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2010/10/0092 ECLI:AT:VWGH:2011:2010100092.X00 KI-generiert

Forestry law ban on road salt use: statutory duty to ensure traffic safety precludes unlawful forest devastation finding

Geschäftsnummer 2010/10/0092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court quashed the contested administrative decision, ruling in favor of the complainant (the federal government), and ordered the respondent state to pay EUR 1,326.40 in costs. The case concerned a forestry enforcement action where the regional authority had banned the use of salt-based de-icing agents on a specific section of a federal highway and mandated drainage improvements to prevent salt water from flowing into adjacent forest land, citing "forest devastation" under the 1975 Forestry Act. The Court found the original order legally erroneous because it failed to recognize that the complainant had a statutory obligation under road maintenance laws to ensure traffic safety, meaning the salt application was not an unlawful act within the meaning of forestry law, thereby invalidating the primary prohibition imposed.

Legislator-Regeste

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§ 16 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, b ForstG 1975; § 172 Abs. 6 ForstG 1975; § 9 Abs. 1 NStG 1999: The prohibition of forest destruction under the Forestry Act does not override the road authority's statutory obligation to maintain public safety through necessary measures like salt spreading, provided the damage is not excessive or avoidable.

Schlagwörter

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forest destruction prohibition road safety maintenance statutory conflict resolution administrative annulment public interest override Fällung von Bäumen Erschliessungspflicht haushälterische Bodennutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 16 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, b ForstG 1975
§ 172 Abs. 6 ForstG 1975
§ 9 Abs. 1 NStG 1999
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Main ground for the verdict, cited to annul the challenged decision due to illegality of its content.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
Basis for the award of litigation costs to the complainant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Main ground for the verdict, cited to annul the challenged decision due to illegality of its content.

§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008

Basis for the award of litigation costs to the complainant.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Februar 2010 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich festgestellt, dass unmittelbar westlich der Landesstraße B 5 auf einer Teilfläche des angrenzenden forstlich genutzten Grundstückes Nr. 234/1 eine Waldverwüstung, verursacht durch breitflächig bzw. unkontrolliert über die angrenzenden Waldgrundstücke abfließende bzw. zur Versickerung gelangende salzhaltige Straßenwässer, vorliege (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem beschwerdeführenden Land Niederösterreich auf dem Straßenabschnitt der B 5 von km 29,300 bis km 29,700 der Einsatz von salzhaltigen Auftaumitteln zur Schnee- bzw. Glatteisbekämpfung verboten und ausgesprochen, dass salzhaltige Auftaumittel in diesem Bereich jedoch dann verwendet werden dürfen, wenn das Abflussprofil der auf dem Grundstück Nr. 234/1 vorhandenen, von Ost nach West verlaufenden Abflussmulde bis zu seiner Mündung in den "Räubersgraben" so hergestellt wird, dass es zu keinen Austritten in das umliegende Gelände mehr kommt und die Oberflächenwässer der Landesstraße B 5 im gegenständlichen Bereich wirksam so aufgefangen und abgeleitet werden, dass sie nicht auf das Grundstück Nr. 234/1 gelangen können (Spruchpunkt II.). Dies wurde auf § 172 Abs. 6 lit. b iVm § 16 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und d sowie Abs. 3 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), gestützt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass die Behörde erster Instanz am 24. Oktober 2006 vom Eigentümer des forstlich genutzten Grundstückes Nr. 234/1 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihm auf Grund der durch die Salzstreuung auf der B 5 verursachten Minderung der künftigen Holznutzung und Bodenentwertung vom Amt der NÖ Landesregierung eine einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 13.227,-- zuerkannt worden sei. Gleichzeitig habe der Grundeigentümer ersucht, die Verfügung eines (allenfalls befristeten) Salzstreuverbotes nach forstrechtlichen Bestimmungen im Bereich des angrenzenden Abschnittes der B 5 zu prüfen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und detaillierter Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten und des Parteienvorbringens führte die belangte Behörde aus, dass die Waldeigenschaft der gegenständlichen Grundstücksfläche nie bestritten worden sei. Weitere Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 172 Abs. 6 ForstG sei ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, wie etwa das Verbot der Waldverwüstung gemäß § 16 ForstG.

Die Behörde erster Instanz habe eine Waldverwüstung auf Grund flächenhafter Gefährdung der gegenständlichen Grundstücksfläche festgestellt. Dazu habe der forstfachliche Amtssachverständige - fachlich unwidersprochen - ausgeführt, dass seiner Ansicht nach eine flächenhafte Gefährdung im Sinn von § 16 Abs. 2 ForstG vorliege. Dies sei auf Grund der Größe der geschädigten Fläche von 0,64 ha unbedenklich, gehe der Gesetzgeber doch davon aus, dass eine Kahlfläche von mehr als 0,5 ha im Hinblick auf die Walderhaltung problematisch sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen werde diese flächenhafte Gefährdung durch den Einsatz von salzhaltigen Auftaumitteln verursacht, welche der Beschwerdeführer im Zug des Winterdienstes auf die Landesstraße B 5 aufbringe und die auf die geschädigten Flächen gelangten. Eine Analyse des Chlorgehaltes der geschädigten Nadelbäume durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald habe ergeben, dass der maximale natürliche Chlorgehalt zum Teil erheblich (bis zum Dreieinhalbfachen) überschritten werde.

All diesen sachverständigen Ausführungen sei der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für die belangte Behörde stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer als Verursacher im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen anzusehen sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die für eine Waldverwüstung tatbildlichen Handlungen rechtswidrig sein müssten, sei entgegenzuhalten, dass die Forstbehörde unabhängig von einem eventuellen Verschulden dafür zu sorgen habe, dass Waldverwüstungen abgestellt bzw. behoben werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Salzstreuung bestehe nicht. Die "Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen" (RVS), auf die sich der Beschwerdeführer berufe, hätten lediglich Empfehlungscharakter. Zudem erfolge der Straßendienst im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Die vorgeschriebenen Maßnahmen, bei deren Verwirklichung wieder Streusalz eingesetzt werden könne, seien grundsätzlich technisch durchführbar, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Weitergehende Fragen zur konkreten Möglichkeit der Verwirklichung dieser Maßnahmen im Hinblick auf Wasserrecht und eventuell mögliche Enteignungen seien im gegenständlichen forstrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG) haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.

…

Forstaufsicht

§ 172. …

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

Gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 12a Abs. 2 des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999 sind öffentliche Straßen so zu erhalten, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Verkehrs entsprechen. Auch daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Straßenerhalters zur Salzstreuung, wenn und soweit eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern anders nicht hintangehalten werden kann. Eine Salzstreuung in diesem Umfang könnte daher nicht als rechtswidriger Verstoß gegen das ForstG angesehen werden. (Eine rechtswidrige Waldverwüstung könnte jedoch in der Unterlassung von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Hintanhaltung der waldschädigenden Folgen der Verwendung von Streusalz liegen.)

Aufgrund der dargestellten Verkennung der Rechtslage war der angefochtene Bescheid, mit dem primär und bis zur wirksamen Ableitung der Abwässer allein der Einsatz von salzhaltigen Auftaumitteln untersagt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 14. Juli 2011