Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2009/22/0102 ECLI:AT:VWGH:2009:2009220102.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as applicant cannot request residence permit under humanitarian grounds after Constitutional Court lifted 'ex officio' restriction.

Geschäftsnummer 2009/22/0102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Vienna rejected the applicant's appeal against the rejection of her residence permit application based on humanitarian grounds. The authority argued that since the Constitutional Court lifted the 'ex officio' requirement in the Residence Act, private applications were no longer permissible. The court ruled that the authority correctly applied the transitional provisions, confirming that the applicant could not initiate a new permit request under these specific statutory conditions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; The authority may lawfully reject a residence permit application for humanitarian grounds when the applicant fails to meet the statutory requirements for such a request following the lifting of the ex officio restriction.

Schlagwörter

KI-generiert
humanitarian residence permit ex officio restriction transitional provisions administrative appeal residence law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 66 Abs. 4 AVG
November 2008, mit dem deren Antrag auf "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt aus humanitären Gründen" zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (in der Fassung vor der Novelle BGBl.
§§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
4 AVG iVm den §§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (in der Fassung vor der Novelle BGBl.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 73 Abs. 2 NAG
Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Antragstellung nach § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei, weil lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne.
Art. 140 B-VG
Mayer, B-VG4, Art. 140 B-VG V.1.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. November 2008, mit dem deren Antrag auf "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt aus humanitären Gründen" zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) ab.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Antragstellung nach § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei, weil lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde verweist zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a., mit dem die Wortfolge "von Amts wegen" in den §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 73 Abs. 3 NAG mit dem Ausspruch aufgehoben wurde, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft treten.

Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Bestimmungen bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt auch für ihre weitere Ansicht, dass ein aufgehobenes Gesetz nicht Gegenstand einer neuerlichen Normenprüfung sein könne, und zwar auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist (vgl. Mayer, B-VG4, Art. 140 B-VG V.1. ff).

Daher durfte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bestätigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Mai 2009