VwGH dismisses appeal as applicant cannot request residence permit under humanitarian grounds after Constitutional Court lifted 'ex officio' restriction.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna rejected the applicant's appeal against the rejection of her residence permit application based on humanitarian grounds. The authority argued that since the Constitutional Court lifted the 'ex officio' requirement in the Residence Act, private applications were no longer permissible. The court ruled that the authority correctly applied the transitional provisions, confirming that the applicant could not initiate a new permit request under these specific statutory conditions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; The authority may lawfully reject a residence permit application for humanitarian grounds when the applicant fails to meet the statutory requirements for such a request following the lifting of the ex officio restriction.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. November 2008, mit dem deren Antrag auf "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt aus humanitären Gründen" zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Antragstellung nach § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei, weil lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde verweist zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a., mit dem die Wortfolge "von Amts wegen" in den §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 73 Abs. 3 NAG mit dem Ausspruch aufgehoben wurde, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft treten.
Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Bestimmungen bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt auch für ihre weitere Ansicht, dass ein aufgehobenes Gesetz nicht Gegenstand einer neuerlichen Normenprüfung sein könne, und zwar auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist (vgl. Mayer, B-VG4, Art. 140 B-VG V.1. ff).
Daher durfte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bestätigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2009