Validity of fax service and timeliness of appeals in aviation licensing proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, upholding the administrative authority's decision to reject the appeals against initial aviation safety orders as time-barred, and ordered the appellant to pay the respondent EUR 610.60 in costs. The dispute concerned the validity and timing of service via fax of orders suspending an airline's air operator certificate and maintenance organization approval; the appellant argued that transmission errors rendered the faxes partially unreadable and that the office was closed at the time of receipt, claiming the appeals were filed within the statutory period. The court found that the initial orders were effectively served on the 13th of March, triggering the appeal deadline, and that the appellant's claim of unreadable pages was unsubstantiated and contradicted by the appellant's own contemporaneous records and actions, such as seeking an urgent meeting the next morning. Relying on the Austrian Service Act (specifically § 37) and procedural rules on evidence in administrative proceedings, the court determined that the service was valid under the "electronic service" framework, that the appellant's failure to concretize the alleged transmission errors and contradicting statements rendered the claim of incomplete service unjustified, and that the appeals filed on the 28th of March were therefore procedurally late.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs 1 VwGG; § 47 ff VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008: An administrative appeal is untimely if the authority has valid evidence of timely document delivery, and a complainant's unsubstantiated claim of transmission errors without expert corroboration does not justify reopening the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain ground for dismissing the complaint as unfounded.
Basis for the order to pay procedural costs.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 25. März 2009, Zl 2008/03/0137, verwiesen. Mit diesem war der Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2008, mit dem die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide der Austro Control GmbH (iF: ACG) wegen Verspätung zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden. Maßgebend für diese Aufhebung war im Wesentlichen, dass die belangte Behörde die Klärung, ob die am 13. März 2008 mit Telefax zugestellten Bescheide der ACG teilweise infolge von Übertragungsfehlern nicht lesbar gewesen seien, wie die beschwerdeführende Partei vorgebracht hatte, unterlassen hatte und sich mit dem OK-Vermerk auf dem Übertragungsprotokoll der Sendung begnügt hatte.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 17. März 2010 wies die belangte Behörde erneut die Berufungen als verspätet zurück.
In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den bisherigen Verfahrensgang und stellte, nach einer Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, fest, dass die Bescheide der ACG der beschwerdeführenden Partei schon am 13. März 2008 wirksam zugestellt worden seien. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das Übertragungsprotokoll die fehlerfreie Übermittlung der Bescheide in den elektronischen Verfügungsbereich der beschwerdeführenden Partei bestätigt habe. In dem von der beschwerdeführenden Partei verfassten Besprechungsprotokoll vom 14. März 2008 sei dieser Sachverhalt, so die belangte Behörde weiter, insofern bestätigt worden, als darin Folgendes festgehalten werde:
"... Die Austro Control GmbH übermittelte am 13. März 2008 um 1725 Uhr die beiden oa. Bescheide, worin dem Flugunternehmen A der Flugbetrieb mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, da die CAMO und das AOC ausgesetzt wurde.
Am 14. März 2008 um 0900 Uhr erscheinen Herr L R (AM der Firma A) und Herr Mag. Dr. T (Leiter der Rechtsabteilung der Firma A) bei der Austria Control GmbH in Wien 3., Schnirchgasse 11 und ersuchen um einen Ad-hoc-Termin beim Unterzeichner der beiden oa. Bescheide, Herrn H H Msc MSD. …"
An diesem von der belangten Behörde als erwiesenen angesehenen Sachverhalt könne die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 28. Mai 2008 vorgebrachte Stellungnahme keinen Zweifel wecken. Darin sei im Wesentlichen vorgebracht worden, dass die Bescheide "vermutlich" am 13. März 2008 per Fax übermittelten worden seien; das Büro der Firma sei grundsätzlich und so auch am 13. März 2008 nur bis 17.00 Uhr besetzt, sodass die beiden Bescheide nicht während der Bürozeiten im Unternehmen eingelangt seien und auch nicht am 13. März 2008 wahrgenommen hätten werden können; es könne daher auch nicht festgestellt werden, ob sie tatsächlich um
17.25 Uhr im Unternehmen eingelangt seien. Der Beschwerdeführer habe die beiden Faxe erst am 14. März 2008, als er gegen 6.00 Uhr in das Büro gekommen sei, wahrnehmen können, wovon jedoch Seiten teilweise in Folge von Übertragungsfehlern nicht lesbar gewesen seien. Er habe sich unverzüglich mit der ACG in Verbindung gesetzt, wo ihm die Bescheide im Original am 14. März 2008 übergeben worden seien. Sowohl die teilweise unlesbaren Faxübermittlungen als auch die Originalbescheide seien von der beschwerdeführenden Partei erst am 14. März 2008 wahrgenommen/übernommen worden. Eine Faxzustellung könne keinesfalls eine "elektronische Zustellung" im Sinne des § 37 Zustellgesetz sein (was näher ausgeführt worden sei).
