VwGH denies suspension of retirement due to public interest in preventing unfit criminal technician from serving.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspending the immediate retirement order. The applicant argued that continued service would cause irreparable professional damage due to a lack of training, while the state contended that an unfit criminal technician poses a significant public safety risk. The court balanced these interests, concluding that the danger to public safety outweighed the applicant's professional disadvantages, thus refusing the suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; § 14 Abs. 6 BDG 1979: Suspension of administrative acts requires a disproportionate disadvantage to the applicant compared to the public interest; here, the risk of an unfit criminal technician serving outweighed the applicant's professional loss.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß §30 Abs.2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.Juni2010 wurde der Antragsteller von Amts wegen gemäß §14 Abs.1 BDG1979 mit Ablauf des 31.August2010 in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, ein medizinisches Gutachten habe ergeben, dass der Antragsteller auf Grund seines Gesundheitszustandes außer Stande sei, die konkrete verantwortungsvolle Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz als Kriminaltechniker auszuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antrag ist wie folgt begründet:
"Die durchschnittliche Erledigungsdauer des Verwaltungsgerichtshofs bei Sachentscheidungen über eine an ihn herangetragene Beschwerde beträgt derzeit rund 19Monate. Im Fall der sofortigen Rechtswirkung der Ruhestandsversetzung hätte der Beschwerdeführer auch dann einen nicht gutzumachenden schwer wiegenden Nachteil, wenn der Verwaltungsgerichtshof seiner Beschwerde Folge gibt, weil er für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seiner Arbeit nicht nachgehen könnte und in dieser Zeit den beruflichen Anschluss verlieren würde. Sogar in der Arbeitsplatzbeschreibung selbst sind in Punkt5. als ein Aufgabenpunkt die Teilnahme an Fachvorträgen und die Fortbildung genannt. Wörtlich heißt es abschließend in Punkt13.: 'Um in diesem, einem raschen Wandel unterworfenen Wissensgebiet up to date bleiben zu können, wird ständige Weiterbildung erwartet. Dazu werden sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift verlangt, da Fachveröffentlichungen und - vorträge überwiegend in dieser Sprache erfolgen. Der Arbeitsplatzinhaber muss ausgereifte Spezialkenntnisse in der Regel aufgabenorientiert, selten zielorientiert auf komplexe und unterschiedliche Fragestellungen anwenden.' Der Verlust der praktischen Übung und theoretischen Fortbildung wäre für den Beschwerdeführer realistisch kaum zu kompensieren, der dadurch entstehende berufliche Rückstand nur schwer aufzuholen. Jedenfalls wären überaus starke Anstrengungen notwendig, die den Beschwerdeführer besonders hart treffen würden.
Ein zwingendes öffentliches Interesse steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entgegen. Ein solches wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann gegeben, wenn der sofortige Vollzug des Bescheids zwingend geboten wäre, weil ein unersetzbarer Nachteil für den Bund gegeben wäre. Auch wenn man ein solches berechtigtes Interesse des Bundes darin sehen wollte, dass dem Beschwerdeführer gemäß §14 Abs6 BDG bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Aktivbezüge gebühren, wäre bei Abwägung aller Umstände dennoch für den Beschwerdeführer zu entscheiden, weil dessen Nachteil unverhältnismäßig größer wäre. Dem Beschwerdeführer muss daher ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung bis zur inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über seine Beschwerde zugebilligt werden."
Gemäß §30 Abs.2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antragsteller ist zunächst zuzubilligen, dass ihm für den Fall der Nichtstattgebung seines Antrages die dort konkret umschriebenen Nachteile (Verlust der praktischen Übung und theoretischen Fortbildung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) drohen.
Wie der Antragsteller aber selbst zutreffend erkennt, sind seinem Interesse an der Hintanhaltung dieser Schäden die durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gefährdeten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Zutreffend verweist er in diesem Zusammenhang darauf, dass ihm im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin Aktivbezüge zustünden, welche auch im Falle der letztendlichen Beschwerdeabweisung nicht rückgefordert werden könnten. Hinzu kommt aber auch noch folgender drohender Nachteil für die öffentlichen Interessen:
Der Antrag geht selbst davon aus, dass der Antragsteller im gedachten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder Aktivdienst als Kriminaltechniker zu versehen hätte. Im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wären dann aber öffentliche Interessen auch dadurch in erheblichem Maße gefährdet, dass der Antragsteller ungeachtet seiner diesfalls bestehenden objektiven dauernden Unfähigkeit zur Ausübung dieses Dienstes weiterhin aktiv als Kriminaltechniker tätig wäre. Dass mit einer solchen Tätigkeit eines hiezu dienstunfähigen Beamten eine beträchtliche Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Verbrechen verbunden wäre, liegt auf der Hand.
Aus diesem Grund geht der Verwaltungsgerichtshof,anders als der Antragsteller, davon aus, dass der für letzteren mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil gegenüber der Gefährdung öffentlicher Interessen im Falle der Stattgebung seines Antrages nicht unverhältnismäßig ist.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 20. August 2010