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2010/10/0251 ECLI:AT:VWGH:2011:2010100251.X00 KI-generiert

Eligibility for basic security bridge benefits, passport costs, and clothing allowance despite delayed monthly unemployment benefit payment and lack of specific expense documentation

Geschäftsnummer 2010/10/0251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna dismissed the appeal as unfounded, upholding the lower authority's denial of basic security benefits and ordering the appellant to pay EUR 610.60 in procedural costs to the respondent state. The dispute concerned the applicant's rejection of a one-week bridge benefit for June 2010, reimbursement of passport costs, and a clothing allowance, where the applicant had been released from prison, received a prison discharge allowance of EUR 170, and was already awarded the full monthly standard rate of EUR 468.20 for May. The Court held that no "state of need" existed for the early days of June because the applicant received the full May entitlement shortly after the start of the month, and the regular delay in paying unemployment benefits does not constitute a recurring emergency; regarding the passport, the need for identification is covered by the existing standard rate, and for clothing, the applicant failed to fulfill the duty to cooperate by providing concrete cost estimates or proof of actual expenditure as required by the Tyrolean Basic Security Act and Ordinance.

Legislator-Regeste

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§§ 1, 2, 5, 6 Tiroler Grundsicherungsgesetz; § 42 Abs. 1 VwGG: The court rejects social security claims where the applicant's income exceeds the statutory standard, thereby negating the need for additional assistance, and where the applicant fails to concretely substantiate specific needs with required documentation.

Schlagwörter

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basic needs security emergency aid income duty to prove needs administrative cost estimate social security appeal identification document costs clothing allowance finanzielle Notlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 1, 2, 5 and 6 Tiroler Grundsicherungsgesetz - TGSG
§ 5 der Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSV
20/2006 iVm § 5 der Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSV, LGBl.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Basis for dismissing the appeal as unfounded, which is the main ground for the verdict.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
Legal basis cited for the assessment and reimbursement of procedural costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 14. Mai 2007, Zl. 2006/10/0092
Erkenntnis vom 14. Mai 2007, Zl. 2006/10/0092).
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W198 2344233-1
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.05.2026, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977, den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 15.04.2026 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.
W218 2258979-1
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (belangte Behörde) vom 29.08.2022 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für die Zeit vom 16.08.2022 bis 22.08.2022 ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
G312 2117981-1
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) zur Rückzahlung des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis 01.05.2013 in der Höhe von € 742,40 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF verpflichtet ist.
W238 2140539-1
Exclusion of suspensive effect for unemployment insurance benefit loss: insufficient financial substantiation and public interest in preventing misuse
W121 2314418-1
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wird gemäß § 28 Abs.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Basis for dismissing the appeal as unfounded, which is the main ground for the verdict.

§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008

Legal basis cited for the assessment and reimbursement of procedural costs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Juli 2010 hat die Tiroler Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2010 auf Gewährung von Grundsicherung durch Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 8. Juni 2010, Übernahme der Kosten für einen Reisepass und Leistung der Bekleidungspauschale für den Zeitraum von April bis September 2010 gemäß §§ 1, 2, 5 und 6 Tiroler Grundsicherungsgesetz - TGSG, LGBl. Nr. 20/2006 iVm § 5 der Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSV, LGBl. Nr. 28/2006, abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2010 mit einem Entlassungsgeld von EUR 170,-- aus der Justizanstalt Innsbruck entlassen worden sei. Er beziehe seit 29. April 2010 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 19,58. Über seinen mündlichen Antrag vom 4. Mai 2010 sei ihm mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom selben Tag eine einmalige Unterstützung als Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai in der Höhe von EUR 468,20 gewährt worden. Die entsprechende Buchung sei noch am 4. Mai 2010 erfolgt. Weiters seien dem Beschwerdeführer die Unterkunftskosten für eine bestimmt genannte städtische Herberge gewährt worden.

Am 26. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer die Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zur voraussichtlichen Auszahlung des Notstandshilfegeldes am 8. Juni 2010, weiters die Übernahme der Kosten für einen Reisepass und ein Bekleidungsgeld für den Zeitraum April bis September 2010 beantragt. Kostenvoranschläge oder Rechnungen habe er nicht vorgelegt. Am 29. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer per Post den Notstandshilfebezug für den 29. und 30. April in der Höhe von insgesamt EUR 39,16 erhalten. Am 8. Juni 2010 habe er den Notstandshilfebezug für Mai in der Höhe von EUR 606,98 erhalten. Das AMS weise die Notstandshilfe immer im Nachhinein zwischen dem

1. und 3. des Folgemonats an. Der Beschwerdeführer befinde sich laufend im Notstandshilfebezug.

Da der Beschwerdeführer im Monat Mai 2010 lediglich die Notstandshilfe für die letzten beiden Apriltage in der Höhe von EUR 39,16 ausbezahlt erhalten habe, sei ihm für diesen Monat eine Leistung nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz zuerkannt worden. Im Juni habe der Beschwerdeführer eine Notstandshilfe (für Mai) in der Höhe von EUR 606,98 ausbezahlt erhalten. In diesem Monat habe somit keine Notlage im Sinn des Tiroler Grundsicherungsgesetzes bestanden. Das Einkommen sei seiner Natur nach monatsbezogen, weshalb sich der errechnete Bedarf nach dem monatlichen Einkommen richte. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass monatliche Gehälter und Bezüge, wie etwa die Notstandshilfe, in den ersten Tagen eines jeden Monats im Nachhinein angewiesen würden. Diese Tatsache könne schon grundsätzlich nicht automatisch zur Entstehung einer Notlage führen. Würden die ersten Tage, in denen die Leistung noch nicht ausbezahlt worden sei, eine Notlage auslösen, so würde sich diese Situation jeden Monat wiederholen. Damit könnten Personen, die keine Grundsicherungsempfänger seien, Monat für Monat das Vorliegen einer Notlage behaupten und einen Bedarf geltend machen. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer auch die ihm am 4. Mai 2010 gewährte Grundsicherung auf Grund des Bankweges erst einige Tage nach diesem Datum erhalten habe. Davon ausgehend habe der Beschwerdeführer die für Mai 2010 gewährte Notstandshilfe jedenfalls etwa einen Monat nach Auszahlung der Grundsicherungsleistung erhalten. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, mit dem monatlichen Einkommen in einer Weise umzugehen, dass bis zum nächsten regelmäßigen Eintreffen des Einkommens das Auslangen gefunden werde.

Die Übernahme der Kosten für einen Reisepass falle nicht unter die Kosten, die im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu decken seien. Diese Kosten könnten lediglich bei Vorliegen eines "außergewöhnlichen Notstandes" übernommen werden. Das Vorliegen eines derartigen außergewöhnlichen Notstands habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können. Er habe keine konkreten Angaben gemacht, weshalb eine Passausstellung noch im Monat Mai erforderlich sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 26. Mai 2010 sei dem Beschwerdeführer schon bewusst gewesen, dass er in wenigen Tagen, am 8. Juni 2010 die Notstandshilfe für Mai erhalten werde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht schon bei der mündlichen Antragstellung am 4. Mai 2010 die Übernahme der Kosten für den Reisepass beantragt habe, weise darauf hin, dass eine Dringlichkeit nicht vorliege. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, die Kosten für den Reisepass selbst zu tragen, weil er über ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 606,98 verfüge.

Die Grundsicherung zur Deckung des Aufwands für Bekleidung werde nicht in Form einer pauschalierten Beihilfe gewährt, sondern unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Form der Übernahme der tatsächlich erwachsenden Kosten bis zum in der TGSV festgelegten Höchstbetrag. Da die Beihilfe nur nach Maßgabe des konkreten, individuellen Bedarfes zu gewähren sei, setze sie die konkrete Geltendmachung eines Bedarfes voraus. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen; er habe keine Kostenvoranschläge vorgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Tiroler Grundsicherungsgesetzes - TGSG, LGBl. Nr. 20/2006, und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSV, LGBl. Nr. 28/2006, haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

TGSG:

"§ 1(1) Die Grundsicherung ist die öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

(2) Die Grundsicherung ist nach diesem Gesetz Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

(3) In einer Notlage im Sinn dieses Gesetzes befindet sich, wer

a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von Dritten erhält oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen - im Folgenden besondere Lebenslage genannt - nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

…

§ 2 …

(2) Die Grundsicherung ist auch bei drohender Notlage zu gewähren, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann.

…

(7) Auf Leistungen der Grundsicherung, die das Land Tirol, die Gemeinden und der Grundsicherungsfonds als Träger von Privatrechten zu erbringen haben, besteht kein Rechtsanspruch.

…

§ 5 Die Grundsicherung umfasst:

(12) … Die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände obliegt dem Grundsicherungsfonds (§ 31).

(13) Darüber hinaus kann das Land Tirol als Träger von Privatrechten Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form von Sachleistungen, Darlehen oder einmaligen, nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfen in all jenen Fällen im Ausmaß von höchstens 20 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende je Monat oder bei einmaligen Unterstützungen von höchstens 240 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende pro Jahr gewähren, wenn der besondere Bedarf durch eine im Verwaltungsweg zu gewährende Leistung nicht ausreichend abgedeckt werden kann und die Gewährung der Hilfe aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist.

…"

TGSV:

"§ 1 Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst

Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für:

a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfesuchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,

b) Unterkunft (insbesondere Mietkosten einschließlich Kautionen, unabdingbarer Kosten für die Errichtung von Bestandverträgen, der Kosten einer allfälligen Grundausstattung mit Möbeln und erforderlichem Hausrat; Betriebs- und Heizkosten),

c) Bekleidung.

§ 5 (1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:

a) zur Deckung des Aufwandes im Sinn des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):

1. für Alleinstehende 468,20 Euro

…

c) zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Dabei kann für den Zeitraum von April bis einschließlich September eine Beihilfe bis zu einem Betrag von höchstens 170,- Euro und für den Zeitraum von Oktober bis einschließlich März eine Beihilfe bis zu einem Betrag von höchstens 225,- Euro gewährt werden. In einem Kalenderjahr darf die Bekleidungsbeihilfe den Betrag von insgesamt 395,- Euro nicht überschreiten.

…"

Zur Versagung von Grundsicherung für den Zeitraum vom

1. bis 8. Juni 2010 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm bisher Grundsicherung nur bis 31. Mai 2010 gewährt worden, die Notstandshilfe für Mai jedoch erst am 8. Juni 2010 ausbezahlt worden sei. Für den Zeitraum dazwischen sei ihm nur die Ende Mai ausbezahlte Notstandshilfe für den 29. und 30. April in der Höhe von EUR 39,16, das seien täglich etwa EUR 4,90 zur Verfügung gestanden. Der ihm für Mai gewährte Monatsrichtsatz sei - naturgemäß und sinnvollerweise - so knapp bemessen, dass damit nicht länger als einen Monat das Auslangen gefunden werden könne. Mit der für Mai gewährten Leistung habe er daher die ersten Tage des Monats Juni nicht überbrücken können.

Dem ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer, dem unstrittig nach der Haftentlassung am 28. April 2010 zur Überbrückung ein Haftentlassungsgeld von EUR 170,-- zur Verfügung stand, der für Mai 2010 gewährte Grundsicherungsbetrag in der Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende von EUR 468,20 am 4. Mai angewiesen wurde und unstrittig erst einige Tage später zur Verfügung stand. Von diesem Zeitpunkt an gerechnet musste der Beschwerdeführer bis zur Auszahlung der Notstandshilfe für Mai am 8. Juni 2010 nur etwa einen Monat mit dem für einen Monat bemessenen Richtsatz auskommen, wobei ihm zusätzlich noch die für die beiden letzten Apriltage gewährte Notstandshilfe zur Verfügung stand. Von daher war in den ersten Junitagen keine Notlage gegeben.

Im Übrigen ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, dass der nicht am Monatsbeginn gelegene Zeitpunkt der Auszahlung monatlicher Leistungen für sich allein nicht zu einer - sich jeden Monat wiederholenden - Notlage führen kann (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2004/10/0224, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die nachträgliche Auszahlung von Einkünften für sich allein nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer für das jeweilige Monat Anspruch auf die entsprechenden Einkünfte hatte und ihm insoweit eigene Mittel zur Verfügung standen).

Zur Versagung von Grundsicherung zur Deckung der Kosten eines Reisepasses bringt der Beschwerdeführer - ebenso wie im Verwaltungsverfahren - vor, über keinen Lichtbildausweis zu verfügen. Er benötige einen solchen zum Nachweis seiner Identität gegenüber Behörden, bei der Abholung von Postsendungen (insbesondere AMS-Geldleistungen), zur Vorlage bei Vorstellungsgesprächen und zur Eröffnung eines Bankkontos. Selbst wenn die Kosten eines Passes nicht in der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 lit. a TGSG enthalten sein sollten, bestehe ein derartiger Anspruch jedenfalls gemäß § 7 Abs. 1 lit. f TGSG als Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände.

Der Beschwerdeführer hat somit geltend gemacht, den Reisepass als Lichtbildausweis zum Nachweis seiner Identität zu benötigen. Das Bedürfnis, sich ausweisen zu können, gehört zu den besonderen persönlichen Bedürfnissen gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz TGSG, zu denen auch die Pflege der Beziehungen zum sozialen Umfeld und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß gehören. Dieses Bedürfnis wird im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 lit. a TGSG durch den Richtsatz gemäß § 5 Abs. 1 lit. a TGSV abgegolten. Da dem Beschwerdeführer zunächst ohnehin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe des vollen Richtsatzes für Alleinstehende gewährt worden ist und sein seither bezogenes Einkommen diesen Richtsatz deutlich übersteigt, wird er durch die Verweigerung der (zusätzlichen) Übernahme der Kosten für einen - ausschließlich als Identitätsnachweis benötigten - Reisepass im Ergebnis nicht in Rechten verletzt.

Zur Versagung der Grundsicherungsleistung für den Bekleidungsaufwand bringt der Beschwerdeführer vor, dass es ihm auf Grund der Verzögerung der Entscheidung durch die Behörde erster Instanz nicht möglich gewesen sei, Kostenvoranschläge einzureichen. Überdies habe ihn ein Mitarbeiter der Behörde erster Instanz angewiesen, zunächst bis zur Bescheiderlassung zuzuwarten.

Die TGSV sieht in ihrem § 5 Abs. 1 lit. c die Gewährung einer Hilfe zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Form einer Beihilfe in der Höhe der tatsächlichen Kosten vor. Es ist daher Sache des Hilfsbedürftigen, seinen Bekleidungsbedarf bei der Behörde konkret geltend zu machen und erforderlichenfalls - im Rahmen der ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht - zu belegen (vgl. das zur Tiroler Sozialhilfeverordnung 1974 ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2007, Zl. 2006/10/0092). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren lediglich vorgebracht, dringend neue Kleidung zu benötigen, weil in der städtischen Herberge "einiges an Kleidung abhanden gekommen" sei. Damit ist er seiner Pflicht zur Konkretisierung des Bedarfs nicht nachgekommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von einem Mitarbeiter der Behörde erster Instanz die Auskunft bekommen haben sollte, dass er zunächst den Bescheid abwarten solle, so hätte er seinen Antrag jedenfalls nach Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz konkretisieren müssen, enthält dieser Bescheid doch den Hinweis darauf, dass die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe die Geltendmachung eines konkreten Bedarfs voraussetze.

Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. Oktober 2011