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2009/22/0175 ECLI:AT:VWGH:2012:2009220175.X00 KI-generiert

VwGH annulled residence permit denial due to administrative authority's failure to consider adoptive mother's income.

Geschäftsnummer 2009/22/0175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the lower authority's decision denying a residence permit to a Filipino national. The authority rejected the application because the adoptive father's income was insufficient, ignoring the applicant's mother's substantial earnings. The court ruled that the authority erred by failing to account for the mother's income when assessing the household's financial capacity.

Legislator-Regeste

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§ 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: The administrative authority must consider all relevant income sources of the household when evaluating the financial prerequisites for a residence permit; failure to do so renders the decision substantively unlawful.

Schlagwörter

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residence permit denial financial prerequisites household income assessment administrative error family reunification substantive unlawfulness VwGG Adoptionszulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
August 2008 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Schon aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
§ 293 ASVG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, vom 6. August 2008 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin den Familiennachzug zu ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Adoptivvater begehre. Dieser habe eine Haftungserklärung abgegeben, beziehe jedoch nur ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.493,76. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage EUR 984,40. Es verblieben daher lediglich EUR 509,36 für Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin. Es müsste jedoch für sie ein Betrag von EUR 772,40 vorhanden sein. Daher mangle es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bereits in der Berufung hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihre Mutter ebenfalls ein Einkommen beziehe, nämlich monatlich EUR 1.672,72 netto.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637, ausgesprochen, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der "Haushaltsrichtsatz" des § 293 ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird, wobei für den Nachziehenden der einfache Richtsatz des § 293 ASVG erreicht werden muss. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Demgegenüber hat die belangte Behörde das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen.

Schon aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. Mai 2012