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AW 2010/06/0053 ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010060053.A00 KI-generiert

Lack of disproportionate disadvantage bars interim suspensive effect for unauthorized representative in tenancy proceeding

Geschäftsnummer AW 2010/06/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) dismissed the application for interim suspensive effect, thereby denying the request and allowing the challenged decision to take immediate effect. The dispute concerned a challenge by a representative and their client against a municipal order that declared the representative's unauthorized status as a power of attorney holder in a pending tenancy law procedure, effectively terminating their legal standing to act on the client's behalf. The Court ruled that no disproportionate disadvantage arose for the client because, under §10 Abs. 1 AVG, the client remained free to be represented by a differently qualified professional or to act independently; therefore, under §30 Abs. 2 VwGG, the statutory requirement for granting interim relief was not met.

Legislator-Regeste

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§30 Abs.1 VwGG, §30 Abs.2 VwGG, §10 Abs.1 AVG; Lack of disproportionate disadvantage bars interim suspensive effect for unauthorized representative in tenancy proceeding: Gemäß §30 Abs.1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach §30 Abs.2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagwörter

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§30 Abs.1 VwGG §30 Abs.2 VwGG §10 Abs.1 AVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§30 Abs.1 VwGG
Gemäß §30 Abs.1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
§30 Abs.2 VwGG
§10 Abs.1 AVG

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Volltext

Gemäß §30 Abs.2VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §10 Abs.3AVG gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Nichtzulassung als Bevollmächtigter des Zweitbeschwerdeführers in einem Verfahren gemäß §6Mietrechtsgesetz aus.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wird damit begründet, dass dem Vertretenen, dem Zweitbeschwerdeführer, durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, sowie durch die zu erwartende Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof ein nicht zumutbarer zeitlicher Verlust als unverhältnismäßiger Nachteil entstehe und er in seinem vor der belangten Behörde anhängigen Verfahren zur Abhilfe von Unzukömmlichkeiten in seiner Wohnung nicht weiterkomme.

Die belangte Behörde macht insbesondere geltend, dass der angefochtene Bescheid keinen Inhalt aufweise, der einem Dritten eine Berechtigung einräume, wodurch den Beschwerdeführern ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen könnte. Dem Zweitbeschwerdeführer stünde es jederzeit frei, einen Antrag, der entweder eigenhändig oder von einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person unterschrieben sei, einzubringen, um seinen Rechtsanspruch durchzusetzen. Der Antrag sei mittlerweile zurückgewiesen worden und müsste bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wiederaufgenommen werden.

Gemäß §30 Abs.1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach §30 Abs.2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes um einen solchen handelt, der einem Vollzug zugänglich ist. Ohne den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Rechtslage (hier §10 Abs.1 AVG), dass sich der Zweitbeschwerdeführer vor einer Verwaltungsbehörde durch jede eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, sofern nicht eine gewerbsmäßige Vertretung im Sinne des Art.III Abs.1 Z.1EGVG vorliegt, oder durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person im verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vertreten lassen kann. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Nichtzulassung des bevollmächtigten Erstbeschwerdeführers in diesem Verwaltungsverfahren ausgesprochen, womit dessen Vertretungsbefugnis ex nunc beendet ist (vgl.Hengstschläger-Leeb, AVG §10 Rz.5, S.97). Der angefochtene Bescheid hat somit die Wirkung, dass ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer nicht mehr als Bevollmächtigter in dem in Frage stehenden mietrechtlichen Verfahren tätig werden durfte.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht entnommen werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie (insbesondere für den Zweitbeschwerdeführer) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Zweitbeschwerdeführer konnte sich in dem betreffenden mietrechtlichen Verfahren -wie dargelegt- entsprechend vertreten lassen oder selbst tätig werden. Nur die Vertretung durch den Erstbeschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen.

Dem Antrag der Beschwerdeführer war sohin nicht stattzugeben.

Wien, am 26.November2010