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2010/10/0190 ECLI:AT:VWGH:2012:2010100190.X00 KI-generiert

2010/10/0190 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2010/10/0190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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2010/10/0190 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): b) ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.

Schlagwörter

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Schulgeldbeitrag Sonderschulung Erziehungszulage Zulage für Betreuungskosten Massnahme im Vorschulalter Kindesschutzkosten
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LVwG-AV-31/001-2024
Validity of provisional school maintenance levy for out-of-district youth welfare resident under § 51 NÖ Pflichtschulgesetz 2018
LVwG-AV-838/001-2017
November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
LVwG-AV-1406/001-2017
Mit Bescheid der Obfrau der Sonderschulgemeinde vom 19.10.2017 wurde der Stadtgemeinde der Anteilsbetrag am Fehlbedarf der Sonderschulgemeinde , welcher im Voranschlag 2018 ausgewiesen sei, für einen sprengelfremden Schüler (A, geboren am ) mit Euro 4.950,-- vorgeschrieben. Es wurde dargelegt, der Obmann der Sonderschulgemeinde habe nach Anhören des Schulausschusses in der Sitzung vom 18.10.2017 gemäß § 48 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz den Voranschlag für 2018 erstellt und die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen ermittelt. Der ordentliche Haushalt weise einen Fehlbedarf von Euro 574.200,-- aus. Die Aufteilung dieses Fehlbedarfes auf die beteiligten Gemeinden habe gemäß § 46 Abs. 1 und 3 NÖ Pflichtschulgesetz im Verhältnis der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der in der beteiligten Gemeinde wohnhaften Schüler zu erfolgen. Für Schüler, die gemäß § 8 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten (§ 50), für zugewiesene Schüler (§ 51), aus sprengelfremden Gemeinden stammende Schüler(§ 52) und sonstige sprengelangehörige Schüler (§ 53) sei ein Schulerhaltungsbeitrag festzusetzen. Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung fänden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
L506 2296103-1
Die Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ersuchten mit Schreiben vom XXXX bei der XXXX um Aufnahme der minderjährigen XXXX für ein freiwilliges 11.
LVwG 70.5-987/2023
Guest school fee order dismissed due to insufficient factual findings on actual residence of students.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Juli 2010 wurde der beschwerdeführenden Partei für den - zumindest vorübergehenden - Besuch der Allgemeinen Sonderschule W in Klagenfurt durch die Schüler X, geboren am 20. August 1999, und Y, geboren am 9. Juni 1997, im Schuljahr 2009/2010 ein vorläufiger Schulerhaltungsbeitrag für das Beitragsjahr 2010 in der Höhe von insgesamt EUR 9.632,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Dieser Beitrag setze sich aus der Kopfquote je Sonderschüler für X (EUR 6.880,--) sowie aus einem anteilsmäßigen Betrag für vier Monate für den Schüler Y (EUR 2.752,--) zusammen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die beiden Schüler seien im SOS-Kinderdorf in Moosburg wohnhaft. Dem Schüler Y sei vom Bezirksschulrat Klagenfurt-Land mit Bescheid vom 19. April 2010 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im sozialemotionalen Bereich mit Unterricht in allen Pflichtgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zugesprochen worden. In der Volksschule Moosburg sei auf Grund massiver Verhaltensbehinderung mit verbaler und körperlicher Aggressivität gegenüber Mitschülern und Lehrpersonen eine Weiterbeschulung weder integrativ, noch in den beiden der Volksschule Moosburg angeschlossenen Sonderschulklassen möglich. Y sei daher an die Allgemeine Sonderschule W in Klagenfurt zugewiesen worden.

Beim Schüler X sei vom Bezirksschulrat Klagenfurt Stadt mit Bescheid vom 2. März 2006 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im sozial-emotionalen Bereich festgestellt worden. Auch in diesem Fall sei auf Grund einer massiven Verhaltensbehinderung eine Weiterbeschulung weder integrativ, noch in den beiden der Volksschule Moosburg angeschlossenen Sonderschulklassen möglich, so dass der Schüler die Allgemeine Sonderschule W in Klagenfurt besuche.

