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2010/09/0085 ECLI:AT:VWGH:2012:2010090085.X00 KI-generiert

Unlawful foreign employment under AuslBG: classification of dependent labor as employment rather than independent contract under AÜG

Geschäftsnummer 2010/09/0085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the lower authority's administrative penalty order which imposed a fine of EUR 3,000 and a substitute custody of 101 hours, and ordered the appellant to reimburse the State litigation costs of EUR 610.60. The case involved a criminal proceeding under the Foreigners Employment Act, where the appellant, acting as a managing director, was charged with employing a foreign worker on a construction site without the required employment permits. The Court found that the worker's activities were not that of an independent contractor but rather a dependent employee, as the worker used the employer's materials, was supervised by a foreman, and paid per square meter, thereby failing to produce a distinguishable work product under the Act on Services and Work Contracts. Relying on the Foreigners Employment Act and the General Act on Administrative Offences, the Court concluded that the characterization of the relationship as employment was legally sound, resulting in the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008; Unlawful foreign employment under AuslBG: classification of dependent labor as employment rather than independent contract under AÜG: The case involved a criminal proceeding under the Foreigners Employment Act, where the appellant, acting as a managing director, was charged with employing a foreign worker on a construction site without the required employment permits. The Court found that the worker's activities were not that of an independent contractor but rather a dependent employee, as the worker used the employer's materials, was supervised by a foreman, and paid per square meter, thereby failing to produce a distinguishable work product under the Act on Services and Work Contracts. Relying on the Foreigners Employment Act and the General Act on Administrative Offences, the Court concluded that the characterization of the relationship as employment was legally sound, resulting in the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitsbewilligungen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Bauhandwerkerpfandrecht Werkvertragshaftung Arbeitsfähigkeit Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
The main ground for dismissing the administrative complaint as unfounded.
§§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
The basis for ordering the appellant to reimburse the State's litigation costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

The main ground for dismissing the administrative complaint as unfounded.

§§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008

The basis for ordering the appellant to reimburse the State's litigation costs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der P GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit dem Sitz in G zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft den ausländischen (polnischen) Staatsbürger K. von Oktober 2007 bis 20. Februar 2008 auf einer Baustelle in W als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in ihren wesentlichen Einzelheiten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage den Beschwerden gegen jene Bescheide, mit welchen der Beschwerdeführer wegen der ähnlichen Beschäftigung von Ausländern wegen derselben Tätigkeit (Verspachtelung von Gipskartonwänden) für schuldig befunden und bestraft worden ist. Auf die Erkenntnisse vom 9. November 2009, Zl. 2007/09/0345, und vom 29. April 2011, Zl. 2008/09/0024, mit welchen diese Beschwerden gegen gleichartige Bescheide der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen wurden, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Auch im vorliegenden Fall ist die ausländische Arbeitskraft mit dem Material des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen tätig gewesen, wurde von einem Vorarbeiter dieses Unternehmens kontrolliert und nach Quadratmetern entlohnt. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall meint, bei der ausländischen Arbeitskraft habe es sich in Wahrheit um einen Einzelunternehmer gehandelt, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Merkmale einer Unselbständigkeit der Arbeitskraft überwogen.

Es ist letztlich die Auffassung des Beschwerdeführers nicht überzeugend, dass die Arbeitskraft, die Spachtelungsarbeiten vornahm, im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG ein von den Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und einem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt hätte. Bei dieser Sachlage spricht auch die Beurteilung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG für die Einschätzung der Tätigkeit der Arbeitskräfte als Beschäftigung und nicht als die Besorgung eines selbständigen Werkes.

Daher kann die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig befunden werden und war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Dezember 2012