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2010/10/0193 ECLI:AT:VWGH:2011:2010100193.X00 KI-generiert

Forest clearing for road construction: public interest override and competence limits on forst authority to reject authorized route

Geschäftsnummer 2010/10/0193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complainant's appeal, upholding the lower authority's grant of a permanent clearing permit under §§ 17–19 of the Forestry Act, and ordered the complainant to pay EUR 610.60 in costs. The dispute concerned a request to clear approximately 3,649 m² of the complainant's forest land to construct a section of a state road bypassing a town center, where the complainant argued that the clearing was unnecessary because alternative routes avoiding forest land or causing less impact existed and that the clearing would endanger neighboring trees due to insufficient shelter. The Court ruled that the public interest in road construction, documented by the valid road alignment ordinance, outweighed the public interest in forest preservation under § 17(3) of the Forestry Act, and that the forest authority lacks the competence to second-guess the state's planning decision to select a specific route, as doing so would undermine the state's legislative competence in road planning. Furthermore, the Court held that the potential wind risk to the complainant's adjacent mature forest was acceptable and that sufficient shelter was not mandatory given the high public interest in the infrastructure project.

Legislator-Regeste

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§§ 17, 18, 19 ForstG 1975; In cases of forest clearing for public roads, the public interest in traffic relief and urban development outweighs the interest in forest conservation when no less damaging alternative is required by law.

Schlagwörter

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forest clearing permit public interest balance road construction project forest conservation interest administrative appeal dismissal Upper Austria forestry law windbreak protection requirement Strassenbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 17, 18 and 19 ForstG 1975
§ 42 Abs. 1 VwGG
Procedural basis cited in the dispositive for dismissing the appeal as unfounded.
§§ 47 ff VwGG
Legal basis cited for the order regarding the reimbursement of expenses.
Art. 15 B-VG
Die Ermittlung der geeignetsten Trasse für eine Landesstraße fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder (Art. 15 B-VG iVm Art.
Art. 10 Abs. 1 Z. 9 leg. cit.
§ 14 Abs. 2 and 3 ForstG

Zitierte Rechtsprechung

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Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3, E 2 zu § 14
3 ForstG zu bestimmender Deckungsschutz in Betracht kommen (Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3, E 2 zu § 14).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Procedural basis cited in the dispositive for dismissing the appeal as unfounded.

§§ 47 ff VwGG

Legal basis cited for the order regarding the reimbursement of expenses.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Juli 2010 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 17, 18 und 19 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), die Bewilligung zur dauernden Rodung auf einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundfläche in der Katastralgemeinde Edt bei Lambach im Ausmaß von etwa 3.649 m2 zum Zweck der Neuanlage der Landesstraße B 1 mit jeweils einer Richtungsfahrbahn zwischen Straßenkilometer 221,328 und 226,556 samt Nebenanlagen erteilt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Rodungsfläche im "Hackerwald" in der Funktionsfläche Nr. 52 des gültigen Waldentwicklungsplanes liege und die Funktionsziffer 122 aufweise. Dies bedeute, dass die Nutzfunktion als Leitfunktion im Vordergrund stehe, jedoch auch eine mittlere Wohlfahrtsfunktion (Klimaausgleich) und eine mittlere Erholungsfunktion (Naherholungsgebiet) gegeben sei. Das Bewaldungsprozent der Katastralgemeinde Edt bei Lambach betrage 25,6 %, jenes der Gemeinde Edt bei Lambach 27,3 %. Die ebenfalls vom Umfahrungsprojekt betroffene Gemeinde Lambach sei nur zu 11,7 % bewaldet.

