VwGH allows hospital cost reimbursement claim where hospital knew of poverty but failed to notify social aid agency promptly.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria (VwGH) overturned the lower authority's decision denying hospital cost reimbursement to a Roma patient. The patient, who lacked social insurance, was hospitalized for a medical emergency but the hospital, aware of her financial situation, did not immediately notify the social aid agency as required by law. The court ruled that the hospital's failure to fulfill its duty of notification within the emergency period violated the statutory conditions for reimbursement under the Social Assistance Act of Upper Austria.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 31 Abs. 1 Stmk. SHG; The hospital's obligation to notify the social aid agency is waived only if the hospital was unaware of the patient's need; however, if the hospital knew of the need, it must notify the agency immediately upon realizing the emergency, and failure to do so precludes reimbursement.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. November 2010 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Krankenanstaltengesellschaft auf Rückersatz der durch die stationäre Behandlung der Patientin M vom 6. bis 11 April 2009 entstandenen und nicht gedeckten Behandlungskosten in Höhe von EUR 4.296,60 ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Patientin M, rumänische Staatsbürgerin, sei vom 6. bis 11. April 2009 stationär im Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz auf Grund eines vorzeitigen Blasensprunges und eines Harnwegsinfektes in Behandlung gewesen. Die Patientin habe angegeben, über keinen Sozialversicherungsanspruch zu verfügen und habe das Krankenhaus deshalb auch vorzeitig verlassen wollen. Die Diagnose habe jedoch einen stationären Aufenthalt bis 11. April 2009 medizinisch unbedingt erforderlich gemacht.
Mit Beginn der Krankenbehandlung habe das Krankenhaus über den Umstand Bescheid gewusst, dass für die Patientin kein Sozialversicherungsschutz bestehe. Die Patientin sei der Volksgruppe der Roma zugehörig und verfüge über keinen festen Wohnsitz in Österreich. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über kein Einkommen.
Die Beschwerdeführerin habe am 7. Juli 2009 einen Antrag auf Spitalskostenrückersatz gestellt. Sie habe darauf hingewiesen, dass auf Grund der durchgeführten Erhebungen laut Beilagen das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit schlüssig anzunehmen sei.
Mit Bescheid vom 28. August 2009 habe der Magistrat Graz, Sozialamt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Spitalskostenrückersatz abgewiesen. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Hilfsbedürftigkeit der Patientin nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben.
Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde - unter näherer Begründung - aus, im Beschwerdefall sei von der Hilfsbedürftigkeit der Patientin auszugehen.
Die Voraussetzungen für einen Spitalskostenrückersatz gemäß § 31 Stmk. SHG seien dann erfüllt, wenn für den Hilfsbedürftigen eine Gefährdung des Lebensbedarfes gegeben gewesen sei, die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig habe gewährt werden können, und wenn der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen gehabt habe.
Der Rückersatzanspruch nach § 31 Stmk. SHG setze nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Hilfegewährung durch den Dritten so dringend habe erfolgen müssen, dass der zuständige Sozialhilfeträger nicht (vor der Hilfegewährung) habe verständigt werden können. Dies sei dann der Fall, wenn die Dringlichkeit der Hilfegewährung eine vorherige Benachrichtigung nicht zugelassen habe. Zudem bestehe weiters eine Ausnahme von der sofortigen Verständigungspflicht, wenn der Rechtsträger des Krankenhauses von der Notlage der zu behandelnden Person keine Ahnung gehabt habe. In Fällen, in denen der Krankenhausträger erst nach Beginn der Behandlung von der Hilfsbedürftigkeit Kenntnis erlange, bestehe vor dieser Kenntnisnahme auch keine Obliegenheit zur Verständigung des Sozialhilfeträgers. Es genüge vielmehr, wenn der Krankenhausträger nach Kenntnisnahme unter Fortsetzung der Behandlung der Obliegenheit nachkomme.
Die Patientin habe bereits bei ihrer Einlieferung in das Krankenhaus mitgeteilt, dass sie über keinen aufrechten Sozialversicherungsschutz verfüge und habe auch auf ihre vorzeitige Entlassung gedrängt, die aber auf Grund der medizinisch notwendigen Behandlung nicht möglich gewesen sei. Die Hilfe habe so dringend gewährt werden müssen, dass der zuständige Sozialhilfeträger vor Hilfegewährung nicht habe verständigt werden können. Es hätte im Beschwerdefall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn der Krankenhausträger nach Kenntnisnahme von der Hilfsbedürftigkeit seiner Obliegenheit zur Verständigung des Sozialhilfeträgers nachgekommen wäre. Da das Krankenhaus von der Hilfsbedürftigkeit der Patientin ausgegangen sei, hätte es zumindest während der Fortsetzung der Krankenbehandlung seiner Verständigungsobliegenheit nachkommen müssen.
Eine Meldung bzw. Antragstellung an den zuständigen Magistrat sei jedoch erst mit 7. Juli 2009 erfolgt. Die Patientin habe sich allerdings von 6. bis 11. April 2009 in stationärer Behandlung befunden und es wäre in diesem Zeitraum eine Verständigung des Sozialhilfeträgers möglich gewesen.
Zusammenfassend gelange die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass bei der Patientin zwar eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Stmk. SHG vorgelegen sei, der Krankenhausträger jedoch diese Hilfsbedürftigkeit dem zuständigen Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. b Stmk. SHG angezeigt habe, und dass aus diesem Grund nicht alle Voraussetzungen für einen Rückersatz der Spitalskosten erfüllt gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. SHG ist Voraussetzung der Hilfe u.a., dass der Betroffene (hier: die Patientin) den Lebensbedarf im Sinne des § 7 Stmk. SHG (darunter gemäß § 7 Abs. 1 lit. c auch die Krankenhilfe im Sinne des § 10) für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß § 5 Abs. 1 Stmk. SHG ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als das Einkommen oder das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 7) zu sichern.
Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn: