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2010/09/0183 ECLI:AT:VWGH:2012:2010090183.X00 KI-generiert

Whether unsupervised magazine distribution without own operating means constitutes employee-like employment requiring work permits under the Foreign Employment Act

Geschäftsnummer 2010/09/0183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Federal Administrative Court dismissed the appeal as unfounded, thereby upholding the penal decision of the lower authority against the company's managing director and ordering him to pay EUR 6,100.60 in legal costs. The dispute concerned administrative charges under the Foreign Employment Act (AuslBG), specifically whether the engagement of five foreign nationals to distribute magazines and advertising materials constituted "employee-like employment" requiring work permits, which the director had failed to obtain, resulting in multiple fines and substitute prison sentences. The Court held that the activities qualified as employee-like employment under § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG because, based on the true economic substance of the arrangement under § 2 Abs. 4 AuslBG, the workers were subject to instructions regarding work location, hours, and method, and did not possess their own operating means, rendering the director liable for violating § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in conjunction with § 3 Abs. 1 AuslBG.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008; Whether unsupervised magazine distribution without own operating means constitutes employee-like employment requiring work permits under the Foreign Employment Act: The dispute concerned administrative charges under the Foreign Employment Act (AuslBG), specifically whether the engagement of five foreign nationals to distribute magazines and advertising materials constituted "employee-like employment" requiring work permits, which the director had failed to obtain, resulting in multiple fines and substitute prison sentences. The Court held that the activities qualified as employee-like employment under § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG because, based on the true economic substance of the arrangement under § 2 Abs. 4 AuslBG, the workers were subject to instructions regarding work location, hours, and method, and did not possess their own operating means, rendering the director liable for violating § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in conjunction with § 3 Abs. 1 AuslBG.

Schlagwörter

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unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Werbedienstleistungen Widerhandlung in Geschäftsbetrieben irreführende Werbung unbewilligte Erwerbstätigkeit Geschäftsführer ohne Auftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Provision cited to dismiss the appeal as unfounded.
§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Legal basis for the order to pay compensation for expenses.
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Ra 2018/09/0135
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M GmbH Co KG mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen vom 1. Jänner bis 10. Mai 2012 in L als Zeitungszusteller und Werbemittelverteiler beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.900 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwanzig Stunden) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
W157 2180331-1
Mit den angefochtenen - mit derselben Geschäftszahl bezeichneten - Straferkenntnissen entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX es zu verantworten haben, dass Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt wurden. Dadurch hätten Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin gegen § 107 Abs. 1 TKG 2003, BGBl. I 70/2003 idF BGBl. 6/2016, verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 1.300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) und über die Zweitbeschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv EUR 400,-
W120 2213864-1
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr.
W194 2107013-1
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde entschieden, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs.
W194 2107552-1
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde entschieden, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Provision cited to dismiss the appeal as unfounded.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008

Legal basis for the order to pay compensation for expenses.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der HF-GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit dem Sitz in Graz und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser GmbH zu verantworten, dass von dieser GmbH fünf namentlich bezeichnete nigerianische Staatsangehörige in folgenden Zeiträumen mehrmals pro Monat, nämlich 1. AE von 31. Mai 2007 bis 14. September 2007, 2. BI von 28. Februar 2007 bis 14. September 2007, 3. JNU von 30. April 2007 bis 14. September 2007, RUO vom 29. Juni 2007 14. September 2007 und MLO am 14. September 2007, mit dem Verteilen von Prospekten beschäftigt wurden, ohne dass nach § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dafür erforderliche Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten und wurde auf Grund der ersteren Gesetzesstelle hinsichtlich der Vorwürfe zu 1., 3. und 4. mit Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.500,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen, hinsichtlich des Vorwurfes 2. mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und hinsichtlich des Vorwurfes 5. mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft.

