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2010/09/0107 ECLI:AT:VWGH:2010:2010090107.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against administrative fine for obstructing foreign employment law enforcement by diverting workers.

Geschäftsnummer 2010/09/0107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the appeal against an administrative fine imposed for obstructing a foreign employment law enforcement inspection. The appellant was fined EUR 2,500 after diverting two workers from a tractor to his vehicle, preventing authorities from verifying their identities. The court held that the lower authority's assessment of evidence was logical and that the appellant's actions clearly hindered the necessary identification process required by law.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 4 AuslBG; § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f iVm § 26 Abs. 4 AuslBG: Obstruction of administrative proceedings by diverting persons under investigation constitutes an offense punishable by fine, and the court cannot substitute its own evaluation of evidence for that of the lower authority if the latter's reasoning is sound.

Schlagwörter

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obstruction of administrative proceedings foreign employment law enforcement administrative fine evidence evaluation standard substitution of evidence assessment identification of persons VwGG procedural dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 4 AuslBG
§ 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f iVm § 26 Abs. 4 AuslBG
§ 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG
§ 35 Abs. 1 VwGG
§§ 20 und 21 VStG
§35 Abs.1 VwGG
Da der Inhalt der Beschwerde damit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.März2010 wurde der Beschwerdeführer -nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung- schuldig erkannt, er habe anlässlich einer Kontrolle am 9.September2008 in K entgegen §26 Abs.4 AuslBG die Durchführung der Amtshandlung durch Organe des Finanzamtes B beeinträchtigt, obwohl Grund zur Annahme bestanden habe, dass er ausländische Arbeitskräfte beschäftige, indem er zwei unbekannte männliche Personen vor einer möglichen Durchführung einer Kontrolle mit seinem PKW weggebracht habe, wodurch die Feststellung der Identität dieser Personen nicht möglich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß §28Abs.1Z.2 lit.f iVm §26 Abs.4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt. (Hinsichtlich des Vorwurfes der Begehung von zwei weiteren Übertretungen gemäß §26 AuslBG wurde gleichzeitig -in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses- das Verfahren gemäß §45Abs.1 Z.1 und2VStG eingestellt.)

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges -soweit im beschwerdegegenständlichen Fall von Bedeutung- aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):

"Am 09.09.2008 fanden Kontrollen des Finanzamtes B nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf Obstplantagen statt. Die Kontrollen wurden von zwei Teams durchgeführt, nämlich dem Team 1 bestehend aus den Kontrollorganen FS und MH, und dem Team 2 bestehend aus den Kontrollorganen PP, MP und JT. Geleitet wurde die Amtshandlung von PP. Der (Beschwerdeführer) betreibt den Betrieb Obstbau F in K. Ab 10.00Uhr fand auch in dem genannten Betrieb eine Kontrolle statt.

Team 2 kam zu einer auf einem Hang liegenden eingezäunten Apfelplantage und fuhr durch das offene Tor hinein. Es wurden dort sechs arbeitende Personen gesehen. Als die Kontrollorgane aus dem Fahrzeug ausstiegen, sahen sie, dass sich zwei Personen in Richtung Wald entfernten und zwei Personen bei einem Traktor standen.

Der (Beschwerdeführer) lud auf seinem Betriebsgelände Apfelkisten auf, als er auf der vorbeiführenden öffentlichen Straße zwei Fahrzeuge sah und in weiterer Folge beobachtete, dass Arbeiter Richtung Wald liefen. Er schrie daraufhin etwas, worauf sich zwei weitere Personen Richtung Wald entfernten. Es konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass er schrie, dass sie davonlaufen sollen. Er fuhr mit seinem Pkw zum Traktor und forderte die zwei dort stehenden Ausländer auf, in seinen PKW einzusteigen. PP sagte zum (Beschwerdeführer), dass die beiden männlichen Personen zuerst ihre Daten bekannt geben müssen. Der (Beschwerdeführer) wollte dies nicht und teilte ihr mit, dass die beiden ihm helfen müssten, die anderen zu suchen. Obwohl ihn PP auf die Dienstbehinderung hinwies, fuhr er mit ihnen davon. PP forderte den (Beschwerdeführer) nicht auf, ihr die Anzahl und die Namen der in seinem Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben.

