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2010/08/0098 ECLI:AT:VWGH:2012:2010080098.X00 KI-generiert

2010/08/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2010/08/0098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

Legislator-Regeste

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§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 69 AVG, § 69 Abs. 2 AVG, § 69 Abs. 3 AVG, § 13 Abs. 3 AVG; 2010/08/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Schlagwörter

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Wiederaufleben des Anspruchs Wiederaufnahme des Verfahrens Rückgriff des Versicherers Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Neuanmeldung für Invalidenleistungen betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 69 AVG
§ 69 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet (auszugsweise):
§ 69 Abs. 2 AVG
Oktober 2008 war daher - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - die dreijährige Frist des § 69 Abs. 2 AVG, die frühestens am 21.
§ 69 Abs. 3 AVG
Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung auf § 69 Abs. 3 AVG sowie darauf, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs.
§ 13 Abs. 3 AVG
96/09/0015) - hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jedenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zur Behebung dieser Mängel erteilen müssen (vgl.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
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I402 2009395-1
Mit Bescheid vom 02.03.2012 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse fest, dass der Antragsteller in der Zeit vom 09.02.2010 (im Wiederaufnahmeantrag heißt es unrichtig: 19.02.2010) bis 26.02.2010 aufgrund der Tätigkeit für einen näher genannten Dienstgeber der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungspflicht) nach § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Diesem Bescheid lag eine Schätzung der vom Antragsteller für diesen Dienstgeber im maßgeblichen Zeitraum erbrachten Arbeitsstunden zugrunde. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse griff auf die Schätzung zurück, weil sie die vorhandenen Arbeitsaufzeichnungen als nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar und damit als unglaubwürdig wertete. Die Schätzung basierte auf den (aus den Ausgangsrechnungen des Dienstgebers eruierten) verarbeiteten Materialmengen, aus denen im Lichte eines Vergleichs mit anderen in derselben Branche tätigen Unternehmen ermittelt wurde, wie viele Arbeitsstunden auf den jeweiligen Baustellen erbracht worden sein mussten, woraufhin eine aliquote Aufteilung der errechneten Arbeitsstunden auf die einzelnen im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer errechnet wurde, wobei die Prämisse zugrunde gelegt wurde, dass andere als die gemeldeten Arbeitnehmer nicht tätig gewesen sind.
G305 2004961-1
Mit Bescheid vom 17.08.2011, OB: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge kurz: SVB), gegenüber XXXX (in der Folge: Wiederaufnahmswerber oder kurz: WA) fest, dass dieser im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern unterliege.
W292 2308674-1
Denial of legal aid for futile appeal against rejection of resumption due to non-fulfillment of § 8a VwGVG requirements.
L504 2002145-1
Reopening of vocational training allowance repayment dismissed for untimely filing under § 32 VwGVG
L521 2164300-2
Der Erstwiederaufnahmewerber ist mit der Zweitwiederaufnahmewerberin (konfessionell) verheiratet, der volljährige Drittwiederaufnahmewerber, die volljährige Viertwiederaufnahmewerberin und der minderjährige Fünftwiederaufnahmewerber sind die Kinder des Erstwiederaufnahmewerbers. Die Zweitwiederaufnahmewerberin ist nicht deren leibliche Mutter. Sämtliche Wiederaufnahmewerber sind Staatsangehörige der Türkei.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid vom 21. Februar 2006 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG (GZ. BMSG-123.563/0001-II/A/3/2006) zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte aus, die Beschwerdeführerin habe den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Telefax vom 28. Oktober 2008 gestellt. Sie habe in ihrem Antrag angegeben, erst jetzt zufällig einen Zeugen eruiert zu haben, der beweisen könne, dass sie ausschließlich weisungsgebunden gearbeitet habe. Sie würde diesen Zeugen über einen Anwalt nennen, sobald ihr Verfahrenshilfe gewährt würde.

Mit diesem Antrag habe die Beschwerdeführerin die "Aufhebung eines Bescheides", der im Februar 2006 erlassen worden sei, begehrt und beziehe sich offensichtlich auf den Wiederaufnahmegrund "neue Tatsachen oder Beweismittel" nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, indem sie vorbringe, einen nicht näher beschriebenen Zeugen für die Richtigkeit ihres Vorbringens gefunden zu haben.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens könne nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nur mehr verfügt werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Dies liege hier nicht vor und werde auch nicht behauptet, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 69 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet (auszugsweise):

"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(…)"

2. Der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin bezog sich auf ein Verfahren, das durch einen mit 21. Februar 2006 datierten Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz abgeschlossen worden war. Das genaue Datum der Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, er kann jedoch nicht vor dem Genehmigungsdatum, daher frühestens am 21. Februar 2006 zugestellt worden sein.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids am 28. Oktober 2008 gestellt. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufnahme am 28. Oktober 2008 war daher - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - die dreijährige Frist des § 69 Abs. 2 AVG, die frühestens am 21. Februar 2006 zu laufen begonnen hatte, noch nicht abgelaufen.

3. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung auf § 69 Abs. 3 AVG sowie darauf, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wegen des Ablaufs von drei Jahren nach Bescheiderlassung nicht mehr geltend gemacht werden könne, und hat sich daher mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter auseinandergesetzt. Die belangte Behörde scheint zu übersehen, dass die von ihr herangezogene Bestimmung des § 69 Abs. 3 AVG nur für die amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren gilt (so schon VwSlg. 8285/A/1972), wohingegen bei der Wiederaufnahme auf Antrag die Dreijahresfrist gem. § 69 Abs. 2 AVG durch die rechtzeitige Antragstellung der Partei gewahrt wird.

Wenngleich der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin mit Mängeln belastet gewesen sein mag - so wurden weder der Zeuge eindeutig benannt, noch hinreichend konkretisierte Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags gemacht (der Ausdruck, die Beschwerdeführerin habe "jetzt" vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt reicht, dafür nicht aus, vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 96/09/0015) - hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jedenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zur Behebung dieser Mängel erteilen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260).

4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 12. September 2012