Die belangte Behörde führte zu dieser Stellungnahme aus, das Telefaxgerät sei von der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übermittlung empfangsbereit gehalten worden. Mit Ausdruck des Sendeprotokolls sei das fehlerfreie Einlangen der Bescheide bei der beschwerdeführenden Partei bestätigt worden, woraus sich kein weiterer Handlungsbedarf für die Erstbehörde - anders als bei abgeschaltetem Empfangsgerät und damit einhergehend nicht durchführbarer Übermittlung - ergeben habe.
§ 37 Zustellgesetz stelle nicht auf etwaige - abänderbare - Bürozeiten ab, sondern eindeutig auf den Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger. Im Übrigen sei die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass das Büro der Firma grundsätzlich und so auch am 13. März 2008 nur bis 17.00 Uhr besetzt sei, nicht glaubhaft. So gehe aus von der beschwerdeführenden Partei der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 12. Mai 2008 vorgelegten Unterlagen nämlich hervor, dass zahlreiche Faxsendungen der beschwerdeführende Partei an die ACG nach 17.00 Uhr versandt worden seien (was im Einzelnen ausgeführt wurde). Wenn auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Wahrnehmung der gegenständlichen Bescheide durch die beschwerdeführende Partei für die Frage des Zeitpunktes des Einlanges der Bescheide nicht relevant sei, solle doch angemerkt werden, dass die Behauptung, die beschwerdeführende Partei habe die Bescheide erst am 14. März 2008 um 6.00 Uhr wahrgenommen, ebenfalls nicht glaubhaft sei. So habe die beschwerdeführende Partei in ihrem selbst erstellten Besprechungsprotokoll vom 14. März 2008 eindeutig dargelegt, dass die ACG die Bescheide am 13. März 2008 um 17.25 Uhr übermittelt habe. Daraufhin habe die beschwerdeführende Partei am 14. März 2008 um 9.00 Uhr in der Früh einen nicht im Voraus ausgemachten "ad hoc" Termin am Sitz der ACG wahrgenommen, um auf Grund der - auch aus Sicht der beschwerdeführenden Partei - am 13. März 2008 mit sofortiger Wirkung erfolgten (durch die Bescheide der ACG vom 13. März 2008 verfügten) Aussetzung der CAMO und des AOC die erforderlichen Schritte für eine möglichst rasche Wiederaufnahme des Flugbetriebes abzuklären. Dies gehe auch aus dem von der beschwerdeführenden Partei im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingebrachten Schreiben vom 23. November 2009 hervor. Darin werde dargelegt, dass Gegenstand der Besprechung am 14. März 2008 "einzig und allein" die Frage gewesen sei, "was die Firma … machen muss, um die ausgesetzten Bewilligungen wieder zu erlangen".
Demgegenüber werde in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 28. Mai 2008 als Beleg für die im Rahmen des Parteiengehörs im Berufungsverfahren erstmalig vorgebrachte Behauptung, bei der Faxübertragung vom 13. März 2008 seien infolge von Übertragungsfehlern Seiten nicht lesbar gewesen, vorgebracht, dass diese angeblich fehlerhafte Übermittlung der Bescheide der Grund für den "ad hoc Termin" am 14. März 2008 gewesen sei. Diese Behauptung stehe allerdings im Widerspruch zu den Behauptungen des Beschwerdeführers im Besprechungsprotokoll vom 14. März 2008 und im Schreiben vom 23. November 2009.
Der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, wonach eine Faxzustellung keinesfalls eine "elektronische Zustellung" im Sinne des § 37 Zustellgesetz sein könne, sei auf Grund der mit BGBl I Nr 5/2008 erfolgten Änderung des Zustellgesetzes nicht zu folgen (was näher ausgeführt wurde).
Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren mehrere zusätzliche Ermittlungsschritte zur Frage, ob die Zustellung am 13. März 2008 erfolgreich gewesen sei, gesetzt und dabei zum Einen die von der beschwerdeführenden Partei selbst getätigten Aussagen in diversen Schriftstücken geprüft und mit der gegenständlichen Behauptung verglichen. Dabei seien folgende Aussagen von Relevanz:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Hinsichtlich der - grundsätzlichen - Zulässigkeit der Zustellung von Erledigungen durch Fax und der Zustellung an die gegenständliche von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren "angegebene" Faxnummer, wird auf das bereits zitierte Erkenntnis Zl 2008/03/0137 verwiesen.
2. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde zur Frage des vollständigen und fehlerfreien Einlangens der Erstbescheide weitere Erhebungen durchgeführt und ist dabei - zusammengefasst - zum Ergebnis gekommen, dass die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, das Dokument sei teilweise infolge von Übertragungsfehlern nicht lesbar gewesen, nicht zutrifft. Da von einer wirksamen Zustellung der Erstbescheide bereits am 13. März 2008 auszugehen sei, seien die am 28. März 2008, nach Ablauf der Berufungsfrist, zur Post gegebenen Berufungen verspätet.
3. Die Beschwerde führt dagegen ins Treffen, die von der belangten Behörde zur Frage der Funktionsfähigkeit des Sendegeräts durchgeführten Erhebungen seien nicht ausreichend. Eine telefonisch von der Firma Canon eingeholte Auskunft habe sich nicht auf das konkret verwendete Gerät, das seitens Canon nicht untersucht worden sei, bezogen. Einer Auskunft beim "Informations- und Kommunikationstechnikdienst" der belangten Behörde komme nicht die Qualität eines Sachverständigengutachtens zu. Eine - von der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren auch beantragte - Gutachtenserstattung durch einen technischen Sachverständigen zur Frage der Funktionsfähigkeit des Faxgeräts der ACG, insbesondere zum Umstand, welche Schlüsse die vollständig lesbare Kontrollseite der Sendebestätigung sowie der OK-Vermerk auf Bezug auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Einlanges der Daten beim Empfangsgerät zulasse, sei nicht veranlasst worden.
4. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil sich die belangte Behörde bei Beurteilung der Frage, ob die Sendung richtig und vollständig beim Empfänger eingelangt ist, nicht entscheidend auf die Verhältnisse beim Sendegerät (OK-Vermerk; vollständig lesbare Kontrollseite) gestützt hat, sondern mit näherer, oben wiedergegebenen Begründung das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Sendung sei nur teilweise lesbar gewesen, als unglaubwürdig und damit unzutreffend beurteilt hat. Daher kann die Frage, welche Schlüsse aus einer allfälligen nur teilweisen Lesbarkeit des Dokuments beim Ausdruck durch das Empfangsgerät zu ziehen seien, zu welchem Thema die beschwerdeführende Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt hat, auf sich beruhen.
5. Die im Beschwerdefall entscheidende - gegenteilige - Feststellung hat die belangte Behörde insbesondere unter Beurteilung des eigenen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei (im Wesentlichen: keine Konkretisierung der nur "teilweisen" Lesbarkeit; Zeitpunkt der Erstattung des Vorbringens; Widersprüchlichkeit des Vorbringens) getroffen.
Die Beschwerde vermag - unter dem Maßstab der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Prüfung - keine Unschlüssigkeit dieser Beurteilung aufzuzeigen. Sie zeigt aber auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die mit Schriftsatz vom 23. November 2009 zum Beweis dafür, dass zwar mehrere Faxnachrichten eingelangt und sehr gut lesbar, jedoch die Bescheide der ACG nur teilweise lesbar gewesen seien, beantragte Einvernahme von vier namhaft gemachten Zeugen unterlassen, keinen relevanten Verfahrensmangel auf, zumal die Beschwerde jede Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich Zeitpunkt und Reihenfolge des Einlangens der Faxnachrichten, unterlässt.
6. Legt man aber der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, dass die gegenständliche Sendung bereits am 13. März 2008 vollständig und mangelfrei beim Empfänger eingelangt ist, erweist sich die Beurteilung, dass die erst am 28. März 2008 zur Post gegebenen Berufungen verspätet sind, als zutreffend.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 22. Oktober 2012