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2010/10/0103 ECLI:AT:VWGH:2011:2010100103.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against nursing home license finding due to proven care provision by client.

Geschäftsnummer 2010/10/0103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal regarding a finding that she operated an unauthorized nursing home. The court confirmed that although the complainant did not hold a license, she personally organized and provided essential care for three dependent men, including medication management and meal preparation, which exceeded mere supervision. The court rejected procedural objections, noting that the complainant failed to demonstrate how the absence of specific witness testimony or site inspection would have altered the factual findings of care provision.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 1 StPHG; § 42 Abs. 1 VwGG: The operation of a nursing home requires a permit; the absence of a permit does not preclude a finding of unauthorized operation if the applicant personally provides or organizes the necessary care services, and procedural defects must be concretely substantiated to be considered relevant.

Schlagwörter

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unauthorized nursing home operation nursing home permit requirement care provision by private individual administrative appeal dismissal procedural defect relevance Verletzung der Unterhaltspflicht Weiterausrichtung von Leistungen Betreuungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs. 1 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl.
Verordnung, BGBl. Nr. 455/2008
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. Nr. 455/2008.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des UVS Steiermark vom 2. Juni 2008 (Vorbescheid) wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, von Oktober 2004 bis Juli 2005 einen Pflegeplatz ohne die gemäß § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 72/2003 (StPHG) erforderliche Bewilligung betrieben zu haben. Sie habe drei pflegebedürftige Männer, unter ihnen P. und T., jeweils mit Pflegestufe 2, gepflegt und betreut.

Begründend hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter) diese drei Personen schon längere Zeit im Rahmen eines bewilligten Pflegeplatzes betreut habe. Mit 13. Oktober 2004 sei die Bewilligung auf Grund der Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 2 Pflegeheimgesetz ausgelaufen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin gegenüber der Behörde erster Instanz erklärt, die Pflegeverträge gekündigt zu haben; die bisher Betreuten versorgten sich nunmehr selbst; die Beschwerdeführerin sei lediglich Vermieterin.

Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin mit dem Roten Kreuz Verträge über die Hauskrankenpflege von P. und T. abgeschlossen. Erst über Beanstandung durch die Behörde erster Instanz seien diese Verträge direkt zwischen P. und T., vertreten durch den jeweiligen Sachwalter, einerseits und dem Roten Kreuz andererseits geschlossen worden. P. und T. seien ehemalige Patienten der Landesnervenklinik Sigmund Freud und bedürften weiterhin nervenfachärztlicher und ärztlicher Betreuung. Sie seien bei Bewältigung des Alltages und der Wahrnehmung ihrer ärztlichen und pflegerischen Versorgung auf fremde Hilfe angewiesen. Die Getränke- und Speisenversorgung erfolge durch die Beschwerdeführerin, die die Mittagsmahlzeit durch "Essen auf Rädern" organisiere und die anderen Mahlzeiten selbst zubereite. Die Medikamenteneinteilung erfolge (wöchentlich) durch die Hauskrankenpflege, die Verwahrung und Verabreichung der Medikamente durch die Beschwerdeführerin. Im Tatzeitraum seien die Bewohner nicht in der Lage gewesen, selbst einzukaufen oder telefonisch Lebensmittel bzw. einen Essensdienst zu bestellen. Sie seien auch nicht in der Lage gewesen, selbst ärztliche Hilfe zu holen. Bei allen Bewohnern habe ein deutliches Selbstversorgungsdefizit bestanden. Sie seien auf Dauermedikation angewiesen gewesen und hätten zweimal wöchentlich von der Krankenpflege betreut werden müssen.

Der Sachwalter von T. habe die monatliche Pension von EUR 978,-- zur Gänze der Beschwerdeführerin überwiesen. Diese habe monatlich EUR 60,-- auf ein Sparbuch eingezahlt. Auf Grund dieser regelmäßigen Sparzahlungen sei der Sachwalter durch das Pflegschaftsgericht von der Rechnungslegung befreit worden. Für P. sei der Sohn der Beschwerdeführerin Sachwalter. Von der monatlichen Pension von EUR 977,-- habe P. über EUR 72,-- frei verfügen dürfen. EUR 500,-- seien auf ein Sparbuch eingezahlt worden, von dem die sonstigen Kosten für P. beglichen worden seien. Der Rest sei auf dem Pensionskonto verblieben, von dem die Miete bezahlt worden sei.

