VwGH dismisses suspension request for tax payment order due to lack of specific financial hardship details.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspending the enforcement of an order to repay EUR 63,235.72. The applicant argued that the repayment constituted absolute hardship, but failed to provide concrete evidence regarding their income and assets as required by law. Consequently, the court determined that the suspension request was inadmissible because the applicant did not substantiate the claim of disproportionate financial disadvantage.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant a suspension of enforcement only if the applicant concretely demonstrates that the immediate execution would cause an unreasonable disadvantage, requiring specific details on income and assets.
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KI-generiertVolltext
Gemäß §30 Abs.2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.April2010 wurde Folgendes verfügt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Spruch
1)
a) Gemäß §39a Absatz4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes1979, in der geltenden Fasssung (in der Folge kurz: BDG1979) sind Sie verpflichtet, die für den Entsendezeitraum 1.7.2007 - 30.6.2009 im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Experte erhaltenen Zuwendungen von X in Höhe von EUR93.097,50 dem Bund abzuführen.
b) Unter sinngemäßer Anwendung der §§1438ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: ABGB) wird die Ihnen aus der Gebührlichkeit der Vergütung gemäß §21a Gehaltsgesetz1956, in der geltenden Fassung (in der Folge kurz: GehG1956) und §21b GehG1956 für die Dauer der Entsendung (Zeitraum: 1.7.2007 - 30.6.2009) entstandene Forderung gegenüber dem Bundesministerium für Inneres in Höhe von EUR29.861,78 aufgerechnet.
c) Sie werden daher aufgefordert, binnen einer Frist
von drei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides den Betrag von EUR63.235,72 auf das Konto des Bundesministerium für Inneres, Konto Nummer 5020009, Bankleitzahl 60000, unter Anführung des Verwendungszweckes: M, Zahlung gemäß §39a BDG, einzuzahlen.
2)
Gemäß §26 der Reisegebührenvorschrift1955 (kurz: RGV1955) in Verbindung mit §§21a und 21g Absatz3 des Gehaltsgesetzes1956 (kurz: GehG1956) gebührt Ihnen auf Grund Ihrer Anträge vom 3.8.2009, 16.9.2009 und 23.12.2009 aus Anlass Ihrer Entsendung gem. §39a Absatz1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (kurz: BDG1979) als Nationaler Experte zur Grenzschutzagentur X nach Warschau für den Zeitraum 1.1.2008 - 30.6.2009 nachstehende Auslandsverwendungszulage gemäß §21a GehG1956:
Zeitraum 1.1.2008 - 31.12.2008, jeweils monatlich:
Grundbetrag:
EUR
500,32
Funktionszuschlag:
EUR
414,39
Zonenzuschlag:
EUR
125,08
Härtezuschlag:
EUR
62,54
EUR
1.102,33
Zeitraum 1.1.2009 - 30.6.2009, jeweils monatlich:
Grundbetrag:
EUR
518,08
Funktionszuschlag:
EUR
429,10
Zonenzuschlag:
EUR
129,52
Härtezuschlag:
EUR
64,76
EUR
1.141,46
Die für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.6.2009 gebührende Auslandsverwendungszulage gemäß §21a GehG1956 beträgt somit insgesamt EUR20.076,72."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit dem Antrag verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antrag wird wie folgt begründet:
"Ein Rückforderungsanspruch von EUR63.235,72 ist eine absolute Härte für einen österreichischen Beamten, dies umso mehr, als die berechtigten Ansprüche noch nicht völlig geklärt sind bzw. auch von der belangten Behörde nicht abgerechnet wurden.
Es erweist sich daher die Einforderung als absolute Härte. Zwingende öffentliche Interessen stehen nicht entgegen, der Zweck des vorliegenden Rechtsmittels wäre jedoch sinnlos."
Gemäß §30 Abs.2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hier führt der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Rückzahlung von EUR63.235,72, also eine erforderlich werdende Zahlung, als Nachteil ins Treffen. Dass der Zweck der Beschwerde an sich schon dann ohne Weiteres vereitelt wäre, wenn der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Zahlung leisten würde, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Bund im Falle eines für den Beschwerdeführer günstigen Ausganges des Verfahrens letztendlich zur Rückzahlung des dann zu Unrecht Geleisteten verpflichtet wäre. Was aber Nachteile des Beschwerdeführers aus dem diesfalls nur vorübergehenden Entgang finanzieller Mittel betrifft, gilt Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §30 Abs.2 VwGG zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg.Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.Februar1981, Slg. Nr.10.381A/1981). Liegt der Nachteil des angefochtenen Bescheides darin, dass der Beschwerdeführer eine Geldleistung zu erbringen hat, so wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter -tunlichst ziffernmäßiger- Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag nicht. In der Beschwerde selbst werden zwar gewisse Angaben betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers gemacht; Darlegungen zu seinen Vermögensverhältnissen fehlen jedoch zur Gänze.
Deshalb war der Antrag gemäß §30 Abs.2 VwGG abzuweisen. Wien, am 9. Juni 2010