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2010/07/0239 ECLI:AT:VWGH:2011:2010070239.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal and orders cost reimbursement for withdrawn complaint under VwGG provisions.

Geschäftsnummer 2010/07/0239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal and ordered the complainant to reimburse costs to the Federal Government and the co-plaintiff. The complainant withdrew the complaint, triggering a procedural termination under Section 33 of the Administrative Procedure Act. Consequently, the court ruled that the claim for cost reimbursement applies in a single instance despite the multi-council nature of the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; § 51 VwGG iVm Aufwandersatzverordnung 2008: Upon withdrawal of an administrative appeal, the proceedings terminate, and the claim for cost reimbursement is limited to a single instance regardless of the number of councils involved.

Schlagwörter

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administrative appeal withdrawal procedural termination cost reimbursement single instance claim administrative procedure act

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
§§ 47 ff VwGG
§ 51 VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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2010/10/0257
2010/10/0257, Bedacht zu nehmen, mit dem das Beschwerdeverfahren, soweit es sich auf den die forstrechtliche Rodungsbewilligung betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides bezog, eingestellt wurde.
98/15/0075
Secondary liability of managing director for unpaid entertainment tax: burden of proof on non-discriminatory treatment of tax creditor

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Hiebei war auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2011 , Zl. 2010/10/0257, Bedacht zu nehmen, mit dem das Beschwerdeverfahren, soweit es sich auf den die forstrechtliche Rodungsbewilligung betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides bezog, eingestellt wurde. Mit diesem Beschluss wurde die Entscheidung über den Aufwandersatz vorbehalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wenn auch die Beschwerde in Anbetracht der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichthofes in verschiedenen Senaten und somit durch mehrere Entscheidungen zu erledigen war - der Anspruch der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen für die Aktenvorlage und die Gegenschrift zur Beschwerde sowie der Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Ersatz der Aufwendungen für deren Gegenschrift zur Beschwerde jeweils nur in einfacher Höhe bestehen (vgl. dazu etwa den hg.

Beschluss vom 7. Juni 2001, Zl. 98/15/0075).

Wien, am 22. Dezember 2011