VwGH dismisses complaint as inadmissible due to lack of standing after transfer to new prison.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna dismissed the complaint as inadmissible because the complainant lacked standing at the time of filing. The complainant, a prisoner, had been transferred to a different prison facility before submitting the appeal regarding a suspension of his suspended sentence. The court ruled that since the original decision no longer affected his legal sphere upon filing, the complaint was procedurally invalid under the Administrative Procedure Act. Consequently, the court ordered the complainant to reimburse the state for the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A complaint is inadmissible if, at the time of filing, the contested decision no longer affects the complainant's legal sphere, thereby lacking the requisite standing for procedural review.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien wies mit dem angefochtenen Bescheid u.a.die Beschwerde gegen die Entziehung des gelockerten Vollzuges für die Dauer von drei Monaten durch den Leiter der Justizanstalt Y (der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit in der Justizanstalt Y als Strafgefangener angehalten) als verspätet zurück.
Sie führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer am 9.Juli2009 vom Freigang abgelöst worden sei, ihm gleichzeitig der gelockerte Vollzug entzogen und er im Normalvollzug untergebracht worden sei. Die Entscheidung sei in einem Aktenvermerk festgehalten und dem Beschwerdeführer spätestens durch die faktische Unterbringung im Normalvollzug bekannt gemacht worden. Die am 4.August2009 diesbezüglich verfasste Beschwerde sei als verspätet zu qualifizieren und sei daher zurückzuweisen gewesen.
In der nur diesen Spruchpunkt betreffenden, dagegen erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof am 7.Mai2010 eingelangten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Als Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wird die Justizanstalt Y angegeben.
Der Leiter der Justizanstalt Y teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben am 15.Juni2010mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.Februar2010 in der Justizanstalt X befinde und er dort seit 15.März2010 in gelockertem Strafvollzug gemäß §126 Abs.2 Z.1StVG angehalten werde.
Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Eine Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art.131 Abs.1 Z.1 B-VG ist, dass der angefochtene Bescheid bei Erhebung der Beschwerde die Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt, sodass grundsätzlich die Möglichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt (vgl.u.a.den hg.Beschluss vom 25.November1997, Zl.97/04/0174). Der Beschwerdeführer befand sich im vorliegenden Fall bei Erhebung der Beschwerde bereits in einer anderen Justizanstalt und war ihm in der anderen Justizanstalt zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wieder ein gelockerter Strafvollzug im Sinne des §126 Abs.2 Z.1 StVG gewährt worden. Der angefochtene Bescheid betraf überdies eine auf drei Monate befristete Entziehung des gelockerten Vollzuges (beginnend mit 9.Juli2009).
Auf Grund dieser Umstände, die bei Einbringung der Beschwerde vorgelegen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer bei Erhebung der Beschwerde noch in seiner Rechtssphäre berührt bzw. in seine Rechtssphäre grundsätzlich eingegriffen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß §34 Abs.1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ffVwGG i.V.m. der Verordnung BGBl.II Nr.455/2008.
Wien, am 13.Oktober2010