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2010/10/0205 ECLI:AT:VWGH:2012:2010100205.X00 KI-generiert

Eligibility for supplementary social welfare cash benefits alongside basic supply benefits for subsidiary protection beneficiaries

Geschäftsnummer 2010/10/0205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) quashed the contested administrative decision on procedural grounds and ordered the respondent to reimburse the appellant EUR 1,106.40 in legal costs. The case concerned an application for cash benefits to secure basic living standards under the Vienna Social Welfare Act (WSHG), which had been rejected by the Independent Administrative Senate because the applicant, a refugee subsidiary protection beneficiary, already received comprehensive benefits—including accommodation, meals, pocket money, and insurance—under the Vienna Basic Supply Act (WGVG). The VwGH annulled the lower authority's refusal, highlighting the legal interplay between the two statutes, specifically noting that while the WGVG covers the "basic" needs of protected foreigners, the WSHG entitlements for persons equated to citizens (including those with subsidiary protection) may include additional necessities not fully covered by the basic supply scheme, such as specific cultural participation or other personal needs under § 12 and § 13 WSHG.

Legislator-Regeste

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§ 8 WSHG; § 1 WGVG: Social aid is denied when basic care law already fully covers the applicant's living needs, as the statutory requirements for social aid are not satisfied.

Schlagwörter

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Vienna Social Aid Act basic care law subsidiary refugee status living needs coverage procedural costs reimbursement subsidiärer Schutz Existenzsicherung Anspruch auf Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 8 WSHG
§ 10 WSHG
§ 13 WSHG
§ 1 WGVG
§ 3 WGVG
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. August 2010 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 2010 auf Zuerkennung einer Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 8, 10 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973, abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Antrag des Beschwerdeführers sei in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer ohnehin Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz - WGVG, LGBl. Nr. 46/2004, erhalte. In der Berufung habe der Beschwerdeführer insbesondere auf seine Stellung als subsidiär Schutzberechtigter verwiesen. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt sei und gemeinsam mit seiner Gattin in einer Betreuungseinrichtung nach dem WGVG untergebracht sei. Beide erhielten im Rahmen der Grundversorgung Taschengeld und ein zweckgebundenes Essensgeld. Im Rahmen der Grundversorgung würden neben der Unterkunft auch die Verpflegung, ein Taschengeld, die Krankenversicherung und die Kosten der Bekleidung gewährt. Nach dem WSHG stehe nur denjenigen Sozialhilfe zu, welche den Lebensbedarf für sich und die in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften beschaffen könnten und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhielten. Im vorliegenden Fall erhielten der Beschwerdeführer und seine Gattin im Rahmen der Grundversorgung sämtliche Leistungen, welche es ihnen ermöglichten, den Lebensbedarf zu decken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973, idF LGBl. Nr. 58/2006:

§ 1. (1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.

…

§ 7a. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.

(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

…

c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder

…

§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

…

§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

…

§ 12. Der Lebensunterhalt umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. …

…

(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung Kleinhausrat und sonstigen kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

…

(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.

…"

Wiener Grundversorgungsgesetz - WGVG, LGBl. Nr. 46/2004:

"§ 1. (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.

(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(3) Schutzbedürftig sind:

…

3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in Verbindung mit § 15 Asylgesetz 1997, § 10 Abs. 4 Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBl. I Nr. 75, oder einer Verordnung gemäß § 29 Fremdengesetz 1997,

…

§ 3. (1) Die Grundversorgung umfasst:

1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,