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2010/09/0004 ECLI:AT:VWGH:2012:2010090004.X00 KI-generiert

VwGH annulled disciplinary dismissal due to lack of valid senate composition regulation under Art. 89 B-VG.

Geschäftsnummer 2010/09/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the disciplinary dismissal order because the lower authority failed to apply a valid senate composition regulation. The court noted that the relevant regulations were improperly published and lacked the required legal basis for the disciplinary commission's composition. Consequently, the authority acted without competence, rendering the disciplinary decision substantively unlawful.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 B-VG; § 101 Abs. 4 BDG 1979: Courts are not bound by regulations not properly promulgated, and disciplinary bodies lack competence if no valid regulation governs their composition at the time of decision.

Schlagwörter

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improperly promulgated regulations lack of competence disciplinary dismissal senate composition Art. 89 B-VG substantive unlawfulness administrative procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 B-VG
Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG sind Gerichte, einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
§ 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979
bis I.7.) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
§ 126 Abs. 2 BDG 1979
des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen und über ihn (in Bestätigung des übrigen erstinstanzlichen Schuldspruches) gemäß § 92 Abs.
§ 101 Abs. 4 BDG 1979
§ 101 Abs. 4 BDG 1979, BGBl.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser - zumal sich die Beschwerde nur gegen dessen Strafausspruch richtet - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - wie auch durch den Mitbeteiligten - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Art. 135 Abs. 4 B-VG
Art. 135 Abs. 4 B-VG) an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grund aufgehoben wurden oder nicht (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Verhängung einer Disziplinarstrafe) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19. August 2009 wurde der Mitbeteiligte, der als Revierinspektor in einer Polizeiinspektion tätig war, näher angeführter Dienstpflichtverletzungen (in Spruchpunkt I. 1. bis I.7.) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde insofern Folge gegeben, als er vom Vorwurf zu Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen und über ihn (in Bestätigung des übrigen erstinstanzlichen Schuldspruches) gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von vier Monatsbezügen verhängt wurde.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - wie auch durch den Mitbeteiligten - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2011, V 1/11, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war. Mit weiterem Erkenntnis vom 20. September 2011, V 75/11, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2009 ab 1. Jänner 2009" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war.

Diese Entscheidungen beruhen auf der darin näher dargelegten Auffassung, dass diese Verordnungen keinen Hinweis darauf enthielten, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden seien. Die Verordnungen seien damit auf gesetzwidrige Weise kundgemacht. Dieser während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgekommene Umstand wurde den Parteien im Hinblick auf § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG sind Gerichte, einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Art. 135 Abs. 4 B-VG) an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grund aufgehoben wurden oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0076).

§ 101 Abs. 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. Nr. 287/1988, lautet:

"(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden."

Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Geschäftseinteilung gemäß § 101 Abs. 4 BDG 1979 als Verordnung gehörig kundzumachen ist (Art. 89 Abs. 1 B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an, dass die angeführten Geschäftseinteilungen nicht gehörig kundgemacht wurden. Die Verordnungen sind daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Es wurde auch von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht und ist nicht zu ersehen, dass zum Zeitpunkt des Anfalles (im Jahr 2008) der Rechtssache und der Erlassung des Bescheides für die Behörde erster Instanz eine gültige Geschäftseinteilung bestanden hätte.

Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz, hier von § 101 Abs. 4 BDG 1979 verlangten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0104, und vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, mwN). Die Berufungsbehörde hat eine solche Unzuständigkeit durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1990, Zlen. 89/17/0031, 0032, vom 15. April 1998, Zl. 94/09/0305, und vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, mwN).

Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser - zumal sich die Beschwerde nur gegen dessen Strafausspruch richtet - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 26. Jänner 2012