VwGH dismisses delay complaint because complainants explicitly named the wrong authority as the defendant.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complaint filed for violation of the duty to decide due to alleged inaction by the municipal council. The complainants explicitly named the municipal board as the defendant and alleged its delay, rather than the higher competent council. The court ruled that the procedural prerequisites for a delay complaint were not met because the specific authority designated by the parties was incorrect.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 27 VwGG; Art. 132b VG: A delay complaint is inadmissible if the complainant explicitly names an authority other than the competent higher authority as the defendant, thereby failing to meet the statutory prerequisites for invoking the duty to decide.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Beschwerdevorbringen zufolge erteilte der Bürgermeister der MarktgemeindeGuntramsdorf den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 24.August2009 den Auftrag, die vorübergehende Aufstellung eines Gerüstes zu dulden, ebenso den Zugang und den Zutritt durch Bauarbeiter für einen Zeitraum vonrund sechs Wochen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der MarktgemeindeGuntramsdorf vom 15.Oktober2009 sei die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 14.Dezember2009 habe die Niederösterreichische Landesregierung als Aufsichtsbehörde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer den Bescheid des Gemeindevorstandes der MarktgemeindeGuntramsdorf vom 15.Oktober2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der MarktgemeindeGuntramsdorf zurückverwiesen.
Diese neuerliche Entscheidung sei bis jetzt nicht ergangen, weshalb Säumnisbeschwerde erhoben werde.
Gemäß §27VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.132B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren -sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht- angerufen werden konnte.
Gemäß §2 Abs.1 der NiederösterreichischenBauordnung1996(BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat. Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß §60 Abs.2 der NiederösterreichischenGemeindeordnung1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde iSd§2 Abs.1BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß §73 Abs.2AVG gestellt worden ist (vgl.z.B.diehg.Beschlüsse vom 24.Juni2009, Zl.2009/05/0024, und vom 24.Juni2009, Zl.2009/05/0126,mwN).
Da die Beschwerdeführer gemäß §28 Abs.3 zweiterSatzVwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der MarktgemeindeGuntramsdorf bezeichneten und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.132B-VG machten, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß §34 Abs.1und3VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2010