Die belangte Behörde wertete den Abschluss von Mietverträgen anstelle der bisherigen Pflegeverträge als Umgehung von § 17 StPHG, wonach Pflegeplätze nur mit Bewilligung betrieben werden dürfen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 16. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt vom 16. Jänner 2008 bis 30. Juni 2008 einen Pflegeplatz ohne die gemäß § 17 Abs. 1 StPHG erforderliche Bewilligung betrieben zu haben. Sie habe in diesem Zeitraum P. und T. gepflegt und betreut. Deshalb wurde über sie gemäß § 18 Abs. 3 StPHG eine Geldstrafe von EUR 1000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Tagen verhängt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin zunächst betreute weitere Person mittlerweile verstorben sei. Hinsichtlich der Betreuung von P. und T. habe sich seit dem Vorerkenntnis nichts geändert. Die Beschwerdeführerin habe selbst vorgebracht, dass die tatsächlichen Verhältnisse gleich geblieben seien. Am 1. Juli 2008 seien P. und T. in eine Pflegeeinrichtung transferiert worden, wo sie allerdings nur kurz geblieben seien. Insbesondere auf Grund der Aussage der sachverständigen Zeugin Renate S. stehe fest, dass P. und T. nach wie vor Unterstützung bei der Alltagsbewältigung benötigten. Sie seien ungeachtet der externen Versorgung durch "Essen auf Rädern" und Hauskrankenpflege auf fremde Hilfe angewiesen, welche von der Beschwerdeführerin geleistet werde. Dazu werde auf das Ergebnis des dem Vorbescheid zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens - das im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird - hingewiesen. P. und T. benötigten für Tätigkeiten wie z.B. Herbeirufung eines Arztes, Inanspruchnahme fachärztlicher Betreuung, Körperpflege, Reinigungsarbeiten etc. Hilfe welche auch tatsächlich erbracht werde. Auf Grund des langjährigen Aufenthalts am Anwesen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass diese Hilfe weiterhin von der Beschwerdeführerin geleistet werde. Beispielsweise sei auf die Versorgung der Wäsche, Ausfahrten zu diversen Besorgungen und tägliche Kontrolle der Medikamenteneinnahme zu verweisen. Diese Tätigkeiten würden auch nach den Aussagen von P. und T. selbst durch die Beschwerdeführerin ausgeführt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die externen Pflegeleistungen nicht täglich erfolgten. Schließlich habe die Beschwerdeführerin durch die von ihr organisierte Verlegung von P. und T. in ein Seniorenwohnheim selbst zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen einer ständigen Pflege bedürften.

Die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren hätten das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das zur Erlassung des Vorbescheides geführt habe, bestätigt. Insbesondere ergebe sich aus der Aussage der auch im vorliegenden Verfahren vernommenen sachverständigen Zeugin Renate S., aber auch aus der Aussage des Sachwalter von T., dass sich der wesentliche Sachverhalt und die Betreuung durch die Beschwerdeführerin nicht geändert hätten.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im fraglichen Zeitraum einen nicht genehmigten Pflegeplatz betrieben habe.

Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 10. März 2010, B 255/10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes2003, LGBl. Nr. 72/2003 (StPHG) haben folgenden

Wortlaut:

"§ 1 (1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime, Pflegeplätze

und psychiatrische Familienpflegeplätze Anwendung.

…

§ 2 …

(2) Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu vier nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.

…

§ 17 (1) Pflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet werden. Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt ebenso durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

…

§ 18 …

(3) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über Pflegeplätze zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

…"

Die Definition des Begriffs "Pflegeplatz" gemäß § 2 Abs. 2 StPHG wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2005 eingefügt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (XIV. GPStLT, EZ. 2013/1) halten dazu Folgendes fest:

"An die Stelle der bisherigen Regelung tritt eine klare Definition. Aus der Praxis der Vollziehung sind Fälle bekannt, in denen die Betreiber versuchten, die Bestimmungen über Pflegeheime zu umgehen, in dem statt einem Pflegeheim mehrere Pflegeplätze angemeldet wurden.

Wenn nunmehr Einrichtungen in organisatorischer und/oder betrieblicher Hinsicht miteinander verbunden sind (etwa gemeinsame Essensversorgung, Wäschereinigung, Einkauf), so sind diese Einrichtungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und unterliegen in diesem Fall den Bestimmungen über Pflegeheime.

Ein Pflegeplatz liegt weiters nicht vor, wenn die Pflege und Betreuung nicht im Rahmen eines Haushaltsverbandes erfolgt. Gedacht ist hier an jene Fälle, in denen die Betreuung überwiegend oder ausschließlich durch externe Personen oder Organisationen vorgenommen wird. Diese Einrichtungen entsprechen nicht der Zielbestimmung des § 16."

Demnach ist § 2 Abs. 2 StPHG so zu verstehen, dass nur solche Personen einen Pflegeplatz betreiben, die nicht nur den Wohnraum vermieten, sondern auch die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen in wesentlichem Ausmaß (im Rahmen ihres Haushaltsverbandes) selbst durchführen bzw. durchführen lassen. Ein Vermieter wird somit nicht bereits dadurch zum Betreiber eines - nicht genehmigten - Pflegeplatzes, wenn der Mieter pflegebedürftig wird und die erforderliche Pflege und Betreuung überwiegend von dritten Personen bzw. Einrichtungen erbracht wird, selbst wenn der Vermieter an der Erbringung dieser Leistungen in untergeordneter Rolle mitwirkt.

Nach den insbesondere auf den Aussagen der sachverständigen Zeugin Renate S. basierenden Feststellungen der belangten Behörde benötigen P. und T. als ehemalige Patienten einer Landesnervenklinik eine nervenfachärztliche Betreuung. Sie sind bei der Bewältigung des Alltages über die externe Versorgung durch "Essen auf Rädern" und Hauskrankenpflege hinaus auf fremde Hilfe angewiesen und benötigten für Tätigkeiten wie z.B. Herbeirufung eines Arztes, Inanspruchnahme fachärztlicher Betreuung oder Einkaufen bzw. sich auf andere Weise selbst zu versorgen Unterstützung. Diese Hilfe wird von der Beschwerdeführerin geleistet, die z.B. die Versorgung mit Speisen und Getränken (mit Ausnahme der Mittagsmahlzeit), das Waschen der Wäsche, Ausfahrten zu diversen Besorgungen und die tägliche Kontrolle der Medikamenteneinnahme durchführe.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Betreuung durch die Hauskrankenpflege nicht täglich (sondern nach der bei den Verwaltungsakten erliegenden Bestätigung des Roten Kreuzes nur zweimal pro Woche) erfolgt, kann die von der Beschwerdeführerin geleistete Pflege und Betreuung gegenüber jener durch externe Einrichtungen nicht als nur untergeordnet angesehen werden.

Nach dem oben Gesagten ist demnach die Ansicht der belangten Behörde die Beschwerdeführerin habe im fraglichen Zeitraum einen Pflegplatz betrieben, unbedenklich. Eine Bewilligung dieses Pflegeplatzes liegt unstrittig nicht vor.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde nicht schon aus der bloßen Pflegebedürftigkeit von P. und T. auf das Betreiben eines Pflegeplatzes geschlossen, sondern festgestellt, dass die notwendigen Betreuungs- und Pflegeleistungen tatsächlich von der Beschwerdeführerin erbracht, bzw. von ihr organisiert werden. Die - nicht konkret bekämpfte - zu diesen Feststellungen führende Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig angesehen werden.

Die Beschwerdeführerin macht als Verfahrensmangel insbesondere geltend, dass beantragte Zeugen nicht vernommen worden seien. Diese Zeugen wurden jedoch nach dem Beschwerdevorbringen zu Themen beantragt, die für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens nicht relevant sind (frei erfundene Beschuldigungen durch die Behörde erster Instanz gegenüber dem Bruder der Beschwerdeführerin, unzureichende Beweislage bei Einleitung des gegenständlichen Verfahrens, finanzrechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses der Beschwerdeführerin zu P. und T., mangelnde Auslastung von öffentlichen Pflegeheimen als Motiv für die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens, nicht konkretisierte willkürliche Verfolgung durch die Behörde erster Instanz, optimale Betreuung von P. und T. am Anwesen der Beschwerdeführerin). Ebenso wenig tut die Beschwerdeführerin die Relevanz der Unterlassung des beantragten Ortsaugenscheines dar, bringt sie doch nicht konkret vor, inwiefern die belangte Behörde aufgrund der Besichtigung der Örtlichkeit zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Das Vorbringen, bei Einvernahme der Pflegschaftsrichterin und Beischaffung der Pflegschaftsakten sowie Vernehmung von namentlich genannten Angehörigen von P. und T. wäre u.a. hervorgekommen, dass die Pflegeleistungen ausschließlich "von Dritten" erbracht werden, wurde nicht weiter konkretisiert. Die Nichtzulassung von - im Protokoll über die Verhandlung vor der belangten Behörde vom 16. November 2009 wörtlich festgehaltenen - Fragen an die Strafreferentin der Behörde erster Instanz stellt schon deshalb keinen Verfahrensmangel dar, weil diese Fragen ihrem Inhalt nach lediglich Vorwürfe gegen die Art der Verfahrensführung sind. Dass die belangte Behörde den Vertreter der Beschwerdeführerin nicht angeleitet hat, diese Fragen anders zu formulieren, stellt keine Verletzung der Manuduktionspflicht dar.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. Nr. 455/2008.

Wien, am 31. März 2011