Loss of usage rights claim and standing in agrarian co-ownership regularization for failure to assert claim within edictal deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the lower administrative authority's decision to reject his appeal as inadmissible for lack of standing; the appellant must bear the costs of EUR 610.60. The dispute concerned a regulatory procedure for communal usage and administrative rights in a Tirol forest, where the appellant, as the successor to the former owner of a specific estate, challenged a 1984 decree that had allocated specific usage rights to a different estate owner. The appellant argued that the rights should have been split between his predecessor and the other owner, and that his predecessor had not been properly notified or had lacked legal capacity. The court held that the appellant lacked party status because his predecessor failed to assert her usage claims within the statutory deadline set by the public notice pursuant to § 52 of the Tyrol Flur Constitutional State Law 1978 (TFLG 1978), resulting in a legal loss of claim; this loss precluded the assertion of rights under § 74 TFLG 1978. The court further rejected the appellant's arguments regarding the predecessor's dementia as an impermissible new fact under § 41(1) VwGG and dismissed the claim of violation of the "surprise prohibition," finding that the lack of standing was an inherent legal consequence of the unchallenged procedural facts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§66 Abs.4 AVG, §41 Abs.1 VwGG, §42 Abs.1 VwGG; Loss of usage rights claim and standing in agrarian co-ownership regularization for failure to assert claim within edictal deadline: The dispute concerned a regulatory procedure for communal usage and administrative rights in a Tirol forest, where the appellant, as the successor to the former owner of a specific estate, challenged a 1984 decree that had allocated specific usage rights to a different estate owner. The appellant argued that the rights should have been split between his predecessor and the other owner, and that his predecessor had not been properly notified or had lacked legal capacity. The court held that the appellant lacked party status because his predecessor failed to assert her usage claims within the statutory deadline set by the public notice pursuant to § 52 of the Tyrol Flur Constitutional State Law 1978 (TFLG 1978), resulting in a legal loss of claim; this loss precluded the assertion of rights under § 74 TFLG 1978. The court further rejected the appellant's arguments regarding the predecessor's dementia as an impermissible new fact under § 41(1) VwGG and dismissed the claim of violation of the "surprise prohibition," finding that the lack of standing was an inherent legal consequence of the unchallenged procedural facts.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for dismissing the complaint as unfounded.
Legal basis for the ruling on the reimbursement of costs.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz (im Folgenden: AB) vom 4.März1981 wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Liegenschaft EZ.414 GB Z. (Interessentschaftswald M.) eingeleitet.
Nach Durchführung des im §52 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes1978, LGBl.Nr.54 (im Folgenden TFLG 1978) vorgeschriebenen Ediktalverfahrens wurde mit Bescheid der AB vom 16.April1984 die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen. Als Stammsitzliegenschaft wurde unter lfd.Nr. 8 der Liste der Parteien die Liegenschaft EZ.72 GB B. festgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.Februar1985 wurde der Berufung von Oskar W. gegen den Bescheid der AB vom 16.April1984 Folge gegeben und der Bescheid der AB dahingehend abgeändert, dass "anstelle der Liegenschaft EZl.72 II KG B."
(Eigentümer: Hugo B.) "die Liegenschaft EZl.508 II KGZ."
(Eigentümer: Oskar W.) trat. In der Begründung dieses Bescheides der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass Hugo B. anlässlich der Verhandlung am 7.November 1984 ausdrücklich anerkannt hatte, dass das Anteilsrecht am Interessentschaftswald M. in EZ.414 II KG Z. nicht ihm, sondern dem Berufungswerber Oskar W. als Inhaber der Stammsitzliegenschaft in EZ.508 II KGZ. zukomme. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Derzeitiger Eigentümer der Liegenschaft EZ.508 GB Z. ist Kurt W.
Mit Bescheid der AB vom 8.Jänner1991 wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft M. erlassen und nach einer Abänderung durch den Bescheid der belangten Behörde vom 12.September1991mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes L. im Grundbuch durchgeführt.
Mit Bescheid der AB vom 27.Juli1993 wurde das Regulierungsverfahren abgeschlossen.
Mit Eingabe vom 19.Februar2010 stellte der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft EZ.509 GB Z. an die AB unter Bezugnahme auf das Regulierungsverfahren für die Interessentschaft M. den Antrag, ihm als Rechtsnachfolger von Gertraud S. die ihn betreffenden verfahrensgegenständlichen Bescheide zuzustellen, da weder ihm noch seiner Rechtsvorgängerin je ein Bescheid zugestellt worden sei.
Die AB verfügte am 9.April2010 die Zustellung ihres Bescheides vom 16.April1984 an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters.
Gegen diesen Bescheid der AB vom 16.April1984 erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Demnach werde der Bescheid insofern bekämpft, als ein Anteilsrecht HugoB. als Eigentümer der Liegenschaft EZ.72 eingeräumt worden sei, obwohl das Anteilsrecht tatsächlich dem Beschwerdeführer zur Hälfte zustünde. Der Bescheid der AB möge in jenem Punkt, in dem unter lfd. Nr.8 Hugo B. ein Anteilsrecht zugesprochen werde, dahingehend abgeändert werden, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft EZ.509 GB Z. die Hälfte dieses Anteilsrechtes zustehe. Unter Aufnahme der beantragten Beweise und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung möge "in eventu" das Verfahren ergänzt und dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft EZ.509 GB Z. die Hälfte des zur Gänze Hugo B. zukommenden Anteilsrechtes zugesprochen werden.
In dieser Berufung brachte der Beschwerdeführer begründend vor, dass weder er noch seine Rechtsvorgänger Kenntnis vom anhängigen Verfahren gehabt hätten und sohin ihre Parteirechte nicht hätten wahrnehmen können.
Im Bescheid der AB vom 16.April1984 sei in rechtswidriger Weise Hugo B. als Berechtigter des Holzbezugsrechtes angeführt. Tatsächlich komme dieses Anteilsrecht je zur Hälfte dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger von GertraudS. geb. H. als Eigentümer der EZ.509 und Kurt W. als Eigentümer der EZ.508 zu.
Berücksichtige man die dem Verfahren zu Grunde liegenden Urkunden, würden sich erhebliche Widersprüche dahingehend ergeben, dass das Anteilsrecht Hugo B. zustehe. Mit diesen Widersprüchen hätte sich die AB auseinandersetzen müssen.
Dass die EZ.508 und 509 einen gemeinsamen Ursprung hätten (gebildet auf Grund des Teilungsvertrages vom 13.Oktober1935 zwischen den Geschwistern OskarH. und Gertraud H. verehelichte S.), ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden. Die damit verbundenen Rechte wären jeweils zur Hälfte dem Eigentümer der EZ.508 und dem Eigentümer der EZ.509 zugekommen.
Auf Grund der vorliegenden Urkunden ergebe sich deutlich, dass das 1/11-Holzbezugsrecht immer geteilt gewesen sei und sohin dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger von Gertraud S. auch weiterhin der Hälfteanteil am Holzbezugsrecht zustehe. Insbesondere sei der Hälfteanteil von Gertraud S. nie veräußert oder sonst in irgendeiner Weise wieder zu einem ungeteilten Holzbezugsrecht zusammengeführt worden. Auch hätte Kurt W. als Erbe des Oskar W. im Wege der Erbfolge nicht mehr Rechte erwerben können, als sein Rechtsvorgänger besessen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Berufung des Beschwerdeführers, der Zitierung der bezughabenden Rechtsvorschriften des TFLG 1978 und der Kundmachung der AB vom 25.November1983 stellte die belangte Behörde in ihren Begründungsausführungen fest, dass von Gertraud S., der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft EZ.509 GB Z., deren nunmehriger Eigentümer der Beschwerdeführer sei, kein Anspruch auf Nutzungsrechte am Regulierungsgebiet geltend gemacht worden sei. Auf Grund der Rechtslage hätte von der Eigentümerin der Liegenschaft EZ509 II KG Z. der Anspruch auf Nutzungsrechte bei der AB fristgerecht geltend gemacht werden müssen. Die Unterlassung der Geltendmachung hätte den Anspruchsverlust zur Folge.
Aus dem jedenfalls eingetretenen Verlust des Anspruches auf Nutzungsrechte am Regulierungsgebiet, sollte ein solcher Anspruch überhaupt jemals bestanden haben, und der Regelung der Parteistellung im §74 TFLG 1978 ergebe sich der Mangel der Parteistellung des Beschwerdeführers. Mit der Zustellung des Bescheides der AB habe die Parteistellung jedenfalls nicht begründet werden können. Das Berufungsrecht sei von der Parteistellung abhängig. Mangels Parteistellung sei die vorliegende Berufung als unzulässig anzusehen. Daher erübrige sich auch, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und die angebotenen Beweise aufzunehmen.
Lediglich der Vollständigkeit halber verwies die belangte Behörde in ihrer Begründung auf den Umstand, dass eine Kopie des in der Berufung erwähnten Teilungsvertrages vom 13.Oktober1935 vom Beschwerdeführer als Beilage seiner Eingabe an die AB vom 18.Juni2009 vorgelegt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer eine Kopie des daran anschließenden Kaufvertrages vom 9./16.Jänner1936 vorgelegt. Mit dem Teilungsvertrag vom 13.Oktober1935 zwischen den Geschwistern Oskar H. und Gertraud H. verehelichte S. sei eine Teilung der gemeinschaftlichen Liegenschaft EZ.144 II KG Z. vereinbart worden; die Bp.125 Wirtschaftsgebäude samt allen damit verbundenen Rechten sei in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum verblieben. Gemäß Vertrag sei mit Bp.125 laut Grundbuchsstand ein Recht der Brunnenwasserleitung sowie das Weiderecht auf Grst.Nr.2424/1 in EZ.414 II KG Z. verbunden.
Mit Kaufvertrag vom 9./16.Jänner1936 habe Oskar H. an Johanna W. geborene G. drei der fünf ihm aus der Teilung der EZ.144 II zufallenden Grundstücke sowie die ideelle Hälfte der Bp.125 samt allen damit verbundenen Rechten verkauft.
Von einem Holzbezugsrecht auf der Liegenschaft EZ.414 II sei in keinem der beiden Verträge die Rede gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das beschwerdegegenständliche Regulierungsverfahren wurde auf Grundlage des damals in Geltung stehenden TFLG 1978 durchgeführt.
Vor Erlassung des Bescheides der AB vom 16.April1984 betreffend die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte wurde das im §52TFLG1978 vorgeschriebene Ediktalverfahren durchgeführt. Der gemäß §64TFLG1978 im Regulierungsverfahren sinngemäß anzuwendende §52TFLG1978 lautete wie folgt:
"Die Agrarbehörde hat die Personen, die ein Nutzungsrecht an einem der Teilung unterzogenen Grundstück behaupten, festzustellen. Sie hat überdies durch eine Kundmachung in der Gemeinde des Teilungsgebietes und allenfalls in sonst geeigneter Weise eine allgemeine Aufforderung zu erlassen, innerhalb eines Monates vom Tage der Veröffentlichung dieser Aufforderung einen Anspruch auf Nutzungsrechte bei sonstigem Verlust dieses Anspruches bei der Agrarbehörde geltend zu machen."
Im Zuge des für die Liegenschaft EZ.414 II KG Z. (Interessentschaft M.) anhängigen Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte erging mit Kundmachung vom 25.November1983 folgende allgemeine Aufforderung:
"Alle Personen, die ein Nutzungsrecht an der der Regulierung unterzogenen Liegenschaft behaupten, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Anschlag dieser Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde ihren Anspruch auf Nutzungsrecht bei
sonstigem Verlust dieses Anspruches beim ... (AB) ... geltend zu
machen.
