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2010/05/0147 ECLI:AT:VWGH:2012:2010050147.X00 KI-generiert

Housing assistance denial for sub-tenants in non-MRG usage agreements: exclusion of non-covered tenancies invalid

Geschäftsnummer 2010/05/0147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the contested administrative decision and ordered the respondent to reimburse the appellant EUR 1,326.40 in costs, thereby ruling in favor of the appellant. The dispute concerned the denial of housing assistance under the Vienna Housing Promotion Act (WWFSG), where authorities rejected the application because the applicant held only a usage agreement through a non-profit organization in a social-pedagogical setting, which explicitly excluded the application of the Tenancy Law (MRG), and because the applicant was merely a sub-tenant rather than the primary tenant. The court held that denying housing assistance based on the distinction between MRG-covered and non-covered tenancies, or based on whether the contract was with the owner or a sub-letting tenant, lacked objective justification, and that the existence of fixed rent payments precluded claims of "cross-subsidization" of the landlord.

Legislator-Regeste

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§§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989; Wohnbeihilfe ist unabhängig vom Vertragspartner (Eigentümer oder Untermieter) zuzuerkennen, wenn ein Mietzins besteht.

Schlagwörter

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housing allowance eligibility subletting tenancy administrative review Vienna housing law usage agreement benefit entitlement tenancy distinction Wohnungsbedarf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989
Mai 2010 auf Gewährung von Wohnbeihilfe gemäß §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG) abgewiesen, da der Beschwerdeführer lediglich über eine Nutzungsvereinbarung für eine Wohnung an einer näher bezeichneten Adresse in Wien verfüge.
§ 43 Abs. 2 2. Satz VwGG
Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG verwiesen.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Erkenntnis vom heutigen Tag genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
§ 66 Abs. 4 AVG
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 1. Juni 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2010 auf Gewährung von Wohnbeihilfe gemäß §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG) abgewiesen, da der Beschwerdeführer lediglich über eine Nutzungsvereinbarung für eine Wohnung an einer näher bezeichneten Adresse in Wien verfüge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit der Caritas der Erzdiözese Wien eine Nutzungsvereinbarung im Rahmen des sozialpädagogisch betreuten Wohnens abgeschlossen. Schon in Punkt 1.1 dieses Vertrages sei ausdrücklich dargelegt, dass das Mietrechtsgesetz infolge dessen § 1 Abs. 2 Z. 1a nicht zur Anwendung komme. Überdies sei Mieter der Wohnung nicht der Beschwerdeführer, sondern die Caritas der Erzdiözese Wien, der Beschwerdeführer hingegen sei lediglich als Nutzungsnehmer bzw. Untermieter genannt.

Nach der eindeutigen Anordnung des Gesetzes sei Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe im Bereich des dritten Hauptstückes des WWFSG, dass ein Anwendungsfall des Mietrechtsgesetzes oder des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes entsprechend des für die antragsgegenständliche Wohnung abgeschlossenen Bestandvertrages vorliege. Da ein solcher Fall sowohl nach der klaren Gesetzeslage als auch nach dem Inhalt der mit der Caritas der Erzdiözese Wien abgeschlossenen Vereinbarung nicht gegeben sei, könne dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund keine Wohnbeihilfe gewährt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich Sachverhalt und Rechtslage jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/05/0128, entschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgeführt, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, bei der Zuerkennung von Wohnbeihilfe zwischen Mietverhältnissen, die dem MRG unterliegen, und anderen zu unterscheiden. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG verwiesen.

Darüber hinaus ist anlässlich des vorliegenden Falles zu ergänzen, dass es schon im Hinblick darauf, dass die Wohnbeihilfe auf die Unterstützung des jeweiligen Mieters abzielt, keinen entscheidungswesentlichen Unterschied darstellen kann, ob der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder mit einem anderen Mieter (Untermiete) abgeschlossen wurde.

Wenn im Übrigen ein bestimmter Betrag für die Miete zu bezahlen ist, ist es auch nicht zutreffend, dass, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, die Gewährung von Mietbeihilfe an den Mieter eine "Quersubventionierung" an den Vermieter für seine sozialpädagogischen Maßnahmen darstellt. Eine Umwegförderung der Vermieter wird allgemein schon dadurch, dass das WWFSG eine Überprüfung der Höhe der Mietzinse anordnet, verhindert (vgl. Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, S. 145, FN 7).

Auch der hier angefochtene Bescheid war daher aus den im oben zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. Jänner 2012