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2009/21/0106 ECLI:AT:VWGH:2011:2009210106.X00 KI-generiert

Residence permit denied due to suspected sham marriage based on erroneous police address verification.

Geschäftsnummer 2009/21/0106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) set aside the lower administrative authority's decision denying an alien residence permit for a family member, effectively allowing the applicant to prevail on procedural grounds while ordering the state to pay EUR 1,106.40 in legal costs. The dispute concerned the refusal of a residence permit under the Austrian Settlement and Residence Act (NAG) on the basis that the applicant's marriage was a "residence marriage" (Aufenthaltsehe) intended solely to obtain residency rights, a determination relied upon by the lower authority after police investigations failed to locate the couple at their registered address. The VwGH held that the decision was void due to a violation of procedural rules and insufficient reasoning, as the underlying police evidence was factually erroneous—the investigative officers had checked the wrong address (a business location hundreds of meters away from the actual residential building), and this material error was never properly communicated to or rebutted by the applicant, rendering the sole justification for finding a sham marriage invalid. The decisive legal basis involved §§ 42, 47 of the VwGH Act (VwGG) regarding the annulment of administrative acts for procedural irregularities and insufficient reasoning, in conjunction with §§ 11 and 30 of the NAG, which mandate the denial of residence permits in cases of marriages lacking a genuine family life.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG; § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG: A residence permit application must be rejected only if the authority properly establishes marriage fraud; failure to consider relevant evidence or address procedural defects regarding investigation locations constitutes a violation of due process requiring annulment.

Schlagwörter

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administrative procedure violation marriage fraud suspicion party hearing rights investigation location error residence permit denial procedural defect annulment VwGG procedural rules aufenthaltsrechtlicher Status

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
Provides the legal basis for annulling the challenged administrative decision due to procedural violations, including insufficient reasoning and the failure to consider all relevant circumstances.
§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG
In der Begründung verwies die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zunächst auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG, der zufolge einem Fremden ein Aufenthaltstitel (u.a.) dann nicht erteilt werden darf, wenn eine Aufenthaltsehe (§ 30 Abs.
§ 30 Abs. 1 NAG
1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG ab.
§§ 47 ff VwGG
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Art. 8 EMRK
1 NAG dürfen sich nämlich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG

Provides the legal basis for annulling the challenged administrative decision due to procedural violations, including insufficient reasoning and the failure to consider all relevant circumstances.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008

Governs the calculation and award of legal costs and reimbursement of expenses to the successful party.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin, eine 1975 geborene chinesische Staatsangehörige, hält sich seit 1998 illegal in Österreich auf. Sie war noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels.

Am 30. April 2008 heiratete sie den 1963 geborenen österreichischen Staatsbürger A. Unter Berufung auf diese Ehe stellte sie am 8. Mai 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Am 9. Juli 2008 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter T.

Den genannten Antrag wies die BH mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich erlassenen Bescheid vom 13. Mai 2008 gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 2 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab.

Im Verfahren über die dagegen erhobene Berufung wurden der belangten Behörde seitens der Fremdenpolizeibehörde geführte Ermittlungen zur Kenntnis gebracht. Im Hinblick darauf hatte die belangte Behörde den Verdacht, bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit A. handle es sich um eine Aufenthaltsehe. Nach einem diesbezüglichen Vorhalt brachte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2008 vor, die von ihrem Ehemann in Aussicht genommene Wohnung an der Meldeadresse in K., bei der es sich um ein "unzumutbares Loch" handle, sei entgegen seinem Versprechen bisher nicht "hergerichtet" worden, weshalb sie sich in W. aufgehalten habe und dort bei den Erhebungen angetroffen worden sei. Auf Betreiben der Beschwerdeführerin hätten sie und ihr Ehemann schließlich beschlossen, im August 2008 nach Wien 5, E.gasse 14/3, zu übersiedeln; seitdem wohne sie mit dem Kind und ihrem Ehemann dort.

Nach ergänzenden Erhebungen wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) die Berufung sodann mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. März 2009 gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG ab.

