Validity of "sham marriage" finding and resulting five-year entry ban under § 87 FPG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court dismissed the appeal of a Serbian national, upholding the ministry's decision to confirm a five-year entry ban originally imposed by the police authority. The dispute centered on whether the applicant's 2005 marriage to an Austrian citizen was a "sham marriage" concluded solely to obtain a residence permit, following her admission in a 2004 interrogation that her previous relationship with a male resident was not cohabitive and her children remained in Serbia. The court found that the lower authorities' determination of a sham marriage under Article 8 ECHR was supported by witness testimony, including from the spouse’s father, and rejected the applicant’s procedural arguments that the failure to conduct additional witness hearings constituted a material defect, as she failed to demonstrate that such evidence would have inevitably changed the outcome. The legal basis for the upheld measure was Section 87 of the Foreign Police Act 2005 (FPG), which allows entry bans for foreign nationals residing without authorization, with the court confirming that the measure did not violate Section 66 FPG and that no discretionary error was shown in imposing the five-year duration.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG; § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG: A residence ban may be issued for a sham marriage if the authority establishes that the marriage was concluded solely to obtain a residence permit and no genuine family life existed, provided the complainant fails to provide concrete evidence refuting the established facts.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain procedural basis cited in the dispositive for dismissing the appeal as unfounded.
Legal basis cited in the dispositive for the order regarding the reimbursement of costs.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, war mit V., ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, verheiratet. Der mittlerweile geschiedenen Ehe entstammen zwei Kinder, geboren 1993 und 1996.
Im Juli 2004 reiste die Beschwerdeführerin mit einem bis 24. Juli 2004 gültigen Visum ins Bundesgebiet ein. Bei einer Einvernahme am 25. November 2004 im Gefolge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gab sie an, dass die „Beziehung“ zu V., der eine Aufenthaltsberechtigung habe und bei einer Baufirma arbeite, wieder intakt sei; sie wolle weiterhin bei ihm verbleiben und habe daher nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums Österreich nicht verlassen; die beiden Kinder lebten bei der „Oma“ in Serbien und seien bestens versorgt; es sei ihr Wunsch, dass sie irgendwann nach Österreich kommen könnten und „wir wieder eine vereinte Familie werden können“.
Am 9. Mai 2005 heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger W. Unter Bezugnahme auf diese Eheschließung beantragte sie am 3. Juni 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin im November 2004 getätigten Angaben erfolgten Ermittlungen zum Vorliegen einer „Scheinehe“. Diese mündeten in der Erlassung eines Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Jänner 2006, mit dem gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Die Bundespolizeidirektion Wien ging nach Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der getätigten Ermittlungen insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes W., je vom 3. August 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit W. nur deshalb geschlossen habe, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel und einen Befreiungsschein zu verschaffen, und dass ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei.
Die dagegen erhobene Berufung, in der das Vorliegen einer „Scheinehe“ bestritten wurde, wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. August 2009 ab. Die belangte Behörde erklärte, sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde vollinhaltlich anzuschließen und diese zum Inhalt ihres Bescheides zu erheben. Außerdem verwies sie auf die Einvernahme von mit der Berufung namhaft gemachten Zeugen, die das Vorliegen einer „Scheinehe“ im Ergebnis bestätigt hätten. Insbesondere habe der Schwiegervater der Beschwerdeführerin angegeben, dass es sich bei der Ehe mit W. „um eine reine Gefälligkeit“ gehandelt habe; ein gemeinsames Leben habe es jedoch nie gegeben. Das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot, dem § 66 FPG nicht entgegenstehe, sei daher zu bestätigen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die behördliche Annahme, sie habe mit W. eine „Scheinehe“ abgeschlossen. Dabei setzt sie sich aber weder mit den von der belangten Behörde übernommenen beweiswürdigenden Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde noch mit den erstmaligen Überlegungen der belangten Behörde selbst auf Grund der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Ermittlungen (insbesondere Einvernahme des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin) argumentativ auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen auf die Rüge, es seien die nach Konfrontation mit den Beweisergebnissen des Berufungsverfahrens in einer zusätzlichen Stellungnahme vom 29. Juli 2009 beantragten Einvernahmen (der Beschwerdeführerin selbst und von zwei weiteren als Zeugen namhaft gemachten Personen) unterblieben. Wären diese Einvernahmen durchgeführt worden, so hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass „gerade keine Scheinehe geschlossen“ wurde.
Richtig ist, dass die belangte Behörde die erwähnten Einvernahmen unterlassen hat. Soweit darin ein Verfahrensmangel zu erblicken ist (das gilt nicht für die unterbliebene Einvernahme der Beschwerdeführerin; vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0300), ist der Beschwerdeführerin aber zu entgegnen, dass sie dessen Relevanz nicht ausreichend konkret dartut. Es wird nämlich in keiner Weise dargestellt, welche Angaben die angebotenen Zeugen im Detail gemacht hätten. Dass die belangte Behörde auf Grund dieser Angaben zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, „dass gerade keine Scheinehe geschlossen wurde“, ist daher eine unüberprüfbare Behauptung, die nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen kann.
Ergänzend rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie mit dem Hinweis auf einen „nicht zu erwartenden mangelnden Wahrheitsgehalt der Aussage des Ehemanns und des Schwiegervaters sowie des Trauzeugen“ deren Einvernahme unterlassen habe. Dieser Vorwurf geht indes am Inhalt des bekämpften Bescheides, der eine derartige Begründung nicht enthält, vorbei. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin eine (ergänzende) Einvernahme ihres Ehemannes nicht beantragt und wurden ihr Schwiegervater sowie der erwähnte Trauzeuge im Berufungsverfahren ohnehin einvernommen, worauf die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (siehe oben) auch Bezug genommen hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der belangten Behörde, es sei eine „Scheinehe“ geschlossen worden, nicht mit Erfolg in Frage zu stellen vermag. Gegen die darauf zutreffend gegründete Schlussfolgerung, es sei im Grunde des § 87 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, dem auch § 66 FPG nicht entgegenstehe, bringt die Beschwerdeführerin aber nichts mehr vor. Sie macht nur noch einen Ermessensfehler geltend, kann aber nicht aufzeigen, warum die belangte Behörde fallbezogen von der Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes hätte absehen sollen. Die insgesamt unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. April 2011