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2010/04/0150 ECLI:AT:VWGH:2012:2010040150.X00 KI-generiert

2010/04/0150 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2010/04/0150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ausschließlich ein, ausgehend vom Einlangen seiner Berufung (am 19. Februar 2009) sei sowohl dem Abfassungsdatum des angefochtenen Bescheides (23. Juni 2010) als auch dessen Zustellung an den Beschwerdeführer (16. November 2010) zufolge Verjährung nach § 51 Abs. 7 VStG eingetreten.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG; 2010/04/0150 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Februar 2009) sei sowohl dem Abfassungsdatum des angefochtenen Bescheides (23. Juni 2010) als auch dessen Zustellung an den Beschwerdeführer (16. November 2010) zufolge Verjährung nach § 51 Abs. 7 VStG eingetreten.

Schlagwörter

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Sonderregelung für Reisebüros Handelsreisendenvertrag Dienstreisekosten, Fahrkosten, Wohnungskosten Irreführende Geschäftspraktiken Gastgewerbedienstleistungen Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
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Ra 2025/04/0242
Unlicensed apartment rentals in multi-unit residential building fail to qualify as exempt home-based sideline activity under Trade Regulation Act
LVwG-S-2513/001-2015
1.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Sie haben in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der (FN ) das Gebot des § 66 Abs.1 iVm. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht eingehalten, indem Sie Ihrer Verpflichtung als Gewerbetreibender, ihre Betriebsstätte in , , mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs.2 GewO 1994 zu versehen, insoferne nicht nachgekommen sind, da die äußere Geschäftsbezeichnung, angebracht an der Eingangstüre des dortigen Hauses in Form eines ca. 10 cm x 5 cm großen Papierzettel, worauf folgender Wortlaut aufgedruckt war: / Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarungobwohl die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten hat.
VGW-021/047/3720/2018
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm wie folgt zu lauten hat: „§ 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG“. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Ra 2026/04/0051
Unlicensed accommodation operation: insufficiency of extraordinary revision grounds and procedural error relevance
LVwG-S-240/001-2021
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug (gemäß § 66 Abs. 4 AVG) vorgeworfen, er habe durch Aushang im Schaufenster eines Gassenlokals verschiedene näher bezeichnete Reisen angeboten und damit das Gewerbe Reisebüro (Spruchpunkt 1) sowie durch das entgeltliche Feilbieten näher bezeichnete Getränke und das Verabreichen von näher bezeichneten Speisen das Gastgewerbe in der Betriebsart Imbiss (Spruchpunkt 2) ausgeübt, ohne im Besitz der jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein.

Deshalb wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 auf Grund des § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 jeweils eine Geldstrafe von EUR 3.600,-- bzw. jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche 4 Tagen und 5 Stunden verhängt.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von jeweils EUR 720,-- vorgeschrieben.

Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf Erhebungen der Magistratsabteilung 59, insbesondere eine durchgeführte Ortsverhandlung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ausschließlich ein, ausgehend vom Einlangen seiner Berufung (am 19. Februar 2009) sei sowohl dem Abfassungsdatum des angefochtenen Bescheides (23. Juni 2010) als auch dessen Zustellung an den Beschwerdeführer (16. November 2010) zufolge Verjährung nach § 51 Abs. 7 VStG eingetreten.

2. Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt gemäß § 51 Abs. 7 VStG das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

3. Wie die Aktenlage zeigt, wurde im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid in der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 23. November 2009 mündlich verkündet (vgl. § 51h Abs. 4 VStG). Durch diese mündliche Verkündung ist der angefochtene Bescheid noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG rechtswirksam erlassen worden und Verjährung nicht eingetreten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2005, Zl. 2004/03/0153, und vom 14. Oktober 2011, Zl. 2011/09/0037).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Mai 2012