Mandatory social insurance status of Chamber of Commerce members under § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant’s complaint as unfounded, thereby upholding the prior decision of the competent authority. The dispute concerned the calculation of mandatory social insurance contributions for health and pension insurance, where the appellant challenged the classification as being subject to mandatory insurance under the Trade Regulation Act. The court determined that the appellant was a member of the Chamber of Commerce for trade as an insurance agent, which triggered mandatory insurance status under § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG. The appellant’s arguments focused exclusively on § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG and failed to contest the Chamber membership finding; consequently, the court applied § 35 Abs. 1 VwGG to reject the appeal without further procedure, noting that the procedural defect of missing legal representation was immaterial due to the substantive meritlessness of the claim.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG; § 35 Abs. 1 VwGG: Membership in the Chamber of the commercial economy automatically triggers mandatory insurance under the Social Security Act, and complaints solely challenging this statutory condition are rejected as unfounded.
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KI-generiertLegal basis for dismissing the complaint as unfounded without further procedure in a non-public session.
Cited in the dispositive justification to explain why the missing legal representation was disregarded despite the procedural defect.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 1.September2009 wurden gemäß §25 Abs.2 GSVG die endgültigen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre2007 und 2008 (und die zu leistenden monatlichen Beiträgen), gemäß §25a leg.cit. seine diesbezügliche vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 (und die daraus resultierend zu leistenden monatlichen Beiträge) sowie die Bezahlung der konkret bezifferten Beitragschuld festgestellt.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24.September2010 (in gleichzeitiger Stattgebung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers gemäß §73 Abs.2 AVG infolge Unterbleibens einer Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten) gemäß §66 Abs.4 AVG keine Folge gegeben.
In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 25.Mai2005 das Gewerbe "Versicherungsvermittlung in der Form von Versicherungsagent" angemeldet habe und seit 25.Mai2005 Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten und daher nach §2 Abs.1 Z.1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß §12 Abs.1 Z.2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß §2 Abs.1 Z.1 GSVG sind die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Das Beschwerdevorbringen richtet sich ausschließlich gegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach §2Abs.1 Z.4 GSVG. Der tragenden Feststellung der belangten Behörde über die angeführte Kammermitgliedschaft des Beschwerdeführers und der darauf aufbauenden Anwendung von Z.1 der bezughabenden Bestimmung im gegenständlichen Zeitraum wird jedoch nicht entgegengetreten.
Da der Inhalt der Beschwerde damit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf konnte von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wegen der fehlenden Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt (vgl.§23Abs. 1 VwGG) abgesehen werden (vgl.dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S.524).
Wien, am 24.November2010