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2010/08/0007 ECLI:AT:VWGH:2010:2010080007.X00 KI-generiert

Liability for one-time unemployment insurance contribution upon termination of a long-term employment relationship with an employee over 50 under § 5b AMPFG

Geschäftsnummer 2010/08/0007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appeal as unfounded, thereby upholding the regional governor’s decision that mandated the employer to pay a one-time unemployment insurance contribution of EUR 6,807.03. The dispute concerned the applicability of the “contribution on release of older employees” under §§ 5b and 5c of the Austrian Unemployment Insurance Act (AMPFG) in a case where an employer terminated a long-term employment relationship with an employee over the age of 50; the termination was originally executed through a notice of dismissal and a subsequent immediate dismissal for cause (smoking in a designated non-smoking area without punching out), both of which were later resolved via a settlement agreement that concluded the employment as of March 31, 2008, paid two months' severance, and terminated related court proceedings. The decisive legal basis was § 5b of the AMPFG, which imposed a financial contribution obligation on employers who dissolved a service relationship lasting at least ten years with a worker who had completed their 50th year at the time of termination, unless specific statutory exemptions applied, which the court determined were not met in this instance.

Legislator-Regeste

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§ 5b Abs. 1 und 2 AMPFG; The obligation to pay a one-time unemployment insurance contribution upon termination of service by an employee over 50 with at least ten years of service exists independently of the reason for termination or any settlement agreement regarding the dismissal.

Schlagwörter

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one-time unemployment insurance contribution termination of service employee over 50 years ten years of service administrative law obligation settlement agreement validity VwGH dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5b Abs. 1 und 2 AMPFG in der bis zur Aufhebung der §§ 5a bis 5c AMPFG samt Überschriften durch die Novelle BGBl. I Nr. 90/2009 geltenden Fassung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 4.August2009 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §5b iVm §5c Abs.1AMPFG verpflichtet, für den Dienstnehmer Elmar E. den einmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer in Höhe von EUR6.807,03 zu entrichten.

Mit Kündigungsschreiben vom 18.Februar2008 habe die beschwerdeführende Partei ihr (seit über zehn Jahren bestehendes) Dienstverhältnis mit dem über 50-jährigen Elmar E. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 31.März2008 aufgekündigt. Elmar E. habe die Kündigung beim Landesgericht F als Arbeits- und Sozialgericht angefochten. Mit Schreiben vom 18.März2008 habe die beschwerdeführende Partei Elmar E. mit der Begründung entlassen, dass er in der Nichtraucherzone geraucht und dabei auch nicht "ausgestempelt" habe. Diese Entlassung sei von ElmarE. mit Klage vom 25.März2008 beim Landesgericht F als Arbeits- und Sozialgericht angefochten worden.

Im Mai2008 hätten die beschwerdeführende Partei und ElmarE. folgenden Vergleich geschlossen:

"1.Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich per 31.3.2008 beendet.

2.Herr Elmar E. erhält eine einmalige Abfertigung von zweiMonatsgehältern.

3.Bezüglich des Verfahrens GZ.33Cga31/08b beim Landesgericht F als Arbeits- und Sozialgericht (Kündigungsanfechtung) wird vereinbart, dass beide Seiten auf eine Fortsetzung dieses Verfahrens verzichten und somit auch diese Angelegenheit als bereinigt gilt.

4.Bezüglich des Verfahrens GZ.35Cga53/08b des Landesgerichtes F (Entlassungsanfechtung) tritt ewiges Ruhen ein. Eine diesbezügliche Ruhensvereinbarung wird von beiden Seiten an das Landesgericht übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß §12 Abs.1 Z.2VwGG gebildeten Senat erwogen:

§5b Abs.1 und2 AMPFG in der bis zur Aufhebung der §§5a bis 5cAMPFG samt Überschriften durch die Novelle BGBl.I Nr.90/2009geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:

"§5b. (1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50.Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.

(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn

1. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer