Administrative court suspends proceedings pending preliminary ruling on EU law interpretation regarding foreign worker dispatch.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court suspended the appeal against a criminal conviction lifting the penalty due to a pending preliminary ruling from the Court of Justice of the European Union. The defendant argued the conviction was illegal because the employer failed to obtain required work permits for Hungarian workers, while the authorities sought to dismiss the complaint. The court decided to halt the domestic proceedings because the interpretation of relevant EU directives and accession lists is exclusively the Court of Justice's domain.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 267(3) TFEU; Art. 82a(1)(b) of the Rules of Procedure of the Court of Justice of the European Union: Administrative courts must suspend proceedings when the outcome depends on a question of EU law interpretation reserved for the Court of Justice.
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KI-generiertVolltext
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 ausgesetzt.
Mit Straferkenntnis vom 21.August2009 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als das gemäß §9VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der NCGmbH mit Sitz in O, somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 15.Juni2007 bis 25.Juni2007, jedenfalls am 21.Juni2007 um
10.30Uhr, auf dem Veranstaltungsgelände "NOVAROCK" in N, 49 näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige mit Reinigungs- und Müllbeseitigungsarbeiten entgegen §3AuslBG beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung. Die belangte Behörde gab der Berufung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß §45 Abs.1 Z.2VStG ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art.131 Abs.2B-VG gestützte Amtsbeschwerde, die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Art.49 und50EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art.1 Abs.3 Buchst.c der Richtlinie96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt.1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art.1 Abs.3 Buchst.c der Richtlinie96/71/EG vorliegt (Pkt.2.).
In der Rechtssache C-241/10 lautete die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragene Frage:
"Ist AnhangX der Liste nach Art.24 der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1.Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmern anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?"
Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im VerfahrenC-241/10 mit Entscheidung vom 2.Juli2010 das Verfahren gemäß Art.82a Abs.1 Buchstabeb der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.
Die dem Gerichtshof der Europäischen Union in den angeführten Verfahren vorgelegten, oben wiedergegebenen Fragen sind auch für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Unionsrechtes von diesem zu entscheiden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäß §62VwGG in Verbindung mit §38AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.
Wien, am 30. September 2010