Da auf Grund der Funktionskennziffer und der Aussage des forsttechnischen Amtssachverständigen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald bestehe, komme eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht. Die Behörde habe daher gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. eine Interessenabwägung durchzuführen, wobei das öffentliche Interesse an der Walderhaltung dem öffentlichen Interesse am Rodungszweck gegenüberzustellen sei. Auf Grund der Erklärung der zu errichtenden Straße zu einer öffentlichen Straße mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. November 2007, LGBl. Nr. 103/2007 (im Folgenden: Trassenverordnung), sei das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens dokumentiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde lediglich darauf zu achten, dass die beantragte Rodungsfläche dem mit der Trassenverordnung festgelegten Straßenverlauf entspreche. Vorliegend sei die Umfahrung Lambach-Nord für den Gemeingebrauch gewidmet und in die Straßengattung Landstraße (öffentliche Straße) eingereiht worden. Die beantragte Rodungsfläche weiche von der verordneten Trasse nicht ab. Das öffentliche Interesse werde durch die bedeutende Verkehrsentlastung des Ortszentrums von Lambach durch die Umfahrungsstraße untermauert. Damit werde ein wesentlicher Beitrag zur Attraktivierung und zum Erhalt des historischen Ortszentrums sowie zur Verbesserung des überregionalen Durchgangsverkehrs auf der Landesstraße B 1 geleistet.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG sei auch zu prüfen, ob für das - im öffentlichen Interesse liegende - Vorhaben die Inanspruchnahme von Waldflächen überhaupt und bejahendenfalls in vollem Umfang erforderlich sei. Sei das Vorhaben auch ohne Inanspruchnahme von Waldflächen ausführbar, könne die Interessenabwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugunsten der Rodung ausfallen. Das Oberösterreichische Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 (Oö StrG), sehe in § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 vor, dass der Planungsträger auf eine Vielzahl öffentlicher Interessen Bedacht zu nehmen habe. Er habe daher die Pflicht, im Wege einer Gesamtschau jene Trassenvariante herauszufiltern, die all diesen Kriterien so weit wie möglich entspreche. Dies habe naturgemäß zur Folge, dass nicht allen öffentlichen Interessen - die oft miteinander im Widerspruch stünden - vollinhaltlich entsprochen werden könne. Wenn der Planungsträger - wie dies im gegenständlichen Fall geschehen sei - alle diese Vorgaben beachte, bestehe kein Zweifel daran, dass seine Entscheidung jene Trassenvariante beinhalte, an deren Verwirklichung das größtmögliche öffentliche Gesamtinteresse bestehe, auch wenn forstfachliche Belange dabei nicht optimal berücksichtigt würden. Andernfalls würde gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung, und zwar gegen das vom Verfassungsgerichtshof postulierte Berücksichtigungsgebot von Rechtsnormen anderer Gebietskörperschaften verstoßen. Aus diesem Berücksichtigungsgebot lasse sich die Pflicht des Bundesgesetzgebers zum Verzicht auf eine einseitige Überbewertung forstfachlicher Interessen gegenüber anderen öffentlichen Interessen ableiten. Überdies wäre es verfassungswidrig, wenn die Forstbehörde eine nach Gesamtbetrachtung aller öffentlichen Interessen getroffene Trassenentscheidung im Detail zu überprüfen hätte und die Rodungsbewilligung im Hinblick auf eine aus forstfachlicher Sicht günstigere Trasse verweigern könnte. Damit würde der Bund durch seine forstrechtliche Entscheidung die Kompetenz des Landes im Bereich der Planung von Landesstraßen unterlaufen.

Hinsichtlich des Deckungsschutzes für das südlich der Rodungsfläche auf Grundstücken des Beschwerdeführers stockende Altholz sei - entsprechend dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen - auszuführen, dass der hier vorhandene gebuchtet verlaufende Steilrand gegenüber den vorherrschenden Stürmen aus West bis Nordwest entsprechend gefestigt sei. Die beigemischten sturmfesteren Baumarten Tanne, Kiefer und Lärche erhöhten die Bestandsstabilität. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache bestätigt, dass dieser Bestandsrand auch den schweren Winterstürmen der Jahre 2007 und 2008 standgehalten habe. Die rodungsbedingte Erhöhung des Windwurfrisikos sei daher nur als relativ gering einzustufen. Rodungsbedingte Folgeschäden seien dennoch nicht gänzlich auszuschließen. Dabei sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass der etwa 1,5 ha große Altholzkomplex des Beschwerdeführers bereits das Hiebsreifealter erreicht habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei Deckungsschutz für den nachbarlichen Wald nicht in jedem Fall zu gewährleisten. Es komme vielmehr einerseits auf das Gewicht der öffentlichen Interessen an der anderweitigen Verwendung von Waldboden und andererseits auf das Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr an. Je nach dem Ergebnis dieser Interessenabwägung könne mit einem geringeren Deckungsschutz das Auslangen gefunden werden bzw. von einem Deckungsschutz zur Gänze abgesehen werden. Da dem öffentlichen Interesse am Bau der Umfahrung Lambach Nord nach dem Gutachten ein besonders hoher Wert beizumessen sei, seien der mangelnde Deckungsschutz und das damit verbundene geringe Windwurfrisiko in Kauf zu nehmen.

