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2010/03/0099 ECLI:AT:VWGH:2012:2010030099.X00 KI-generiert

VwGH annulled refusal of flight data due to lack of factual findings on data protection interests.

Geschäftsnummer 2010/03/0099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria annulled the authority's refusal to provide information regarding a helicopter landing site. The authority failed to substantiate its claim that the requested data constituted personal information protected by data privacy laws. Consequently, the court held that the refusal was substantively unlawful because the necessary factual prerequisites for invoking data protection exemptions were not met.

Legislator-Regeste

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§ 1 Abs 1 DSG; § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz: Where an administrative body refuses information without establishing that the data constitutes personal information protected by data privacy laws, the refusal is substantively unlawful and must be annulled.

Schlagwörter

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data protection exemption administrative information duty factual findings requirement personal data classification administrative court annulment privacy interest assessment public information access Luftfahrtrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs 1 DSG
Nach § 1 Abs 1 DSG habe jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe.
§ 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz
Nichts anderes gilt im Beschwerdefall, in dem zu beurteilen ist, ob die Bestimmung des § 1 DSG nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz der Auskunftspflicht entgegensteht:
§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG
Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Art 20 Abs 3 B-VG
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl das hg Erkenntnis vom 21.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl 2007/06/0084
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführende Partei hatte mit Eingabe vom 20. Mai 2010 unter Bezugnahme auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetz um die Erteilung folgender Auskünfte betreffend einen von der belangten Behörde bewilligten Hubschrauberlandeplatz angesucht:

"1.

Handelt es sich beim Flugplatz M um einen öffentlichen oder einen privaten Flugplatz (siehe dazu die Bestimmungen des § 63 LFG)?

2. Wer ist Halter des Flugplatzes M? Bitte geben Sie uns den Namen, die Adresse, die Telefonnummer, Telefaxnummer und eMailAdresse desselben bekannt.

3. Bestehen hinsichtlich des Flugplatzes M Benützungseinschränkungen dahingehend, welche Art von Flügen (zB Ambulanz und Rettungsflüge, Flüge für Katastropheneinsätze) durchgeführt werden oder kann der Flugplatz M grundsätzlich von jedermann (zB Privatflüge) benützt werden?

4. Bitte legen Sie den Betriebsumfang des Flugplatzes M dar.

5. Welche Bodeneinrichtungen bestehen auf dem Flugplatz M?

6. Darf der Flugplatz M außer von Hubschraubern auch von anderen Luftfahrzeugarten benützt werden? Wenn ja von welchen?

7. Besteht auf dem Flugplatz M eine Gewichtsbeschränkung für Luftfahrzeuge, die diesen benützen wollen?

8. Bestehen für den Flugplatz M Lärmschutzvorschriften (so genannte noise abatement procedures) und wenn ja, welcher Art sind diese?

9. Besteht für den Flugplatz M eine Sicherheitszone? Wenn ja, beschreiben Sie bitte deren lateralen Grenzen oder übermitteln Sie eine entsprechende kartographische Darstellung.

10. Besteht für den Flugplatz M ein FlugplatzRettungsbereich? Wenn ja, beschreiben Sie bitte dessen laterale Grenzen oder übermitteln Sie eine entsprechende kartographische Darstellung.

11. Bestehen rund um den Flugplatz M Luftfahrthindernisse? Wenn ja, beschreiben Sie bitte deren Lage (am besten in WGS 84referenzierten Koordinaten) und deren exakte Höhe.

12. Existiert vom Flugplatz M entsprechendes behördliches Kartenmaterial? Wenn ja, stellen Sie uns dieses bitte zur Verfügung.

13. Existieren hinsichtlich des Flugplatzes M behördlich bewilligte Benützungsbedingungen? Wenn ja, stellen Sie uns diese bitte zur Verfügung.

14. Bitte teilen Sie uns folgende Fakten hinsichtlich des Flugplatzes M mit:a) Koordinaten des Flugplatzbezugspunktes (WGS84 referenziert)b) Flugplatzbezugshöhec) Geoid Undulationd) Ortsmissweisunge) Betriebszeitenf) verfügbare Feuerbekämpfungskategorieg) vorhandene Rettungsausrüstungh) jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit sowie Gewährleistung der Räumung der Pistei) Beschreibung der Abstellflächen, Rollwege und Pisten samt Kategorie, Lage, Ausrichtung, Länge und Breite, Oberflächenbeschaffenheit, Tragfähigkeit in PCN, Quer und Längsneigung und Sicherheitsstreifen sowie deren Neigungj) Markierung und Befeuerung der Abstellflächen, Rollwege und Pistenk) Beschreibung des FlugplatzSchutzbereiches, der Anflugsektoren, der Anflugflächen, der Übergangsflächen, Horizontalfläche, Kegelfläche sowie Freiflächenl) vorhandene Windrichtungs und stärkeanzeigem) vorhandene FlugFernmeldeeinrichtungen samt Frequenzenn) Beschreibung allfällig vorhandener Funknavigations und Landehilfen

15. Bestehen besondere lokale Verfahren, welche von anfliegenden Luftfahrzeugen bzw. deren Piloten eingehalten werden müssen?

16. Bestehen besondere Verfahren für Anflüge bei geringer Sicht?

17. Welche Genehmigungen sind vor Anflug und Landung bzw. vor Start und Abflug vom Flugplatz M einzuholen?"

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2010 wies die belangte Behörde den Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, LGBl Nr 4/1989, iVm § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) ab.

Die belangte Behörde führte aus, gemäß § 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes seien die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.

Gemäß § 3 dürfe die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe.

Gemäß Art 20 Abs 3 B-VG seien alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

Nach § 1 Abs 1 DSG habe jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien.

Die Begründung schließt mit folgenden Ausführungen:

"Im Hinblick auf das vorstehend Erwähnte und in Anbetracht des in § 1 Abs. 1 DSG verankerten Grundrechtes auf Datenschutz und dem hiernach bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse war das Auskunftsbegehren schon deshalb abzuweisen, als es bezogen auf die vorliegenden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Lienz im Widerspruch zu einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht steht. Hinzu kommt, dass es durch die Anwendung der Vorschriften des Auskunftspflichtgesetzes nicht zu einer Umgehung der Vorschriften über die Parteistellung in den einzelnen Materiengesetzen kommen darf!"

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, LGBl Nr 4/1989, lauten:

"§ 1

Auskunftspflicht

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.

§ 2

Auskunftsbegehren

(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.

(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.

§ 3

Verweigerung der Auskunft

(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn

a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,

(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.

(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Für die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

…

§ 5

Behörden

Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung

einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:

a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;

…

c) die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;"

2. Die Beschwerde ist zulässig, weil gemäß § 4 Abs 4 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes (zur Maßgeblichkeit des Auskunftspflichtgesetzes des Landes auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vgl das hg Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl 2009/04/0224) gegen einen Bescheid, mit dem die Verweigerung der Auskunft ausgesprochen wurde, eine Berufung nicht zulässig ist.

3. Die Beschwerde ist auch begründet.

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes darf Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl das hg Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl 2004/12/0151, sowie das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2007/04/0105).

3.2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die begehrte Auskunft über Einzelheiten eines Zivilflugplatzes deshalb verweigert, weil die Erteilung der begehrten Auskünfte nach Auffassung der belangten Behörde in Widerspruch zu § 1 Abs 1 DSG stünde.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl 97/04/0239, zum Verhältnis zwischen Datenschutz und Auskunftsbegehren (dort: nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr 287/1987 (APG)) Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 1 Abs. 1 APG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den im Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.

Nach der zuletzt zitierten Regelung des Datenschutzgesetzes genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Slg. N. F. Nr. 13.582/A). Um beurteilen zu können, ob einem nach dem APG gestellten Auskunftsbegehren 'verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei' entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich - was hier allerdings nicht in Frage steht - bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Da es im vorliegenden Fall die belangte Behörde unterlassen hat, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Rechtsansicht der belangten Behörde, einer Beantwortung der Frage 1) stünden Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung entgegen, der ihm obliegenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen."

3.4. Nichts anderes gilt im Beschwerdefall, in dem zu beurteilen ist, ob die Bestimmung des § 1 DSG nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz der Auskunftspflicht entgegensteht:

Die belangte Behörde hat nicht einmal ansatzweise begründet, warum es sich bei den angefragten Daten ihrer Auffassung nach um solche personenbezogener Art handelt; ebenso wenig darüber, welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Rechtsansicht der belangten Behörde, einer Beantwortung der gestellten Fragen stünde das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG entgegen, der ihm obliegenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.

Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass auf Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht zu sehen ist, dass schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der angefragten Daten (abgesehen allenfalls von der Frage Nr 2) bestehen könnten. Jedenfalls der begehrten Auskunft, ob es sich bei einem bestimmten Flugplatz um einen öffentlichen oder privaten Flugplatz handelt, können datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, zumal ein öffentlicher Flugplatz gemäß § 63 LFG von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann; schon aus diesem Grund besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, die Qualifikation des Flugplatzes geheim zu halten. Ebenso ist nicht ersichtlich, welche Bedenken der Auskunftserteilung über jene Daten entgegenstehen könnten, die ihrer Art nach für andere Flugplätze in dem von der Austro Control GmbH im Auftrag der Obersten Zivilluftfahrtbehörde herausgegebenen Luftfahrthandbuch Österreich (AIP Austria) veröffentlicht werden.

3.5. Unzutreffend ist auch die offenbar von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht ("Umgehung der Vorschriften über die Parteistellung"), wonach ein Auskunftsbegehren Parteistellung voraussetze: Vielmehr ist das Recht auf Auskunft nach dem Tiroler AuskunftspflichtG - ebenso wie nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes - unabhängig von einer allfälligen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren (vgl das hg Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl 2007/06/0084).

4. Da die belangte Behörde die Notwendigkeit entsprechender Feststellungen verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 22. Oktober 2012