In der Begründung verwies die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zunächst auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG, der zufolge einem Fremden ein Aufenthaltstitel (u.a.) dann nicht erteilt werden darf, wenn eine Aufenthaltsehe (§ 30 Abs. 1 NAG) vorliegt. Nach dem genannten § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich nämlich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

Danach traf die belangte Behörde Feststellungen, die im Wesentlichen dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt entsprechen. Ergänzend wurde konstatiert, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter an der Adresse 1050 Wien, E.gasse 14/3, am 14. August 2008 angemeldet habe. Danach verwies die belangte Behörde darauf, dass sie im Wege der Bundespolizeidirektion Wien weitere Erhebungen durchgeführt habe, die den Verdacht einer Aufenthaltsehe untermauert hätten. Dazu heißt es im angefochtenen Bescheid wörtlich:

"Weder Sie, noch Ihr Ehemann konnten jemals von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, an der polizeilich gemeldeten Wohnadresse angetroffen werden. Weitere Ermittlungen haben ergeben, dass Sie an der Meldeadresse nicht wohnhaft sein können, zumal es sich bei Tür 3 der Wohnadresse um den Hintereingang eines Lokals handelt und nicht um eine Unterkunft. Weder Sie, noch ihr Ehemann sind im Haus bekannt. Die Fremdenbehörde geht daher von einer Scheinmeldung aus, die nur dem Zwecke dient, einen gemeinsamen Wohnsitz mit Ihrem österreichischen Ehemann nachweisen zu können.

Die Berufungsbehörde sieht daher im niederlassungsrechtlichen Verfahren den Verdacht der Fremdenpolizeibehörde, dass Sie die Ehe mit A. nur zu dem Zweck geschlossen haben, um ein Aufenthaltsrecht für die Republik Österreich von einem österreichischen Staatsangehörigen ableiten (zu) können, als bestätigt."

Davon ausgehend kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine Aufenthaltsehe vorliege, weshalb der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG zwingend ein Aufenthaltstitel zu versagen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde wendet sich gegen das wiedergegebene, die Beweiswürdigung der belangten Behörde tragende Begründungselement und macht diesbezüglich Ermittlungsmängel und die Verletzung des Parteiengehörs geltend:

Es sei völlig unrichtig, dass es sich bei der Wohnadresse 1050 Wien, E.gasse 14/3, um den Hintereingang eines Lokals und nicht um eine bewohnbare Unterkunft handle. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewohnte, im Hochparterre gelegene Wohnung befinde sich in einem "ganz normalen Mietshaus" an der Ecke E.gasse/F.gasse. Die polizeilichen Ermittlungen hätten laut dem diesbezüglichen Bericht in einem näher bezeichneten Lokal stattgefunden, das jedoch in einem Eckhaus an der Kreuzung E.platz/A.gasse etabliert sei. Zwischen diesem Lokal und der ehelichen Wohnung lägen - wie aus einem Stadtplan unschwer zu erkennen sei - mehrere hundert Meter Distanz. Der Vorwurf einer Scheinmeldung gehe daher ins Leere. Wäre der Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden, hätte der Fehler aufgeklärt werden können.

Mit diesem Vorbringen, dem die belangte Behörde bei der Aktenvorlage auch nicht entgegen getreten ist, wird ein relevanter Begründungsmangel aufgezeigt, zumal die in der Beschwerde beschriebenen örtlichen Verhältnisse durch die vorgelegten Lichtbilder bestätigt werden und nach Einsicht in den Stadtplan als zutreffend verifiziert wurden. Die polizeilichen Ermittlungen wurden demnach nicht an der Adresse E.gasse 14, sondern an der Adresse E.platz 14 durchgeführt.

Damit entbehrt die den angefochtenen Bescheid tragende Begründung, mit der erkennbar das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2008 hätte widerlegt werden sollen, einer ausreichenden Grundlage. Da die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe von der belangten Behörde in ihrem Bescheid - ungeachtet weiterer, jedoch nicht herangezogener Indizien in diese Richtung - nur auf dieses eine Argument gestützt wurde, kann die bekämpfte Erledigung keinen Bestand haben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der begehrte Ersatz der (gar nicht entrichteten) Pauschalgebühr kam im Hinblick auf die gewährte Verfahrenshilfe nicht in Betracht.

Wien, am 14. April 2011