Im Vorfeld der geplanten Errichtung der gegenständlichen Umfahrungsstraße sei eine sogenannte Korridoruntersuchung durchgeführt worden, als deren Ergebnis sich die nunmehrige Amtstrasse als jene herausgestellt habe, die bei einer Gesamtbetrachtung aller in den Entscheidungsprozess einzubeziehender öffentlicher Interessen den Vorgaben des Oö StrG am besten entspreche. Im Rahmen der Korridoruntersuchung seien von einer interdisziplinären Projektarbeitsgruppe, bestehend aus Fachleuten für die einzelnen Fachmaterien, Handlungsempfehlungen und Lösungsvorschläge für die Auswahl der Trasse erstellt worden. Im Diskussionsprozess nach der Trassenentscheidung sei die Amtstrasse in Anbetracht vorgebrachter forstrechtlicher Bedenken noch um Alternativvarianten, insbesondere die Variante "1/Nord/Macoun" ergänzt worden. Die zusammenfassende Überprüfung der Korridoruntersuchung unter Einbeziehung dieser weiteren Trassenvarianten komme zum Ergebnis, dass allfällige Vorteile der Variante "1/Nord/Macoun" im Bereich der Forstwirtschaft und Naherholung durch Nachteile im Bereich des Naturschutzes und durch deutlich höhere Errichtungskosten wettgemacht würden. Dass die Variante "1/Nord/Macoun" aus forstfachlicher Sicht, vor allem wegen der geringeren Waldflächeninanspruchnahme, Vorteile aufweise, sei auch im Rahmen einer forstlichen Wirkanalyse bestätigt worden. Bei Einstufung in das Bewertungsschema habe sich allerdings ergeben, dass sowohl die Amtstrasse als auch die Variante "1/Nord/Macoun" und die weitere Variante "1/Nord/2c" in Klasse 2 einzustufen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Normen haben (auszugsweise) folgenden

Wortlaut:

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG):

"Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

…"

Oberösterreichisches Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 (Oö StrG):

"§ 11

Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen.

…

(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer sowie die Grundeigentümer von Grundflächen gemäß Abs. 1a nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.

(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.

…

§ 13

Grundsätze für die Herstellung und

die Erhaltung, Umweltbericht

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benutzbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht); der Umweltbericht hat insbesondere auch Aussagen über Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a zu enthalten. Der Bericht ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.

…"

Die - unbekämpfte - auf einem forstfachlichen Sachverständigengutachten basierende Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht komme, ist unbedenklich.

Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass ein das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes, im öffentlichen Straßenverkehr begründetes öffentliches Interesse an der anderen Verwendung der Fläche im Sinn von § 17 Abs. 3 ForstG bestehe. Das öffentliche Interesse werde durch die Trassenverordnung für die gegenständliche Umfahrungsstraße im Zuge der B 1 dokumentiert. Es sei der Forstbehörde verwehrt, das überwiegende öffentliche Interesse mit der Begründung zu verneinen, dass eine aus forstlicher Sicht günstigere Trassenführung möglich sei.

Der Beschwerdeführer führt dagegen ins Treffen, dass von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Rodung keine Rede sein könne, wenn das Vorhaben auch ohne Inanspruchnahme von Waldflächen verwirklicht werden könne. Im Rodungsverfahren sei daher eine Variantenprüfung durchzuführen. Bei einer solchen Prüfung wäre herausgekommen, dass es sogar zwei Trassenvarianten gebe, die gar keine Waldflächen berührten. Da das Projekt somit auch ohne jegliche Rodung durchführbar sei, bestehe daran kein öffentliches Interesse im Sinn des ForstG. Die vor Erlassung der Trassenverordnung durchgeführte Variantenprüfung im Wege einer "Korridoruntersuchung" sei einerseits für die Forstbehörde nicht bindend und andererseits ohne Anhörungsrecht oder Parteistellung des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Überdies sei dabei die Variante "Süd/Ost", die gar keine Waldflächen in Anspruch nehme, nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon, sei bei dieser Variantenprüfung hervorgekommen, dass aus forstlicher Sicht nicht die den "Hackerwald" mittig durchschneidende Amtsvariante die günstigste sei, sondern die Variante "1/Nord/Macoun". Auch die Variante "1/Nord/2c" sei aus forstlicher Sicht der Amtsvariante vorzuziehen.

Mit der Trassenverordnung wurden u.a. neu herzustellende Abschnitte der B 1 dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht. Die gegenständliche Rodung ist unstrittig zur Umsetzung der verordneten Trasse erforderlich. Im der Erlassung der Trassenverordnung vorangegangenen Verfahren wurden mehrere Trassenvarianten geprüft und unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden öffentlichen Interessen gemäß § 13 Abs. 1 Oö StrG eine Auswahlentscheidung zugunsten der verordneten Trasse getroffen. Dabei wurden auch forstliche Gesichtspunkte berücksichtigt und eine forstliche Wirkungsanalyse erstellt.

