VwGH dismisses complaint for violation of decision duty because complainant explicitly named the wrong authority.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's complaint alleging a violation of the duty to decide due to the inaction of the municipal council. The complainant explicitly identified the municipal council as the competent authority and claimed its failure to act within six months. The court ruled that because the complainant specifically named the wrong authority, the procedural prerequisites for filing a complaint regarding the duty to decide were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 27 VwGG; Art. 132b VG: A complaint for violation of the duty to decide is inadmissible if the complainant explicitly designates a specific authority as the one to be addressed, thereby precluding the invocation of the duty to decide against the highest authority.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
In der am 10. September2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Maria Enzersdorf mit der Begründung geltend, der Gemeindevorstand habe nicht innerhalb von sechsMonaten über ihren am 1.März2010 bei ihm als Oberbehörde eingebrachten Devolutionsantrag sowie über die bereits am 25.August2009 an die besagte Marktgemeinde gestellten Anträge, betreffend eine Bauführung auf einem nachbarlichen Grundstück ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, dort der Beschwerdeführerin Parteistellung einzuräumen und schließlich eine Bauverhandlung anzuberaumen, entschieden.
Gemäß §27VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.132B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren -sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht- angerufen werden konnte.
Gemäß §2 Abs.1 der Niederösterreichischen Bauordnung1996(BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat. Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß §60 Abs.2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde iSd §2 Abs.1BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß §73 Abs.2AVG gestellt worden ist (vgl.den hg.Beschluss vom 25.März2010, Zl.2010/05/0059, mwH).
Da die Beschwerdeführerin gemäß §28 Abs.2 zweiterSatzVwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde MariaEnzersdorf bezeichnete und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.132B-VG machte, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß §34 Abs.1 und3VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28.September2010