Die belangte Behörde stellte in der Begründung zusammengefasst fest, dass Gegenstand der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH die Verteilung von Zeitungen und Werbemitteln sei und in diesem Zusammenhang die Konfektionierung und Personalbereitstellung. Für die Verteilung sei im Unternehmen RK zuständig, diesem unterstünden mehrere Kontrolleure (Nachlieferer). Seit 3. September 2007 sei SK als Kontrolleur tätig und dieser habe am 13. September 2007 von RK den Auftrag bekommen, gemeinsam mit weiteren Personen im Burgenland das U-Magazin zu verteilen. SK habe am 14. September 2007 gemeinsam mit den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten nigerianischen Staatsangehörigen das U-Magazin in den Firmenwagen der HF-GmbH geladen und sie hätten sich im südlichen Burgenland an die Aufgabe gemacht, 9.000 Stück des U-Magazins in zwei Tagen zu verteilen und zwar am 14. September 2007 5.000 Stück und am folgenden Tag die restlichen 4.000 Stück. SK sei von Ortschaft zu Ortschaft gefahren, sei bei der Ortstafel stehen geblieben und habe den nigerianischen Staatsangehörigen gesagt, in welchen Gassen sie das U-Magazin verteilen sollten. Die Verteiler hätten Taschen umgehängt gehabt und es sei nicht vorgegeben gewesen, wie viel Stück jeder verteilen müsse. Habe ein Verteiler zu wenige Exemplare mitgenommen, so habe er von SK weitere Exemplare nachgeliefert bekommen. Die Entlohnung sollte so erfolgen, dass die Tagesleistung durch die Zahl der Verteiler dividiert und das Entgelt am Monatsende bezahlt werden. Hinsichtlich jedes Ausländers enthält der angefochtene Bescheid Feststellungen betreffend ähnliche Verteilungstätigkeiten in den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträumen.

Die Ausländer hätten keine eigenen Betriebsmittel zum Einsatz gebracht, außer JNU, der in Graz zum Transport von Prospekten sein Fahrrad benutzt habe. Die Verteiler hätten den Auftrag erhalten, ein T-Shirt mit der Aufschrift "HF" und im südlichen Burgenland auch Umhängetaschen erhalten, dort habe SK über Verteilerlisten und Kartenmaterial verfügt. Die Ausländer seien insofern den Weisungen der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH mit Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit, Reihenfolge und Erfolg der Tätigkeit unterlegen. Die Verwendung der Werbemittelverteiler sei als arbeitnehmerähnliche Beschäftigung zu qualifizieren. Die belangte Behörde begründete auch die Strafzumessung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die vorliegende Beschwerde und der angefochtene Bescheid gleichen in wesentlichen Einzelheiten jenen Beschwerden und jenen angefochtenen Bescheiden, welche den hg. Erkenntnissen vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187, vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105, vom 17. Juli 2011, Zl. 2008/09/0196, und vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0237, zu Grunde lagen. In diesen Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof die ähnliche Verwendung von Verteilern von Werbemitteln und Zeitschriften als arbeitnehmerähnliche Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG qualifiziert. Auf die bereits in diesen Erkenntnissen dargelegten Erwägungen, die im Wesentlichen gleichermaßen auch auf die Verwendung der Ausländer im vorliegenden Fall zutreffen, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Ausländer im Auftrag der von ihm vertretenen GmbH in den angeführten Zeiträumen Zeitschriften auf die im angefochtenen Bescheid dargestellte Weise verteilt haben. Wenn er gegen die Beurteilung der belangten Behörde vorbringt, die Ausländer seien nicht gezwungen gewesen zu arbeiten, sie hätten ihren Einsatz als Verteiler für die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH auch jeweils ablehnen können, und es hätte für sie auch die Möglichkeit bestanden, sich durch einen anderen Verteiler vertreten zu lassen, so sind diese Umstände nicht geeignet, die zutreffend am wahren wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit orientierte Beurteilung durch die belangte Behörde in Zweifel zu ziehen. Nach § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend, und die Tätigkeit der Ausländer entsprach im Wesentlichen bei einer Gesamtbetrachtung derjenigen von Taglöhnern.

Auch die Argumente des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung sind nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer zwar die Angaben der Ausländer in mit ihnen aufgenommenen "Personenblättern" für unrichtig hält, aber nicht darlegt, in welcher Hinsicht diese unrichtig wären und welcher Sachverhalt stattdessen anzunehmen gewesen wäre. Dies gilt auch soweit der Beschwerdeführer die Verlesung der "Personenblätter" betreffend AE und BI für unzulässig hält. Unbestritten hat auch AE Arbeitsleistungen für die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH erbracht, dass ihm dafür seitens dieser GmbH keine Gegenleistung erbracht worden sein kann, kann an der Qualifikation von dessen Tätigkeit als Beschäftigung nichts ändern (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0228, und die darin angegebene Rechtsprechung), schon aus diesem Grunde musste die vom Beschwerdeführer gerügte diesbezügliche Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen nicht zum Anlass einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides genommen werden.

Da auch die Strafzumessung im vorliegenden Fall keinen Bedenken begegnet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Dezember 2012