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2010/09/0090 ECLI:AT:VWGH:2012:2010090090.X00 KI-generiert

2010/09/0090 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2010/09/0090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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§ 1152 ABGB, § 42 Abs. 1 VwGG; 2010/09/0090 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch nach der hg. Rechtsprechung zur Gänze aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307). Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und die Beschwerde im Übrigen - hinsichtlich des Schuldspruches - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagwörter

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unbewilligte Erwerbstätigkeit sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zumutbare Arbeit Grenzgängerbeschäftigung Temporärarbeitende Schwarzarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1152 ABGB
Wurde mit der Ausländerin - was hier nicht vorgebracht worden ist - Unentgeltlichkeit nicht vereinbart, dann gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen (§ 1152 ABGB).
§ 42 Abs. 1 VwGG
1 VwGG und die Beschwerde im Übrigen - hinsichtlich des Schuldspruches - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Ra 2020/09/0052
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, also in seinen Spruchpunkten 1.
Ra 2018/09/0122
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft eine näher bezeichnete bosnische Staatsangehörige vom 10. Juni bis 9. August 2016 in W beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.200 Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden) verhängt. Die F GmbH hafte nach § 9 Abs. 7 VStG für die über den Revisionswerber verhängte Strafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
VGW-041/002/11105/2024
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als gemäß § 28 Abs.
Ra 2019/09/0088
1 Mit Straferkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 25.
Ra 2026/09/0015
1Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien die Revisionswerberin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene, einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil letztere als Arbeitgeberin 1.) vom 3. bis 10. Mai 2023, eine namentlich genannte, 1982 geborene, serbische Staatsangehörige und 2.) vom 17. September 2022 bis 10. Mai 2023, eine namentlich genannte, 1966 geborene, serbische Staatsangehörige, jeweils als Küchenhilfen beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, verhängte über sie dafür gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz, 2. Strafsatz AuslBG jeweils eine Geldstrafe von 1.900 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) und sprach die Haftung der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG aus.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-H GmbH in S (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten, dass die kroatische Staatsangehörige TM nachweislich am 6. April 2009 im Betrieb des Hotels Y in S beschäftigt wurde, ohne dass eine nach § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dafür erforderliche Bewilligung oder Bestätigung ausgestellt gewesen sei. Er habe dadurch die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten und sei auf Grund des zweiten Strafsatzes dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- zu bestrafen. Die belangte Behörde legte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen fest.

Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die Dienstnehmerin MR der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH auf Veranlassung der im Betrieb ebenfalls tätigen Ehegattin des Beschwerdeführers die Ausländerin TM über eine dritte Person, Frau B, als zusätzliches Zimmermädchen angeworben habe, und zwar im Hinblick auf die Notwendigkeit einer besonders guten Reinigung des Hotels wegen einer bevorstehenden Kontrolle für die Hotelklassifizierung (Vergabe von Hotelsternen).

Zur Begründung eines Dienstverhältnisses bedürfe es keinen direkten Kontakts zwischen dem Arbeitgeber und einer vermittelten Arbeitskraft. Der Beschwerdeführer habe das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Verhinderung einer verbotenen Beschäftigung von Ausländern nicht unter Beweis gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die angeführte kroatische Staatsbürgerin in seinem Hotelbetrieb an dem von der belangten Behörde bezeichneten Tag als Zimmermädchen gearbeitet hat.

Wenn der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil er die Arbeitskraft zu keiner Zeit beschäftigt habe, weil mit der Dienstnehmerin MR vereinbart gewesen sein, dass eine Beschäftigung einer Arbeitskraft der Genehmigung seiner Ehegattin bedürfe, so zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er nicht darlegt, durch welche Vorkehrungen und welches Kontrollsystem in seinem Betrieb sichergestellt worden wäre, dass es zu eine solchen verbotenen Beschäftigung einer Ausländerin nicht kommt. Zu den Anforderungen eines wirksamen Kontrollsystems ist näher auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0072, mwN, zu verweisen, wonach zusammengefasst durch Kontrollbeauftragte die effektive Kontrolle der Arbeitskräfte vor dem Arbeitsbeginn jeder Arbeitskraft sicherzustellen ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, er habe bei ähnlichen Vorkommnissen in der Vergangenheit umgehend veranlasst, dass eine ohne Bewilligung bereits arbeitende ausländische Arbeitskraft sein Hotel verlasse, reicht insoferne nicht aus.

Es versteht sich wohl von selbst, dass das Beschwerdevorbringen, die Ausländerin wäre für ihre Arbeitsleistungen vom Beschwerdeführer oder dem von ihm vertretenen Unternehmen nicht entlohnt worden, in keiner Weise zur Darlegung geeignet ist, es habe keine vom AuslBG verpönte Beschäftigung stattgefunden. Durch die Vorenthaltung von Arbeitslohn kann die Erlaubtheit einer Beschäftigung nämlich nicht erwiesen werden. Wurde mit der Ausländerin - was hier nicht vorgebracht worden ist - Unentgeltlichkeit nicht vereinbart, dann gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft auch nach § 29 AuslBG entgeltlich (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0228, und die darin angegebene Rechtsprechung).

Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die Arbeitsleistung des ausländischen Zimmermädchens nur wenige Stunden gedauert habe, so erweist er damit nicht, dessen Beschäftigung wäre nach dem AuslBG zulässig gewesen, auch kurzfristige Arbeitsleistungen im Rahmen einer dem AuslBG unterliegenden Tätigkeit sind nämlich als Beschäftigung zu qualifizieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2002/09/0070, und vom 24. März 2009, Zl. 2008/09/0082). Der Hinweis darauf, die Ausländerin sei - anders als seine übrigen Dienstnehmer - nicht im Besitz einer firmeninternen Key-Card gewesen, ist nicht geeignet, die Erlaubtheit der Tätigkeit der Ausländerin zu erweisen, weil es nur auf die Tatsache der Beschäftigung ankommt.

Mit dem Vorwurf, der vor der belangten Behörde unvertretene Beschwerdeführer sei nicht auf die gebotene Weise manuduziert worden, zeigt der Beschwerdeführer mangels konkreten Substrats keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

Der Schuldspruch ist im vorliegenden Fall daher zu Recht erfolgt und die belangte Behörde hat auch, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handelt, zur Strafbemessung ohne Rechtsirrtum den zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG herangezogen.

Die belangte Behörde hat jedoch verkannt, dass § 16 Abs. 2 erster Satz VStG wie folgt lautet:

"(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen."

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist im AuslBG für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von § 16 Abs. 2 VStG Abweichendes vorgesehen. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ist nicht nur bei Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe von EUR 2.000,-- völlig unangemessen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2003/09/0104), sondern übersteigt auch das nach dem Gesetz höchstzulässige Ausmaß.

Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch nach der hg. Rechtsprechung zur Gänze aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307). Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und die Beschwerde im Übrigen - hinsichtlich des Schuldspruches - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2012