Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2010/08/0222 ECLI:AT:VWGH:2013:2010080222.X00 KI-generiert

Eligibility of university of applied science lecturers for tax-free lump-sum expense allowances under ASVG and the definition of adult education institutions

Geschäftsnummer 2010/08/0222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the complaints as unfounded, confirming the validity of the appealed administrative decision that classified the complainants as subject to full social insurance and unemployment insurance obligations (or partial accident insurance, depending on income thresholds) for the period from March to July 2009, and ordered the complainants to pay legal costs of EUR 57.40 to the state and EUR 1,106.40 to the involved health insurance fund; the first complainant's case was declared moot and discontinued due to withdrawal of the complaint. The dispute concerned whether part-time lecturers employed by a university of applied sciences were entitled to a tax-free lump-sum expense allowance under social security law, which would have exempted their income from full insurance obligations; the lower authority had determined that the institution did not qualify as an adult education center, thereby denying the application of the exemption. The decisive legal basis was the interpretation of § 49(7)(2) ASVG and the regulation on tax-free lump-sum expense allowances, which the court held inapplicable because the institution operated a degree-granting professional education program rather than a low-threshold, open-access adult education service as defined by the Federal Act on the Promotion of Adult Education and Public Libraries.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs 1 Z 1 ASVG; § 49 Abs 7 ASVG: Part-time lectors employed by entities not qualifying as adult education institutions remain subject to full social insurance obligations and cannot benefit from the statutory lump-sum fee exemption.

Schlagwörter

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social insurance status part-time employment adult education institutions lump-sum fee exemption Administrative Court of Austria ASVG provisions insurance liability

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 Abs 1 Z 1 ASVG
§ 4 Abs 2 ASVG
§ 5 Abs 1 Z 2 ASVG
Juli 2009 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlegen seien.
§ 7 Abs 1 Z 3 ASVG
Diese Personen sind gemäß § 7 Abs 1 Z 3 ASVG nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
§ 49 Abs 7 ASVG
Strittig sei allein die Frage, ob es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle und in weiterer Folge die Bestimmung des § 49 Abs 7 ASVG über die pauschalierte Aufwandsentschädigung auf die nebenberuflichen Lektoren anzuwenden sei.
§ 1 Z 3 Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
§ 49 Abs 7 Z 2 ASVG
§ 4 Abs. 2 ASVG
Der "Bestand der Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG" werde nicht bestritten.
§ 415 ASVG
Zu ihrer eigenen Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, es handle sich in den anhängigen Fällen nicht um eine Frage der Beitragspflicht, sondern der Pflichtversicherung, weshalb die belangte Behörde gemäß § 415 ASVG als Berufungsbehörde zuständig sei.
§ 33 Abs 1 VwGG
Procedural basis for discontinuing the proceedings regarding the first complainant following the withdrawal of the complaint.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012
In der Folge verwies die belangte Behörde auf das hg Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012, und gab folgende Passage daraus wieder:

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs 1 VwGG

Procedural basis for discontinuing the proceedings regarding the first complainant following the withdrawal of the complaint.

§ 12 Abs 3 VwGG

Procedural basis for the composition of the senat (panel) handling the discontinued portion of the case.

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Volltext

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer auf Grund ihrer Tätigkeit als Lektorinnen und Lektoren (für die erstbeschwerdeführende Partei) in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie "§ 1 Abs. 1 lit. a ASVG" (richtig: AlVG) unterlegen seien. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlegen seien.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - unter anderem des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG und § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II Nr 409/2002 - führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass die Zweitbis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 bei der erstbeschwerdeführenden Partei als nebenberufliche Lektorinnen und Lektoren beschäftigt gewesen seien. Der "Bestand der Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG" werde nicht bestritten. Strittig sei allein die Frage, ob es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle und in weiterer Folge die Bestimmung des § 49 Abs 7 ASVG über die pauschalierte Aufwandsentschädigung auf die nebenberuflichen Lektoren anzuwenden sei.

Zu ihrer eigenen Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, es handle sich in den anhängigen Fällen nicht um eine Frage der Beitragspflicht, sondern der Pflichtversicherung, weshalb die belangte Behörde gemäß § 415 ASVG als Berufungsbehörde zuständig sei. Für die Pflichtversicherung sei in den gegenständlichen Fällen allerdings die Frage der Beitragsfreiheit nach der Bestimmung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung relevant.

In der Folge verwies die belangte Behörde auf das hg Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012, und gab folgende Passage daraus wieder:

"a) Gemäß § 3 Abs. 1 FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.

Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf welche § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG und die vorgenannte Verordnung verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des § 2 leg. cit. zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt.

b) Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit c leg. cit.). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit.). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß § 4 Abs. 2 FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus.

c) Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt."

Da es sich "in Umsetzung" dieses Erkenntnisses bei einer Fachhochschule um keine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, handle, sei auch die Bestimmung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG bzw die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II Nr 409/2002, auf Vortragende in Fachhochschulen, also auch auf die hier in Rede stehenden nebenberuflichen LektorInnen, nicht anzuwenden.

Da das Entgelt der Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer die in Betracht kommende monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, sei für diese Personen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG festzustellen gewesen.

Da das Entgelt der Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer die in Betracht kommende monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, sei für diese Personen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit Beschluss vom 29. Oktober 2010, B 656-698/10-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012 hat die erstbeschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurückgezogen, weshalb gemäß § 33 Abs 1 VwGG das Verfahren in diesem Umfang in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen war.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist nach § 4 Abs 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt (nach der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung des § 4 ASVG) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sind (ua) Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs 2 ASVG nicht übersteigt. Diese Personen sind gemäß § 7 Abs 1 Z 3 ASVG nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

§ 49 ASVG in der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl I Nr 83/2009 lautet (auszugsweise):

"(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(…)

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet: