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2010/05/0053 ECLI:AT:VWGH:2012:2010050053.X00 KI-generiert

2010/05/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2010/05/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Stadt Krems hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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§ 58 Abs. 2 AVG, § 77 AVG, § 76 Abs. 1 AVG, § 53a AVG, § 76 AVG; 2010/05/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Nach Darlegung der Bestimmungen des § 77 AVG und des § 1 Abs. 1 Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978, LGBl. 3860/2 (wonach die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb des Magistrates je angefangener halben Stunde und je Amtsorgan mit EUR 9,45 festgesetzt wurden) führte die belangte Behörde aus, dass die Überprüfungsverhandlung am 15. Dezember 2008 insgesamt vier, die Verhandlung am 18. Mai 2009 drei halbe Stunden gedauert habe und jeweils zwei Amtsorgane im Einsatz gewesen seien. In Summe seien somit 14 halbe Stunden zu verrechnen gewesen, was die Baubehörde 1. Instanz auch korrekterweise vorgenommen habe.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Auferlegung von Verfahrenskosten Verzugskosten Kostenersatz Sachverständigenkosten Baukostenüberschreitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 58 Abs. 2 AVG
Kommissionsgebühren - Verordnung 1978, § 58 Abs. 2 AVG, § 2 Abs.
§ 77 AVG
Nach Darlegung der Bestimmungen des § 77 AVG und des § 1 Abs.
§ 76 Abs. 1 AVG
Die Kosten eines solchen Sachverständigen schieße der Magistrat vor und diese seien in weiterer Folge gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen zu verrechnen.
§ 53a AVG
1 AVG sind, wenn diese nicht nur von der Behörde bezahlt, sondern auch im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt wurden (siehe beispielsweise die bei Hengstschläger - Leeb, AVG, Rz 7 zu § 76 AVG wiedergegebene hg.
§ 76 AVG
1 AVG sind, wenn diese nicht nur von der Behörde bezahlt, sondern auch im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt wurden (siehe beispielsweise die bei Hengstschläger - Leeb, AVG, Rz 7 zu § 76 AVG wiedergegebene hg.
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17Bs284/25a
Challenging final expert witness fees ordered for payment without a fee-determination resolution; loss of right of appeal due to waived objections under § 39 GebAG
Ro 2017/05/0008
Building permit revision inadmissible due to lack of standing regarding the underlying zoning deviation decision.
W116 2282541-1
1.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16.10.2023, 201 Jv 1388/23g-33, wurde festgestellt, dass im Grundbuchsverfahren 48 Cg 24/21d Gebühren/Kosten in Höhe von € 3.582,25 angefallen seien, für die der Antragsteller zahlungspflichtig sei.Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller habe mit Eingabe vom 28.06.2021, eingelangt am 29.06.2021, Klage beim Landesgericht Krems an der Donau erhoben und die Zahlung von € 841.162,23 s.A. begehrt. Gleichzeitig habe er einen Verfahrenshilfeantrag in vollem Umfang gestellt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei rechtskräftig abgelehnt worden. Daher bestehe die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG. Diese reduziere sich auf ein Viertel aufgrund Zurückweisung der Klage. Es ergebe sich eine Pauschalgebühr von € 3.574,25, sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00--, weil der Antragsteller die Gebühr nicht sofort entrichtet habe.
Ra 2020/02/0290
Vienna Betting Act: Admissibility of revision for case-specific determination of "appearance of a betting shop"
Ra 2021/05/0214
Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Krems hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass aus Anlass einer Anzeige vom 31. Jänner 2008, im Spätsommer 2007 sei auf einem näher bezeichneten Grundstück des Beschwerdeführers eine Auffahrt errichtet und in diesem Bereich ein gewölbter Keller abgebrochen worden, der Beschwerdeführer mit Erledigung der Baubehörde vom 31. Jänner 2008 aufgefordert wurde, über den erfolgten Abbruch eine Bauanzeige und über die errichtete Auffahrt einen Baubewilligungsantrag einzubringen sowie den Durchführungszeitraum der getätigten Baumaßnahmen bekannt zu geben.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten kam es am 15. Dezember 2008 zu einer baubehördlichen Überprüfung an Ort und Stelle (Gegenstand der Verhandlung war laut der Niederschrift "die baubehördliche Überprüfung der konsenslosen Baumaßnahmen in Bezug auf den Abbruch eines Kellers und eine errichtete Auffahrt in K… und gegebenenfalls Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages"). Im Zuge dieser Verhandlung gab der von der Behörde beigezogene verkehrstechnische Sachverständige Z. ein Gutachten ab. Trotz weiterer Einwände gegen die Baubewilligungspflicht der Auffahrt, erklärte sich der Beschwerdeführer schließlich bereit, die erforderlichen Planunterlagen bis Ende Jänner 2009 erstellen zu lassen.

Mit Eingabe vom 19. März 2009, eingelangt bei der Baubehörde am 31. März 2009, beantragte der Beschwerdeführer schließlich die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Wirtschaftszufahrt auf seiner Liegenschaft. Dafür werde das Gelände abgegraben und eine mit Grädermaterial befestigte Rampe mit einer Steigung von 20 Grad , 3,50 m breit, errichtet. Die Oberflächenwässer würden über einen Rigol in einen Sickerschacht eingeleitet und die beidseitigen Böschungen abgeflacht.

Nach Durchführung einer weiteren Lokalaugenscheinverhandlung am 15. Mai 2009 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, im Zuge derer der verkehrstechnische Sachverständige Z. abermals ein Gutachten abgab, erteilte der Magistrat der Stadt Krems dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. Mai 2009 die Baubewilligung für die Errichtung einer befestigten Wirtschaftszufahrt auf der gegenständlichen Liegenschaft und das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung. Weiters wurden dem Beschwerdeführer folgende Verfahrenskosten zur Zahlung binnen zwei Wochen vorgeschrieben:

"Gebühren (gilt als Hinweis) EUR

85,20

Verwaltungsabgabe EUR

79,94

Kommissiongebühren Überprüfung EUR 75,60

Kommissionsgebühren Genehmigung EUR 56,70

Barauslagen - Überprüfung EUR

377,75

Barauslagen - Genehmigung EUR

150,00

Barauslagen - Grundbuchsabschriften EUR

2,70

in Summe EUR

827,89"

Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf das

durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die positive

verkehrstechnische Begutachtung des Bauvorhabens und auf die an

Ort und Stelle durchgeführte kommissionelle Verhandlung. Die

Vorschreibung der Verfahrenskosten beruhe auf den angegebenen

Gesetzesbestimmungen (§§ 76 bis 78 AVG, § 1 Gemeinde-

Kommissionsgebühren - Verordnung 1978, § 58 Abs. 2 AVG, § 2 Abs. 1

NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz iVm Tarifpost 29

Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973). Weiters heißt es,

"unter einem" seien auch die für die am 15. Dezember 2008

durchgeführte baubehördliche Überprüfung der konsenslosen

Baumaßnahmen in Bezug auf den Abbruch eines Kellers und einer

errichteten Auffahrt aufgelaufenen Kosten für drei Amtsorgane und

einen "externen" Sachverständigen sowie die Bundesgebühren zur

Vorschreibung zu bringen gewesen. (Eine Aufschlüsselung der

verschiedenen Positionen mit näherer Zuordnung zu konkreten

Amtshandlungen erfolgte in der Begründung des Bescheides nicht).

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er über die extrem hohen Kosten der Baubewilligung von EUR 862,76 entsetzt sei (er habe nichts gebaut). Zudem wäre die Sache bei jedem Kremser mit einer Bauanzeige abgetan gewesen, bei ihm wären aber sogar zwei Bauverhandlungen durchgeführt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens zunächst aus, dass sich der Beschwerdeführer in seinem handschriftlich verfassten Schreiben vom 13. Juni 2009 ausschließlich gegen die Vorschreibung der Kosten richte. Aus diesem Grund sei der erstinstanzliche Bescheid mit Ausnahme der "Kostenbestandteile", die den Berufungsgegenstand bildeten, in Rechtskraft erwachsen.

Zur Kostenvorschreibung führte die belangte Behörde unter Verweis auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen wie auch die Tarifpost Nr. 30 der Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973 aus, dass diese Verordnung für die baubehördliche Bewilligung eine Gemeindeabgabe von EUR 39,97 vorsehe. Da dem Beschwerdeführer die Baubewilligung nachträglich erteilt worden sei, sei ihm auf Grundlage der Tarifpost Nr. 40 die doppelte Höhe der Tarifpost Nr. 30 vorgeschrieben worden.

Nach Darlegung der Bestimmungen des § 77 AVG und des § 1 Abs. 1 Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978, LGBl. 3860/2 (wonach die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb des Magistrates je angefangener halben Stunde und je Amtsorgan mit EUR 9,45 festgesetzt wurden) führte die belangte Behörde aus, dass die Überprüfungsverhandlung am 15. Dezember 2008 insgesamt vier, die Verhandlung am 18. Mai 2009 drei halbe Stunden gedauert habe und jeweils zwei Amtsorgane im Einsatz gewesen seien. In Summe seien somit 14 halbe Stunden zu verrechnen gewesen, was die Baubehörde 1. Instanz auch korrekterweise vorgenommen habe.

Weiters seien den beiden Verhandlungen jeweils ein nicht dem Magistrat angehöriger Sachverständiger für Verkehrstechnik beigezogen worden, weil dem Mitarbeiterstand des Magistrates der Stadt Krems kein solcher Sachverständiger angehöre. Die Kosten eines solchen Sachverständigen schieße der Magistrat vor und diese seien in weiterer Folge gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen zu verrechnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, "nur für solche Kommissionsgebühren und Barauslagen aufkommen zu müssen, die für die Amtshandlung der Behörde notwendig waren, von mir (Beschwerdeführer) veranlasst wurden und gesetzlich gedeckt sind", sowie "nur für solche der Behörde erwachsenen Sachverständigengebühren aufkommen zu müssen, die der Höhe nach angemessen sind und dem Sachverständigen zustehen", verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 76 Abs. 1 und 2 AVG lautet auszugsweise:

"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. (…)

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) …"

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben dem Beschwerdeführer eine Reihe von Verfahrenskosten zur Zahlung vorgeschrieben, haben aber in den Bescheiden beider Instanzen eine ausreichende Begründung unterlassen. Wohl wurden insgesamt die gesetzlichen Grundlagen genannt, auch gibt es im angefochtenen Bescheid Teil-Begründungen nur bezüglich der Verwaltungsabgabe und der Kommissionsgebühren. Die Vorschreibung ist aber an Hand der Bescheide insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar (in den vorgelegten Verwaltungsakten gibt es zwar eine nähere Aufstellung zu den Kosten, es ist aber nicht ersichtlich, dass sie dem Beschwerdeführer ergänzend zu dem nicht ausreichend begründeten erstinstanzlichen oder dem angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde). Unklar ist zunächst der normative Gehalt des Beisatzes "(gilt als Hinweis)" bei der ersten (im Übrigen nicht näher aufgeschlüsselten) Position "Gebühren". Bei den "Barauslagen" von EUR 377,75 und EUR 150,-- handelt es sich nach dem Akteninhalt wohl um Sachverständigengebühren (was sich aus den Bescheiden nicht ausdrücklich ergibt), und zwar wohl um jene des verkehrstechnischen Sachverständigen Z., der, wie man aus dem angefochtenen Bescheid erschließen kann, ein von der Behörde beigezogener nichtamtlicher Sachverständiger sein soll (ein Bestellungsbescheid und eine Beeidigung sind allerdings den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen). Dabei ist aber zu beachten, dass solche Gebühren nur dann Barauslagen der Behörde im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG sind, wenn diese nicht nur von der Behörde bezahlt, sondern auch im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt wurden (siehe beispielsweise die bei Hengstschläger - Leeb, AVG, Rz 7 zu § 76 AVG wiedergegebene hg. Judikatur); Beides ist im Beschwerdefall aber (ebenfalls) nicht ersichtlich. (Eine Überwälzung auf die Partei kommt überdies nur insoweit in Betracht, als die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen notwendig war, er seine Gebühren im Sinne des Gebührenanspruchsgesetzes rechtzeitig geltend gemacht hat und diese dem Gebührenanspruchsgesetz entsprechen -siehe dazu Hengstschläger - Leeb, aaO, Rz 13 ff zu § 53a AVG).

Da somit die Gebührenvorschreibung im angefochtenen Bescheid (auch unter Bedachtnahme auf den erstinstanzlichen Bescheid) aus der maßgeblichen Sicht des Bescheidadressaten nicht ausreichend begründet (nicht ausreichend nachvollziehbar) ist, insbesondere auch unklar ist, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Überwälzung von Sachverständigengebühren auf den Beschwerdeführer gegeben sind, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. Juli 2012