Die Kontrollorgane JT und MP gingen in weiterer Folge zum gegenüber gelegenen Betriebsgelände des (Beschwerdeführers). Sie wurden von der Mutter des (Beschwerdeführers) in den Innenhof geführt, in dem sich einige Ausländer aufhielten. Die Schwester des (Beschwerdeführers) brachte einen Ordner mit Bewilligungen. MP setzte die Kontrolle fort und JT ging in die im Innenhof befindliche Halle, um nachzusehen, ob sich dort jemand versteckt hält. In dieser Halle befanden sich Obstkisten und landwirtschaftliche Geräte. Der (Beschwerdeführer) behauptete jedoch, dass dieses Gebäude 'privat' sei und hier nicht kontrolliert werden dürfe. Er deutete mit einer Handbewegung zum Ausgang und forderte das Kontrollorgan auf, hinauszugehen. Zu sonstigen Betriebsräumlichkeiten wurde diesem der Zugang nicht verwehrt.

...

Die Feststellungen zum Vorfall mit dem Wegfahren gründen sich auf die Aussage der Zeugin PP anlässlich der Verhandlung vor dem UVS Burgenland und dem im anlässlich der Kontrolle angefertigten Aktenvermerk, in dem der Vorfall ausführlich beschrieben ist. Dass er die zwei beim Traktor verbliebenen Ausländer mit seinem Auto in seine Betriebsstätte geführt hatte, wurde vom (Beschwerdeführer) auch zugestanden. Dass ihn das Kontrollorgan PP aufforderte, die beiden Arbeiter nicht mitzunehmen, wurde von ihm nicht bestritten."

Nach Zitierung der maßgebenden Gesetzesbestimmungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch das Wegbringen der beiden beim Traktor stehenden Personen, bevor ihre Identität festgestellt werden konnte, die Amtshandlung auf der Plantage beeinträchtigt und die inkriminierte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt habe, da es unerheblich sei, ob die Identität dieser Personen in weiterer Folge anlässlich einer weiteren Amtshandlung festgestellt werden konnte. Da der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Dienstbehinderung mit den Arbeitern weggefahren sei, habe er das Delikt vorsätzlich begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich im Umfang des Schuld- und Strafausspruches die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§26 Abs.1 und Abs.4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr.218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der im Tatzeitpunkt geltenden Novelle BGBl. I Nr.78/2007, lauten:

"(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

...

(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im §35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben."

Gemäß §28 Abs.1 Z.2 lit.f AuslBG ist mit Geldstrafe von EUR2.500,-- bis EUR8.000,-- zu bestrafen, wer entgegen §26 Abs.4 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall versucht der Beschwerdeführer erkennbar zunächst die Beweiswürdigung und die daraus resultierenden Feststellungen der belangten Behörde zu bekämpfen, indem er vorbringt, dass "die Zeugin PP ihn nie aufgefordert habe, zu bleiben, weil die Identität dieser Personen festgestellt werden solle, er jedoch mitgeteilt habe, dass er mit den Arbeitern nach Hause fahre, dort könne anschließend die Identität dieser zwei Personen festgestellt werden".

Damit stellt er aber nur Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung und die daraus resultierende Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl.das hg.Erkenntnis vom 3.April2008, Zl.2007/09/0300). Demgegenüber hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass sie die (hier) relevanten Feststellungen aus den Angaben der Zeugin PP anlässlich der Berufungsverhandlung und dem anlässlich der Kontrolle angefertigten Aktenvermerk stützt.

Ausgehend von den auf Grundlage einer mängelfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen vermag aber auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Amtshandlung des Kontrollorganes auf der Plantage durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden sei, wie auch die Bekämpfung der Strafbemessung der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Schon dadurch, dass sich zunächst zwei andere Arbeiter der Kontrolle (durch Weglaufen) entzogen haben, war es notwendig, sofort die Identität der zwei gegenständlichen, beim Traktor befindlichen Arbeiter festzustellen, um Verwechslungen im Hinblick auf die nachfolgende Bekanntgabe der im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigten Arbeiter auszuschließen. Durch die festgestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers ("Wegbringen ..., obwohl ihn PP auf die Dienstbehinderung hinwies") wurde diese erforderliche Amtshandlung zweifelsohne beeinträchtigt. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn die belangte Behörde daraus eine vorsätzliche Begehung ableitet und in ihrer Strafbemessung offenkundig angesichts dessen von der Anwendung der §§20 und 21 VStG Abstand genommen und die Verhängung der Mindeststrafe als gerechtfertigt gesehen hat.

Insgesamt vermag die Beschwerde somit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der belangten Behörde im angefochtenen Umfang aufzuzeigen.

Da der Inhalt der Beschwerde damit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1.Juli2010