Diese Aufforderung gilt nicht für die bisher bekannten Parteien des Regulierungsverfahrens, d. s. die Eigentümer der in EZl.414 II KG. Z. als anteilsberechtigt eingetragenen Liegenschaften, und zwar:"
In der folgenden Aufzählung wird unter lfd. Nr.8 die EZ.72 II KG B (Eigentümer: Hugo B.) genannt. Die EZ.72 II KG B. war seit der Grundbuchsanlegung im B-Blatt der EZ.414 II KG Z. als zu 1/11miteigentumsberechtigt eingetragen.
Da die Stammsitzliegenschaften überwiegend (8 von 11) in der Gemeinde B. lagen, wurde die Kundmachung nicht nur in der Gemeinde Z. als Gemeinde des Regulierungsgebietes (vom 1.Dezember1982 bis 3.Jänner1984), sondern auch in der Gemeinde B. (vom 1.Dezember1983 bis 2.Jänner1984) öffentlich angeschlagen.
Auf Grund der Kundmachung wurden von zwei Personen Ansprüche geltend gemacht.
Von der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft EZ.509 GB Z. Gertraud S., deren Rechtsnachfolger im Eigentum nunmehr der Beschwerdeführer ist, wurde kein Anspruch auf Nutzungsrechte am Regulierungsgebiet geltend gemacht. Die Auflistung der bis dahin bekannten (anteils)berechtigten Liegenschaften in der zitierten Kundmachung vom 25.November1983, für deren Eigentümer die Aufforderung nicht galt, beruhte -wie sich aus dem den vorgelegten Verwaltungsakten zuliegenden Schreiben der AB vom 26.September1983 ergibt- auf dem Grundbuchsstand vom 5.August1983. Zu diesen Liegenschaften gehörte die Liegenschaft EZ.72 II KG B., nicht jedoch die Liegenschaft EZ.509 GB Z. Von der damaligen Eigentümerin Gertraud S. hätte der Anspruch auf Nutzungsrechte bei der AB fristgerecht geltend gemacht werden müssen. Diese Unterlassung der Geltendmachung hatte gemäß §52 TFLG 1978 den Verlust dieses Anspruches zur Folge. Diesen Anspruchsverlust muss sich der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Eigentum der Gertraud S. zurechnen lassen.
Der eingetretene Anspruchsverlust bewirkt, dass -entgegen den Beschwerdeausführungen- weder Gertraud S. noch der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Eigentum als übergangene Parteien angesehen werden können (vgl.in diesem Sinne auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S.243).
Nach §74 Abs.2 lit.b TFLG 1978 sind Parteien des Regulierungs- und Teilungsverfahrens Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeteil (Ortschaft) oder zu einer Agrargemeinschaft stützen.
Da solche Nutzungsansprüche im Sinne des §74 Abs.2 lit.b TFLG 1978 auf Grund des durch §52 TFLG 1978 bewirkten Anspruchsverlustes nicht bestehen, ging die belangte Behörde zutreffend von einer mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers aus.
Die von der AB am 9.April2010 verfügte Zustellung ihres Bescheides vom 16.April 1984 kann keine Parteistellung begründen (vgl.etwa den hg.Beschluss vom 14.November2001, Zl.2000/03/0363, mwN).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auf Grund der Kundmachung nur Edmund W. und Othmar W. Ansprüche erhoben hätten. Oskar W. hätte seine Ansprüche auf Grund des Ediktalverfahrens ebenfalls nicht geltend gemacht. Seine Berufung gegen den Bescheid der AB vom 16.April1984 sei jedoch von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 28.Februar1985 inhaltlich behandelt worden. Auch sei ihm durch diesen Bescheid des LAS mehr zugesprochen worden, als er tatsächlich begehrt hätte. Er selbst habe nämlich vorgebracht, dass die andere Hälfte des Anteiles der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers Gertraud S. gehöre.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Liegenschaft EZ.508 GB Z., die im derzeitigen Eigentum von Kurt W. -dem Rechtsnachfolger von Oskar W.- steht, auf Grund des abgeschlossenen Regulierungsverfahrens rechtskräftig als Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft M. zu gelten hat. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Beschwerdevorbringen vermag an der Rechtswirksamkeit des eingetretenen Anspruchsverlustes, den der Beschwerdeführer auch gegen sich gelten lassen muss, nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Rechtsvorgängerin GertraudS. im Kundmachungszeitraum vom 1.Dezember1983 bis 3.Jänner1984 wegen Demenz und "ständigem Alkoholabusus" gar nicht mehr "geschäftsfähig" gewesen sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens liegt der Beschwerde eine eidesstättige Erklärung einer Betreuungsperson bei.
Dem ist -wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt- das vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß §41 Abs.1 VwGG geltende Neuerungsverbot entgegenzuhalten.
Der Beschwerdeführer hat nämlich im gesamten bisherigen, zum angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsgeschehen nie eine Geschäftsunfähigkeit seiner Rechtsvorgängerin behauptet. Bezüglich der im Antrag vom 19.Februar2010 erwähnten Demenzerkrankung hat der Beschwerdeführer lediglich dargetan, dass sich seine Rechtsvorgängerin "in weiterer Folge auch nicht mehr so um ihren Vermögensstand gekümmert" habe. Dass die Erkrankung bereits eine Geschäfts- bzw. Prozessunfähigkeit von Gertraud S. herbeigeführt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Vielmehr beklagte der Beschwerdeführer die Nichtzustellung der im Regulierungsverfahren erlassenen Bescheide an seine Rechtsvorgängerin und deren gänzliche Übergehung "als Partei". Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von einer möglichen Bescheidzustellung an die (noch geschäfts- und prozessfähige) Rechtsvorgängerin ausgegangen ist.
Die Beschwerde rügt schließlich, dass der Sachverhalt mangelhaft (in Ansehung der Prozessfähigkeit der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) erhoben worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer von der Rechtsansicht der belangten Behörde überrascht worden, es sei zu seinen Lasten Anspruchsverlust und Verlust der Parteistellung eingetreten, wodurch gegen das vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte "Überraschungsverbot" verstoßen worden sei.
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war die Prüfung der Frage der Mitgliedschaft der Liegenschaft in EZ.509 GB Z. an der Agrargemeinschaft M. Diesem Verfahren ist die Lösung der Rechtsfrage der Parteistellung immanent. Für den Beschwerdeführer kann es nicht mit einem Überraschungsmoment verbunden sein, wenn die belangte Behörde aus rechtlicher Sicht auf Grundlage der vorliegenden Verwaltungsakten zu einem Anspruchsverlust in Folge der unterlassenen Geltendmachung von Nutzungsrechten am Regulierungsgebiet trotz entsprechender Aufforderung in der Kundmachung vom 25.November1983 gelangte. In einer solchen Fallkonstellation kann von einem Verstoß gegen ein "Überraschungsverbot" keine Rede sein.
Auf Grund des Antrags- und Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht dazu gehalten, Ermittlungen zur Prozessfähigkeit und zur Frage der Möglichkeit einer rechtswirksamen Zustellung von Bescheiden an die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers vorzunehmen. So hat der Beschwerdeführer -wie bereits ausgeführt- ausschließlich die Nichtvornahme von Bescheidzustellungen an seine Rechtsvorgängerin bemängelt und lediglich eine Erkrankung, aber nicht eine dadurch schon eingetretene Geschäfts- und Prozessunfähigkeit von Gertraud S. angesprochen.
Die Beschwerde war daher gemäß §42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§47ffVwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.II Nr.455.
Wien, am 21.Oktober2010