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AW 2010/10/0053 ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010100053.A00 KI-generiert

AW 2010/10/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer AW 2010/10/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das Land Salzburg als Sozialhilfeträger nicht verpflichtet ist, dem beschwerdeführenden Sozialhilfeverband die für die Heimunterbringung von FrauK.ab 1.Februar2008 aufgewendeten Sozialhilfekosten zu ersetzen. In der Begründung wird ausgesprochen, dass damit auch der mit 10.Juni2010 datierte Bescheid, mit dem die Kostentragungspflicht ab 1.Februar 2008 anerkannt worden war, berichtigt werde, weil irrtümlich ein nicht den behördlichen Willen ausdrückendes Konzept versendet worden sei.

Legislator-Regeste

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AW 2010/10/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): In der Begründung wird ausgesprochen, dass damit auch der mit 10.Juni2010 datierte Bescheid, mit dem die Kostentragungspflicht ab 1.Februar 2008 anerkannt worden war, berichtigt werde, weil irrtümlich ein nicht den behördlichen Willen ausdrückendes Konzept versendet worden sei.

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Volltext

Gemäß §30 Abs.2VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das Land Salzburg als Sozialhilfeträger nicht verpflichtet ist, dem beschwerdeführenden Sozialhilfeverband die für die Heimunterbringung von FrauK.ab 1.Februar2008 aufgewendeten Sozialhilfekosten zu ersetzen. In der Begründung wird ausgesprochen, dass damit auch der mit 10.Juni2010 datierte Bescheid, mit dem die Kostentragungspflicht ab 1.Februar 2008 anerkannt worden war, berichtigt werde, weil irrtümlich ein nicht den behördlichen Willen ausdrückendes Konzept versendet worden sei.

Unstrittig wurde jedoch die Kostenersatzpflicht ab 28.April2009 anerkannt.

Mit dem bloßen Vorbringen, die Tragung der Sozialhilfekosten (für weniger als 15Monate) würde für das Land Salzburg keinen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, bringt der beschwerdeführende Sozialhilfeverband nicht konkret vor, dass die Tragung dieser Kosten aufgrund des angefochtenen Bescheides für ihn mit einem solchen Nachteil verbunden wäre. Schon deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 22. Dezember 2010