In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass das Beschwerdevorbringen, die Trassenverordnung entspreche nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes, die ihr zugrunde liegende Interessenabwägung beruhe auf fehlerhaften Grundlagen und sei unrichtig durchgeführt worden, die materiellen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG seien nicht eingehalten worden, schon mangels jeglicher Konkretisierung keiner weiteren Erörterung bedarf.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das im öffentlichen Straßenverkehr begründete öffentliche Interesse an der anderen Verwendung von Waldboden bei einem Rodungsvorhaben, das dem verordneten Trassenverlauf einer öffentlichen Straße entspricht, schon durch die Trassenverordnung dokumentiert (vgl. die Erkenntnisse vom 20. März 1989, Zl. 88/10/0177, vom 26. September 1994, Zl. 94/10/0071, und vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0125). An der Dokumentation des öffentlichen Interesses durch die verordnete Trasse kann der - von der Beschwerde ins Treffen geführte - Umstand nichts ändern, dass der Verwaltungsgerichtshof in den beiden letztgenannten Erkenntnissen darauf verwiesen hat, dass das öffentliche Interesse darüber hinaus auch durch die dort vorliegenden rechtskräftigen Enteignungsbescheide dokumentiert werde. Die Trassenverordnung ist überdies für die mitbeteiligte Partei bindend. Die mitbeteiligte Partei hat die Aufgabe, die in der Trassenverordnung festgelegte Planung zu verwirklichen. Eine rechtliche Möglichkeit, ohne Änderung der Verordnung von dieser Planung abzuweichen, besteht für die mitbeteiligte Partei nicht. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 24. September 1999, Zl. 98/10/0347, und vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, ausgesprochen, dass Alternativen zu einem Straßen- bzw. Eisenbahnbauprojekt, die eine Änderung der Trassenverordnung (des Bundes) zur Voraussetzung hätten, keine zumutbare Alternative im Sinn der naturschutzrechtlichen Vorschriften der Länder darstellen. Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof überdies ausgeführt, dass eine auf Grund einer Alternativenprüfung ergangene naturschutzbehördliche Untersagung eines Vorhabens betreffend die Errichtung einer Eisenbahntrasse denknotwendig die Auswahlentscheidung zwischen mehreren möglichen Trassenvarianten voraussetze. Da diese Auswahlentscheidung ausschließlich in die Bundeskompetenz falle, würde dies im Ergebnis ein Unterlaufen der Bundeskompetenz darstellen.

Diese Grundsätze sind auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Die Ermittlung der geeignetsten Trasse für eine Landesstraße fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder (Art. 15 B-VG iVm Art. 10 Abs. 1 Z. 9 leg. cit). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Versagung der Rodungsbewilligung mit der Begründung, dass eine forstliche Interessen weniger beeinträchtigende Alternative bestehe, setzt denknotwendig eine Auswahlentscheidung der Forstbehörde zwischen mehreren Trassen voraus. Damit würde die Landeskompetenz in diesem Bereich im Ergebnis unterlaufen.

Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass sie die Rodungsbewilligung nicht mit der Begründung verweigern darf, eine von der verordneten Trasse abweichende Trassenführung, die forstliche Interessen weniger beeinträchtige, sei möglich.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Rodungsbewilligung wegen des mangelnden Deckungsschutzes seines an die Rodungsfläche angrenzenden Waldes zu versagen gewesen wäre.

Dazu ist auf die - sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerde zitierte - hg. Judikatur zu verweisen, wonach je nach dem Gewicht der öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald entstehenden Windgefahr im Rahmen einer Interessenabwägung kein Deckungsschutz oder ein nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 ForstG zu bestimmender Deckungsschutz in Betracht kommen (Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3, E 2 zu § 14).

Vorliegend besteht ein großes, im öffentlichen Straßenverkehr begründetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Straßenbauprojekts der Errichtung einer Umfahrung von Lambach im Zuge der B1. Dieses Projekt bringt nach den nicht konkret bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde eine bedeutende Verkehrsentlastung für Lambach und steigert die Attraktivität des historischen Ortszentrums. Weiters ist damit eine Verbesserung für den überregionalen Durchzugsverkehr auf der B 1 verbunden. Dem steht das öffentliche Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen 0,36 ha großen Fläche als Wald mit einer mittleren Wohlfahrts- und Erholungsfunktion gegenüber. Bei gehöriger Abwägung dieser Interessenlage kann der Ansicht der belangten Behörde, dass das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiege, nicht entgegengetreten werden. Ebenso unbedenklich ist die behördliche Ansicht, dass auf Grund des großen öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Projekts das - wie vom forstfachlichen Sachverständlichen mit näherer Begründung ausgeführt - nur geringe Windwurfrisiko für den angrenzenden Wald des Beschwerdeführers - mit bereits hiebsreifem Altholzbestand - in Kauf genommen werden müsse.

Da sich die Beschwerde aus all diesen Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG. Der mitbeteiligten Partei konnte kein Aufwandersatz zugesprochen werden, weil sie einen solchen nicht begehrt hat.

Wien, am 14. Juli 2011