Invalid dismissal of administrative penalty proceeding based on procedural defect in total sentence rather than substantive error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) overturned the decision of the second-instance authority, effectively siding with the appellant (the labor inspectorate) and nullifying the procedural dismissal of the case, thereby requiring a proper judicial review of the underlying administrative offense rather than a termination of proceedings. The dispute concerned an employer penalized for two distinct violations of construction safety regulations—specifically, the lack of required railings on a scaffold and undersized wooden outriggers—and the second-instance authority had dismissed the case on the procedural grounds that the first instance had imposed a single "total sentence" instead of separate fines for each infraction, which it claimed prevented the appellate body from correcting the individual penalty assignments. The VwGH held that this procedural defect did not constitute grounds for dismissing the case under § 45 Abs. 1 Z 2 VStG; instead, the decisive legal basis was the procedural requirement that an appellate authority must correct a first-instance "total sentence" by imposing separate, corresponding fines for multiple violations, provided the aggregate amount does not exceed the original total, making the dismissal unlawful under § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: When an appellate authority modifies a sentence for multiple administrative offenses, it must impose separate fines for each offense rather than a single lump sum, provided the total does not exceed the original amount.
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KI-generiertProvision cited in the dispositive order as the legal basis for annulling the challenged decision due to illegality of content.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Mit Straferkenntnis der BH Tulln vom 2. Juli 2009 wurde der Mitbeteiligte für schuldig erachtet, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass seine Arbeitnehmer auf einer Baustelle ein Gerüst benützt hätten, obwohl 1. die Gerüstlage trotz einer vorhandenen Absturzhöhe von ca. 3 m nicht mit Wehren gemäß § 8 BauV, das seien Brust-, Mittel- und Fusswehren, versehen gewesen sei und 2. die vorhandenen Ausleger aus Holz nur einen Querschnitt von 10 x 10 cm aufgewiesen hätten. Gemäß § 58 Abs. 3 erster Satz BauV müssten Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 BauV ausgerüstet sein; nach § 69 Abs. 4 BauV müssten Ausleger aus Holz einen Mindestquerschnitt von 16 x 10 cm aufweisen. Der Beschwerdeführer habe dadurch die genannten Normen in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge, hob das Straferkenntnis vom 2. Juli 2009 auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.
Begründend führte die belangte Behörde aus, das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten habe wegen Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 3 BauV und § 69 Abs. 4 BauV eine Geldstrafe von jeweils EUR 700,-- beantragt. Die erstinstanzliche Behörde habe dem Mitbeteiligten zwei Verstöße gegen die BauV zur Last gelegt und eine Gesamtstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Aus der Begründung des Straferkenntnisses sei nicht erkennbar, welche Strafe der jeweiligen Verwaltungsübertretung zugeordnet worden sei. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe werde der Mitbeteiligte in seinen Rechten insofern verletzt, als keine Zuordnung der Geldstrafen zu der Schwere des jeweiligen Deliktes gemacht worden sei. Mangels Festsetzung der Geldstrafen pro Verwaltungsübertretung sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 Arbeitsinspektionsgesetz gründende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 45 Abs. 1 VStG lautet:
"Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen."
Die belangte Behörde stützt die Verfahrenseinstellung auf den Umstand, dass nicht zwei Geldstrafen für zwei Verwaltungsübertretungen verhängt wurden und dass "Im Falle des Wegfalles eines Tatbestandes … auch keine Festsetzung der Geldstrafe für das zweite Delikt durch die Berufungsbehörde vorgenommen werden (darf)."
Abgesehen davon, dass der "Wegfall eines Tatbestandes" nicht zu sehen ist, hat - abweichend von der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - die Berufungsbehörde bei Verhängung einer "Gesamtstrafe" durch die erstinstanzliche Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer "Gesamtstrafe" zu verhängen, soferne die Summe der Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0383).
Entgegen dieser Verpflichtung hat die belangte Behörde den bei ihr bekämpften Bescheid aufgehoben und das Verfahren ohne Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Wien, am 16. Dezember 2011