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2010/05/0180 ECLI:AT:VWGH:2011:2010050180.X00 KI-generiert

Standing of a nature conservation body to challenge the scope of an environmental impact assessment classification

Geschäftsnummer 2010/05/0180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint as inadmissible for lack of legal standing, ordering the complainant to pay the respondent state EUR 610.60 in costs, thereby leaving the prior administrative determination in force that an environmental impact assessment (EIA) under Annex I No. 21 of the EIA Act 2000 was not required for the project. The dispute arose from the complainant, acting as a nature conservation body and environmental lawyer, challenging the provincial government's refusal to classify the subject project under specific EIA categories, alleging violations of procedural rights under the General Administrative Procedure Act and substantive environmental protections. The court held that while the complainant possessed formal party status in the determination proceedings, it failed to assert specific procedural injuries (such as denial of hearing or access to records) regarding the No. 21 classification, relying instead on substantive claims that do not satisfy the requirement for a claim of rights under Article 131(1)(1) of the Federal Constitutional Law, as established in prior precedent concerning the same case.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000; § 34 Abs. 1 VwGG: An environmental lawyer granted formal party status may file a complaint only if their specific procedural rights as a party are violated; a complaint based solely on a general claim for a defect-free procedure without alleging such a violation is inadmissible.

Schlagwörter

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environmental impact assessment formal party status standing to complain procedural rights violation administrative court act nature conservation council UVP-G 2000 Umweltkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000
§ 34 Abs. 1 VwGG
Legal basis for rejecting the complaint as inadmissible due to the complainant's lack of standing to challenge the substantive classification of the project.
§ 43 Abs. 2 VwGG
§ 51 VwGG
Specific provision cited in conjunction with the fee regulations to determine the exact amount of costs payable by the complainant.
Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG
Recht auf Bescheid, Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung), die subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen, eine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begründen könnte.
§§ 47 ff VwGG
General legal basis for the order to pay costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Legal basis for rejecting the complaint as inadmissible due to the complainant's lack of standing to challenge the substantive classification of the project.

§§ 47 ff VwGG

General legal basis for the order to pay costs.

§ 51 VwGG

Specific provision cited in conjunction with the fee regulations to determine the exact amount of costs payable by the complainant.

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Volltext

Die Beschwerde wird, soweit sie zur Zl. 2010/05/0180 in die Zuständigkeit des Senates 05 fällt (Feststellung, ob das Vorhaben unter Anhang 1 Z. 21 UVP-G 2000 fällt), zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Antrag vom 25. September 2007 begehrte die mitbeteiligte Partei gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Feststellung, ob für das Vorhaben "S" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen den (erstinstanzlichen) Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2007, mit dem festgestellt wurde, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei, gemäß § 3 Abs. 2, 4 und 7 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z. 20 lit. b und Z. 21 lit. b zum UVP-G 2000 sowie den §§ 6 Abs. 4 und 67d bis 67g AVG mit einer näher bezeichneten Maßgabe als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht beteiligt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Der Kärntner Naturschutzbeirat sieht sich in seinem "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens gem. § 37 ff AVG" sowie im "Recht auf Wahrnehmung seines Schutzrechtes hinsichtlich des Naturschutzgesetzes sowie des UVP-G 2000 und gemeinschaftsrechtlicher Materien" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2011, Zl. 2009/04/0029, betreffend die Feststellung, ob das auch hier beschwerdegegenständliche Vorhaben unter Anhang 1 Z. 20 UVP-G 2000 fällt, mit der Frage der Parteistellung des Kärntner Naturschutzbeirates im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt.

Dabei hat er ausgesprochen, dass dem Kärntner Naturschutzbeirat - dem mangels Antragstellung gemäß § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G 2000 nicht bereits auf Grund einer derartigen Antragstellung eine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt - durch § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 als Umweltanwalt ausdrücklich Parteistellung (als Formalpartei) im Feststellungsverfahren eingeräumt wird, weshalb die Behauptung einer Verletzung der sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung), die subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen, eine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begründen könnte.

Eine derartige Verletzung in prozessualen Parteirechten wird aber mit der vorliegenden Beschwerde auch betreffend der Feststellung, ob das gegenständliche Vorhaben unter Anhang 1 Z. 21 UVP-G 2000 fällt, nicht geltend gemacht. Unter Heranziehung des § 43 Abs. 2 2. Satz iVm Abs. 9 VwGG ist im Übrigen auf die weiteren Ausführungen in dem genannten hg. Beschluss vom 22. Juni 2011 zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 6. September 2011