In beiden Fällen komme nicht § 59 Abs. 3 Kärntner Schulgesetz zum Tragen, wonach im Rahmen eines sprengelfremden Schulbesuches die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren könnten. Vielmehr habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 59 Abs. 3a lit. b Kärntner Schulgesetz der Landeshauptstadt Klagenfurt einen Schulerhaltungsbeitrag nach der Kopfquote zu bezahlen; das entsprechende Verfahren sei in den §§ 61 ff Kärntner Schulgesetz geregelt. Weder sei eine Vereinbarung über ein Gastschulverhältnis der beiden Schüler erforderlich, noch eine Zustimmung oder Anhörung der beschwerdeführenden Partei als Schulerhalter jener Schule, deren Sprengel die beiden Schüler angehören.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000 idF LGBl. Nr. 7/2009, (K-SchG) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Begriffsbestimmungen und Verweise

(1) Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.

…

§ 4

Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen

(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

…

(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule, deren Schulsprengel er nicht angehört, darf nicht abgelehnt werden, wenn

a) es sich um Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf handelt, die eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen wollen, weil in der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann oder

b) ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.

…

Sonderschulen

§ 25

Errichtung

(1) Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

…

§ 27

Organisationsformen

(1) Sonderschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. …

…

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

(1) Für jede Schule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Dieser ist bei Volksschulen, bei Polytechnischen Schulen und Berufsschulen als Pflichtsprengel zu bilden und kann bei Sonderschulen und bei Hauptschulen in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

(2) Pflichtsprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die sie betreffende Schule zu besuchen. Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie zum Besuch der betreffenden Schule in Betracht kommen, berechtigt sind, diese Schule zu besuchen.

…

§ 57

Festsetzung

(1) Die Schulsprengel sind mit Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

…

§ 59

Sprengelangehörigkeit

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen …

(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. …….. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn hiedurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn hiedurch in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde.

(3) Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.

(3a) Nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn

a) schulpflichtige Kinder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Hauptschule (Hauptschulklasse) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung besuchen, deren Schulerhalter nicht ident sind;

b) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;

c) ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.

…

§ 61

Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulen und Sonderschulen

(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Volksschule oder einer Sonderschule gehört, für die sie nicht gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Schulbaufonds, gedeckt sind.

…

§ 66

Verfahren

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat bis zum 1. Dezember schriftlich dem zur Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen Verpflichteten deren voraussichtliche Höhe für das nächste Jahr mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Entwürfe des Voranschlages, anzuschließen. Die Verpflichteten sind berechtigt, gegen die Entwürfe der Voranschläge binnen zwei Wochen Einwendungen einzubringen. Die Einwendungen sind bei der Beratung der Voranschläge in Erwägung zu ziehen.

(2) Die Umlagen und die Schulerhaltungsbeiträge sind nach Ablauf des Beitragsjahres endgültig zu errechnen und den Verpflichteten unter Angabe der Berechnungsgrundlagen bis zum 1. April vorzuschreiben. Sie sind bis 1. Mai fällig.

…"

Die im Beschwerdefall maßgebliche Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der die Sprengel der Sonderschulen in Kärnten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 80/1991 idF LGBl. Nr. 69/2003, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

…

(2) Die Sprengel für die im folgenden angeführten allgemeinen Sonderschulen umfassen folgende Gebiete:

…

4. Für die Sonderschulen der Landeshauptstadt Klagenfurt das Gebiet des gemeinsamen Sprengels für die Volksschulen der Landeshauptstadt Klagenfurt und das Gebiet des Volksschulsprengels Ebental, Grafenstein, Gurnitz, Karnburg, Keutschach, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, Maria Saal, Mieger, Ottmanach, Poggersdorf, Pörtschach am Wörther See, Radsberg, Reifnitz, St. Thomas am Zeiselsberg, Techelsberg und vom Volksschulsprengel Wabelsdorf das Gebiet, das westlich der Linie liegt, die an der östlichen Sprengelgrenze und Kote 547 beginnt, von hier in gerader südwestlicher Richtung bis zu einem Punkt 300 m östlich der Kote 566 verläuft, nun in gerader südlicher Richtung über die Koten 541 und 491 zur südlichen Sprengelgrenze zieht sowie vom Volksschulsprengel Schiefling am See das Gebiet, das südlich der Linie liegt, die an der östlichen Sprengelgrenze und Kreuzung der Wege von Schiefling und Auen nach Oberdellach beginnt, von hier in gerader südwestlicher Richtung nördlich an den Häusern der Oransiedlung vorbeiführt, weiter nördlich an den Liegenschaften Auen 8 und Auen 3 (vlg. Posaritschnig und Poscharnig) vorbeizieht und gerade zur westlichen Sprengelgrenze verläuft.

…

6. Für die Sonderschule an der Volksschule 1 in Moosburg das Gebiet des gemeinsamen Sprengels für die Volksschulen in Moosburg und das Gebiet des Volksschulsprengels Tigring.

..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die beschwerdeführende Partei sei gemäß § 59 Abs. 3a lit. b K-SchG verpflichtet, dem gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule W, der mitbeteiligten Partei, für den Besuch dieser Schule durch zwei in ihrem Gebiet wohnende Schulpflichtige im Beitragsjahr 2010 Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß von insgesamt EUR 9.632,-- zu leisten. Der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf der beiden Schulpflichtigen habe nämlich einen Besuch der Allgemeinen Sonderschule W erforderlich gemacht, weil an der Allgemeinen Sonderschule Moosburg eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise habe erfolgen können.

Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen im Wesentlichen ein, § 59 Abs. 3a lit. b K-SchG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die hier normierte Voraussetzung des Besuches einer allgemeinen Schule, nicht aber einer Sonderschule, außerhalb des eigenen Schulsprengels der Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht erfüllt sei. Da die beschwerdeführende Partei weiters nicht ganz oder teilweise zum Sprengel der Allgemeinen Sonderschule W oder einer anderen Sonderschule der Landeshauptstadt Klagenfurt gehöre, sei sie auch gemäß § 61 Abs. 1 K-SchG nicht verpflichtet, der mitbeteiligten Partei Schulerhaltungsbeiträge für den sprengelfremden Sonderschulbesuch zu leisten. Der Fall einer Vereinbarung im Sinn des § 59 Abs. 3 K-SchG sei gleichfalls nicht erfüllt. Das K-SchG biete somit keine Grundlage, der beschwerdeführenden Partei Schulerhaltungsbeiträge für die beiden Schüler in der Allgemeinen Sonderschule W vorzuschreiben.

Die beschwerdeführende Partei ist mit diesem Vorbringen im Recht:

Der von der belangten Behörde zur Begründung der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für den Besuch der Allgemeinen Sonderschule W durch die genannten Schüler herangezogene § 59 Abs. 3a lit. b K-SchG betrifft den Fall, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann. Diese in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes ergangene Regelung (vgl. die Gesetzesmaterialien, RV, Ldtgs. Zl. 63-1/27, 12) trägt der - im Sinne einer Überführung der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern im Volksschulbereich in das Regelschulwesen geschaffenen - Möglichkeit von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rechnung, diesen Förderbedarf nicht nur in einer Sonderschule, sondern auch in einer anderen dafür geeigneten Volksschule, einer allgemeinen Schule, zu decken: Wenn die Sprengelvolksschule im konkreten Fall den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann, jedoch eine entsprechende Volksschule, die das Kind besuchen kann, zur Verfügung steht, soll die den Förderbedarf deckende Schule ohne Probleme für die Erziehungsberechtigten besucht werden können (vgl. die Gesetzesmaterialien zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, RV 1047 BlgNR 18. GP, 4). Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, § 59 Abs. 3a lit. b K-SchG habe auch dann Platz zu greifen, wenn eine allgemeine Sonderschule außerhalb des eigenen Sonderschulsprengels besucht werde, weil an der allgemeinen Sonderschule des eigenen Sprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen könne, lässt sich dieser Bestimmung somit weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer Zielsetzung entnehmen.

Vielmehr kommen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - statt der allgemeinen Sonderschule des eigenen Sprengels unbestrittenermaßen eine gleichfalls allgemeine sprengelfremde Sonderschule besucht wird, die allgemeinen Bestimmungen über die Verpflichtung einer an einer öffentlichen Pflichtschule nicht im Sinn des § 61 Abs. 1 K-SchG beteiligten Gebietskörperschaft zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für den sprengelfremden Schulbesuch von in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kindern zu Anwendung: Die Verpflichtung der Gemeinde, deren Gebiet weder ganz noch teilweise zum Sprengel der Schule gehört, die von in ihrem Gebiet wohnenden Kindern besucht wird, Schulerhaltungsbeiträge an den Schulerhalter zu leisten, ist von einer Vereinbarung im Sinn des § 59 Abs. 3 K-SchG abhängig. Eine solche Vereinbarung liegt im vorliegenden Fall aber unbestrittenermaßen nicht vor.

Indem die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei demgegenüber gestützt auf § 59 Abs. 3a lit. b K-SchG Schulerhaltungsbeiträge für den sprengelfremden Besuch einer allgemeinen Sonderschule von in ihrem Gebiet wohnenden Kindern vorschrieb, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 14. Juni 2012