Competence of independent administrative senate to review governor's dismissal of application for pollution control program and monitoring network
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complaint for default, effectively leaving the lower authority's decision intact and ruling that the challenged administrative court lacked jurisdiction. The dispute concerned a complaint for default against an administrative court for failing to decide on an appeal of a regional governor's decision, which had dismissed an application for the issuance of a pollution control program and the establishment of a monitoring network under the Lower Austria Emissions Regulation Law (IG-L). The court held that the independent administrative court was not competent to hear appeals against the regional governor in this instance because the case fell under the sections of the IG-L governing the creation of programs or the ordering of measures, rather than the execution of measures specified in Section 10. Consequently, the independent administrative court could not be deemed negligent or in default for a matter outside its statutory jurisdiction under Section 34 (1) of the Administrative Court Act, necessitating the rejection of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 17 Abs. 4 IG-L; § 34 Abs. 1 VwGG: A delay complaint against an authority is inadmissible if the authority lacks jurisdiction over the subject matter of the administrative act, as such an authority cannot be in delay.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision explicitly cited in the dispositive to justify the rejection of the complaint for default because the administrative court was not competent to decide the underlying appeal.
Volltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Aus der vorliegenden Säumnisbeschwerde und ihren Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) den Antrag, dieser möge
§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.
(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen gemäß § 10 mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, sofern nicht nach den gemäß Abs. 1 für die Zuständigkeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine andere Rechtsmittelbehörde zuständig ist.
Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet
§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß § 9a anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen."
Das IG-L unterscheidet zwischen der Erstellung von Programmen (3a. Abschnitt), der Anordnung von Maßnahmen (4. Abschnitt) und der Vollziehung von Maßnahmen (5. Abschnitt) und enthält dafür jeweils eigene Zuständigkeitsbestimmungen.
Der 5. Abschnitt des IG-L enthält eine Zuständigkeitsregelung ausschließlich für die Vollziehung der Maßnahmen im Sinn des § 10 IG-L. Da § 17 Abs. 4 IG-L in diesen Abschnitt eingeordnet ist, kommt eine Zuständigkeit des UVS als Rechtsmittelbehörde gegenüber Bescheiden des LH nur dann in Betracht, wenn der Bescheid des LH die Vollziehung einer Maßnahme (§ 10 IG-L) zum Inhalt hat.
Der Bescheid des LH vom 14. August 2009 hat aber nicht die Vollziehung einer Maßnahme zum Gegenstand, sondern die Zurückweisung eines Antrages, mit dem die Erlassung eines Programmes (Maßnahmenpaketes) sowie die Einrichtung eines Messnetzes begehrt wurde. Die Anträge richteten sich daher auf ein Tätigwerden der Behörde in Angelegenheiten der Erstellung von Programmen oder der Anordnung von Maßnahmen, somit in Angelegenheiten des 3a. und des 4. Abschnitts des IG-L. Eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des LH, die einen solchen Verfahrensgegenstand zum Inhalt haben, besteht daher nicht.
Da sich die Säumnisbeschwerde gegen eine Behörde richtet, die zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig war und daher auch nicht säumig werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2010