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2010/07/0211 ECLI:AT:VWGH:2011:2010070211.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses complaint regarding water discharge permit expiration and short deadline for remedial measures.

Geschäftsnummer 2010/07/0211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's complaint against a district authority's decision to terminate a water discharge permit and set a deadline for connecting to the municipal sewer system. The applicant argued that the city had previously issued a connection permit which was later revoked and that the three-month deadline was unreasonably short due to winter weather. The court rejected these claims, noting expert evidence showed a connection was feasible since the 1980s and that the applicant had sufficient time to plan and execute the necessary work despite seasonal challenges.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; § 47 ff VwGG: The administrative court must reject an appeal if the applicant fails to demonstrate that the statutory deadline for fulfilling obligations was unreasonably short given the specific circumstances and the applicant's best efforts.

Schlagwörter

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water discharge permit administrative deadline municipal sewer connection remedial measures unreasonable shortness expert opinion public interest Abwasseranschlussgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (im Folgenden: BH) vom 10. August 1965 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der aus seinem Wohnhaus auf einer näher genannten Liegenschaft anfallenden häuslichen Abwässer in die V sowie für die Errichtung und den Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen unter Vorschreibung mehrerer Auflagen, befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation (mit zentraler Abwasserreinigung), erteilt.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 brachte die BH dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass laut Mitteilung der Stadtgemeinde V der Anschluss (für die Ableitung der genannten häuslichen Abwässer) an die Ortskanalisation bereits seit längerer Zeit möglich sei, das Wasserbenutzungsrecht für diese Ableitung daher erloschen sei, im weiteren Verfahren näher angeführte Löschungsvorkehrungen vorzuschreiben sein würden und ihm Gelegenheit gegeben werde, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die angekündigte Vorgangsweise (u.a.) mit dem Vorbringen aus, dass die Stadtgemeinde V einen Bescheid hinsichtlich des Anschlusses an das Kanalnetz erlassen habe, der in der Folge von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben worden sei, und ein Anschluss an die Ortskanalisation mit vertretbarem Aufwand nicht möglich sei, sodass die Voraussetzungen für das Auslaufen der Befristung seines Wasserbenutzungsrechtes nicht vorlägen.

In der von der BH am 26. Juli 2010 durchgeführten Verhandlung erstattete der beigezogene abwassertechnische Amtssachverständige ein Gutachten mit folgendem (auszugsweisen) Wortlaut:

"(…) Bereits bei der damaligen Bewilligungsverhandlung wurde davon ausgegangen, dass es sich bei der gegenständlichen Kläranlage um eine provisorische Lösung handelt, da der Ortskanal in diesem Bereich bereits in Vorbereitung war. Auf Grund von Aufzeichnungen der eingehobenen Anschlussgebühren bei den Nachbarobjekten kann davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit des Anschlusses an die Ortskanalisation bereits Mitte der 80er Jahre vorhanden war.

(…)

Im Bereich des Anwesens (…) sind grundsätzlich 2 Ortskanäle vorhanden, an die ein Anschluss möglich wäre. Ein Ortskanalstrang befindet sich in der (A.-Straße). Die Möglichkeit zum Anschluss bestünde grundsätzlich bei den Schächten 21A, 20 und 21. Diese Schächte haben eine Sohltiefe von rund 1,20 m. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation wäre bereits für das gegenständliche Grundstück beim Schacht 21A vorgesehen, wo für den Hausanschluss ein Kanalteilstück mit rund 2 m Länge bis rund 1 m innerhalb des Grundstückes (…) errichtet wurde. Die Entfernung der weitest vorspringenden Hausecke zu diesem Kanal beträgt rund 13 m. Die zweite Kanalanschlussmöglichkeit besteht in dem Kanalstrang, der in dem Weg zwischen V und dem (Grundstück) verläuft. In diesem Bereich ist der städtische Kanal als Rückstaukanal mit einem relativ großen Profil ausgebildet. Die weitest vorspringende Hausecke zu diesem Kanalstrang liegt rund 27 m Luftlinie vom Kanal entfernt.

Es besteht somit auf Grund der Lage beider Kanäle Hausanschlusspflicht gemäß Abwasserentsorgungsgesetz.

Beim gegenständlichen Objekt ist nach wie vor eine mechanische Kläranlage in Form einer 3-Kammer-Faulanlage mit einem Nutzinhalt von 6,5 m3 (Angaben lt. Projekt) in Verwendung. Die mechanisch gereinigten Abwässer werden rechtsufrig in die V eingeleitet. Diese Kläranlage entspricht bei weitem nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Die Grenzwerte, die heutzutage für die direkte Einleitung von Abwässern einzuhalten sind, können mit dieser Anlage keinesfalls erreicht werden.

Die Umwandlung zu einer Senkgrube ist ebenfalls nicht möglich, da der Speicherraum mit 6,5 m3 zu gering ist. Lt. Anforderungen des Abwasserentsorgungsgesetzes sind bei 2 Personen ständiger Bewohner ein Nutzinhalt von mind. 12 m3 erforderlich.

Auf Grund der Höhenlage des Schmutzwasserkanals vom Gebäude zur bestehenden Kläranlage kann ein Anschluss an den öffentl. Kanal in der (A.-Straße) im freien Gefälle auf Grund der Beurteilung beim heutigen Lokalaugenschein nicht ausgeführt werden. Diesbezüglich wäre jedoch noch eine genaue Höhenaufnahme erforderlich. Eine Anschlussmöglichkeit in den Rückstaukanal zwischen V und dem Grundstück wäre jedenfalls möglich, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass es in diesem Kanal regelmäßig zu einem Rückstau kommt und daher ein Einstau bis in den Hausbereich nicht ausgeschlossen werden kann.

Aus abwassertechnischer Sicht wäre die technisch beste Lösung des Kanalanschlusses, mit der auch ein Kanalrückstau im Wesentlichen ausgeschlossen werden kann, die Errichtung eines Hauspumpwerkes mit anschließender Hausdruckleitung bis zur bestehenden Anschlussmöglichkeit an den Kanal in der (A.-Straße) beim Schacht 21A. Diese Anschlussmöglichkeit kann sofort ausgeführt werden.

Aus abwassertechnischer Sicht wird festgehalten, dass die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentl. Kanalisation für das Anwesen (…) bereits seit längerem (Mitte der 80er Jahre) besteht und außerdem die mechanische Kläranlage keinesfalls mehr dem heutigen Stand der Technik entspricht, weshalb das gegenständliche Wasserrecht zu löschen ist.

(…)"

Ferner hielt der Amtssachverständige aus abwassertechnischer Sicht eine Reihe von Vorkehrungen erforderlich, die in dem sodann von der BH gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid übernommen wurden.

Mit diesem Bescheid vom 27. Juli 2010 traf die BH den folgenden Ausspruch:

"I. Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes:

Es wird festgestellt, dass das unter Postzahl (…) im Wasserbuch der (BH) eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Einleitung der aus dem Wohnhaus (…) anfallenden häuslichen Abwässer in die V mit Wirkung vom 31.12.1990 erloschen ist.

II. Der abtretende Wasserberechtigte hat folgende Löschungsvorkehrungen zu treffen:

3.1. Weiters bekämpft die Beschwerde den mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrag, die Kläranlage mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen oder ganz oder (zumindest) teilweise (im Bereich des Einstiegsschachtes) zu entfernen, mit dem Vorbringen, dass dadurch ein Umbau der Kläranlage in eine Senkgrube von vornherein zunichte gemacht würde. Wenn auch derzeit der Rauminhalt der Kläranlage für einen solchen Umbau nicht ausreiche, sei doch absehbar, dass sich der Zwei-Personen-Haushalt (des Beschwerdeführers) kurzfristig in einen Ein-Personen-Haushalt verringern werde und daher die Voraussetzungen für einen Umbau in eine Senkgrube gegeben sein würden. Zur Vermeidung der künftigen Einleitung der geklärten Abwässer in den Vorfluter nach Löschung des Wasserrechtes sei es überdies ausreichend, den Zu- und Ablauf der Kläranlage flüssigkeitsdicht zu verschließen.

3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 dient dem - gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist (vgl. etwa die in Bumberger/Hinterwirth, WRG, zu § 29 WRG 1959 E 17 und 24 zitierte hg. Judikatur).

Der Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren von der Absicht, ihm die nunmehr bekämpften Vorkehrungen aufzutragen, in Kenntnis gesetzt worden war, hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren vorgebracht, dass ein Umbau der Kläranlage in eine Senkgrube in Betracht gezogen werde und mit einer Verringerung der Haushaltsgröße von einem Zwei-Personen-Haushalt in einen Ein-Personen-Haushalt zu rechnen sei. Bei dem zitierten Beschwerdevorbringen handelt es sich daher um eine auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Im Übrigen sind die dem Beschwerdeführer aufgetragenen und von ihm mit seiner Beschwerde bekämpften Maßnahmen nicht zu beanstanden, dienen sie doch, wie oben bereits ausgeführt, dem öffentlichen Interesse, um eine künftige missbräuchliche Verwendung der stillgelegten Abwasserbeseitigungsanlage hintanzuhalten.

4.1. Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die im angefochtenen Bescheid zur Durchführung der Löschungsvorkehrungen gesetzte Frist und bringt vor, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. September 2010 zugestellt und die genannte Frist jedenfalls zu kurz bemessen worden sei. So falle ein wesentlicher Teil dieses Zeitraumes in die Herbst- und winterliche Schlechtwetterperiode und könne auf Grund von "saisonalen Ruhezeiten der Bauunternehmen" ein wesentlicher Teil dieses Zeitraumes nicht genutzt werden.

4.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Judikatur ist Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 24. April 2003, Zl. 2000/07/0247, und vom 28. April 2011, Zl. 2010/07/0096, mwN).

Nach den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen vom 26. Juli 2010 wurde für den Hausanschluss an den genannten Schacht 21A ein Kanalteilstück mit rund 2 m Länge bis rund 1 m innerhalb des Grundstücks des Beschwerdeführers hergestellt und beträgt die Entfernung der weitest vorspringenden Hausecke zu diesem Kanal rund 13 m. Die bestehende Kläranlage hat einen Nutzinhalt (Speicherraum) von 6,5 m3, welche im Rahmen der aufgetragenen Vorkehrungen zu entleeren und zu reinigen und entweder flüssigkeitsdicht zu verschließen sowie mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen oder - wahlweise - (lediglich) teilweise (Bereich des Einstiegschachtes) zu entfernen ist.

Dem Beschwerdeführer standen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides dreieinhalb Monate und bis Winterbeginn jedenfalls mehr als drei Monate zur Verfügung, die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen zu planen und diese Maßnahmen durchzuführen. Selbst wenn man für die tatsächlichen Arbeiten im Gelände eine Woche veranschlagen würde, verblieben dem Beschwerdeführer noch immer mehr als drei Monate Zeit für die Planung und Ausschreibung dieser Arbeiten.

Im Hinblick darauf zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist bei Anspannung aller seiner Kräfte nach Lage des konkreten Falles unangemessen kurz gewesen sei. Demzufolge ist die Bemessung dieser Frist nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Dezember 2011