VwGH dismisses complaint against order to remove public path obstructions citing LStG 1972 and VVollstG 1991.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against an order requiring them to remove obstructions blocking a public footpath. The municipality argued that a prior court decision confirmed the path's status as public common use, and a site inspection verified the blockages. The court held that the complainant's claims regarding procedural defects and the scope of removal were already addressed in a final 2009 judgment, leaving no new grounds for invalidity.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 LStG 1972; § 40 Abs. 2 LStG 1972; § 2 VVollstG 1991; § 10 Abs. 2 VVollstG 1991: An administrative order to remove obstructions of a public path is valid if the path's status as common use is legally established and the authority acts within its statutory powers, even if the complainant contests the specific scope of removal based on prior final decisions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Gebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde verläuft unstrittig der als Fuß- bzw. Wanderweg genutzte K-Weg, und zwar vom Ortsgebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde bis zur V-Kapelle, von wo er in Richtung M-Berg und W/B-Berg weiter führt, unter anderem auch über Grundstücke des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde als Straßenrechtsbehörde erster Instanz vom 10. Februar 2000 wurde gemäß § 40 Abs. 2 Landesstraßengesetz 1972 -
LStG 1972 der Gemeingebrauch festgestellt, der von niemandem eigenmächtig behindert werden dürfe. Nach Abweisung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung und Vorstellung erging zuletzt das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2009, Zl. 2009/06/0145, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird.
Nach Erlassung des Vorstellungsbescheides vom 27. August 2007 (dieser Bescheid war Gegenstand des vorgenannten Beschwerdeverfahrens zur Zl. 2009/06/0145) ersuchte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. September 2007, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass die Benützbarkeit des öffentlichen Weges jederzeit zu gewährleisten sei. Das bedeute, dass die derzeit angebrachten Absperrungen und sonstigen aufgestellten Hindernisse umgehend zu entfernen seien. Unter "umgehend" sei der Termin 14. September 2007 zu verstehen, dessen Nichteinhaltung rechtlich verfolgt werden würde. Dieses Schreiben erging auch an den Beschwerdeführer.
Laut einem im Gemeindeakt erliegenden Aktenvermerk vom 24. September 2007 fand an diesem Tag eine Begehung des K-Weges zur Festsetzung der weiteren Maßnahmen für die ungehinderte Benützung statt, an der der Bürgermeister sowie weitere namentlich angeführte Personen teilnahmen. Die bei der Begehung des Wanderweges von Osten nach Westen getätigten Wahrnehmungen hinsichtlich der Begehbarkeit des K-Weges wurden in diesem Aktenvermerk festgehalten.
Mit Bescheid vom 28. September 2007 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde als Straßenrechtsbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer auf, die unzulässigen, im Einzelnen (beginnend von Osten nach Westen) angeführten Behinderungen des Gemeingebrauches am K-Weg innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Rechtsgrundlage wurden (u.a.) § 3 Abs. 4 sowie § 4 Abs. 1 lit. b LStG 1972 genannt.
In der Begründung wird unter Hinweis auf das formell rechtskräftig beendete Verfahren betreffend die Feststellung des Gemeingebrauches des K-Weges durch den Vorstellungsbescheid vom 27. August 2007 ausgeführt, die Ortsbesichtigung am 24. September 2007 habe ergeben, dass die unzulässigen Behinderungen, wie sie im Spruch konkret angeführt seien, nicht entfernt worden seien. Zur Wahrung des festgestellten Gemeingebrauches sowie zur sicheren Benützung, welche nunmehr auf Grund des abgeschlossenen Verfahrens möglich sein müsse, sei die Entfernung der Hindernisse unbedingt notwendig. (Es folgen Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung.)
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die gesetzte Leistungsfrist von drei Tagen sei infolge ihrer Kürze rechtswidrig, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei auch zu unbestimmt. Er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, die Niederschrift über die Begehung des K-Weges durch die Gemeindevorstehung in Anwesenheit des Bürgermeisters sei ihm nie zur Kenntnis gebracht worden. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, sei qualifiziert rechtswidrig und unvertretbar (wurde näher ausgeführt).
Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 21. September 2009 die Berufung ab. In ihrer Begründung schloss sich die Gemeindevertretung den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde an.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es (soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung), dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters sei der Aktenvermerk über die Begehung des K-Weges am 24. September 2007 zugrunde gelegt worden. Nach der Rechtsprechung zu baurechtlichen Bescheiden seien bescheidmäßige Festlegungen durch Verweis auf Verhandlungsprotokolle nicht unzulässig. Entscheidend sei, dass klar erkennbar sei, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches werde. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides würden die vorgefundenen Hindernisse unter Angabe der jeweils betroffenen Grundparzelle beschrieben. Mit dem Verweis auf den Aktenvermerk über die Begehung werde jedenfalls eine ausreichende Klarstellung erreicht. Die belangte Behörde könne daher keine Feststellungsmängel erkennen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den räumlichen Umfang des Entfernungsbegehrens sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2009, Zl. 2009/06/0145, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass auf den Grundstücken des Beschwerdeführers der Verlauf des Weges zwar geändert worden sei, daraus sei jedoch für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Durch diese Verlegung sei kein neuer Weg entstanden, es handle sich vielmehr nach wie vor um denselben Weg. Insoweit der Beschwerdeführer auf die fehlende Skizze verweise, sei festzuhalten, dass sich dieser Einwand auf das Feststellungsverfahren beziehe, welches nicht gegenständlich sei, und dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zitierten Erkenntnis mit diesem Einwand auseinandergesetzt habe.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 - LStG 1972, LGBl. Nr. 119 (Stammfassung) lautet:
"§ 3
(1) Der Gemeingebrauch einer Straße ist jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
(2) Über den Bestand und Umfang des Gemeingebrauches hat die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.
…
(4) Die Behebung unzulässiger Behinderungen des Gemeingebrauches ist durch die Straßenrechtsbehörde - erforderlichenfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwanges - zu verfügen."
§ 40 Abs. 2 LStG 1972 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2001 lautet:
"Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen
§ 40
…
(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. …
…"
§ 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, lautet:
"§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
..."
§ 10 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, lautet:
"(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn