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2009/16/0153 ECLI:AT:VWGH:2009:2009160153.X00 KI-generiert

2009/16/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2009/16/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. und II. (betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Neufestsetzung der Getränkesteuer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 1 B-VG, Art. 140 Abs. 7 B-VG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, § 42 Abs. 3 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG; 2009/16/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2009, A 2009/0007, gem. Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrags den § 226a TLAO mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben.

Schlagwörter

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Art. 140 Abs. 1 B-VG Art. 140 Abs. 7 B-VG § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG § 42 Abs. 3 VwGG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs. 1 B-VG
Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrags den § 226a TLAO mit Erkenntnis vom 22.
Art. 140 Abs. 7 B-VG
Der vorliegende Beschwerdefall bildet einen Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof § 226a TLAO nicht mehr anzuwenden hat.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
(betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und die Neufestsetzung der Getränkesteuer) als inhaltlich rechtswidrig und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
§ 42 Abs. 3 VwGG
Zufolge dieser Aufhebung leben aber die erstinstanzlichen Bescheide über die Wiederaufnahme und die Festsetzung der Getränkesteuer wieder auf (§ 42 Abs. 3 VwGG), weshalb die Begründung der mit Spruchpunkt III.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der beiden letztgenannten Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. und II. (betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Neufestsetzung der Getränkesteuer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die belangte Behörde nahm mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug die mit Bescheiden des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28. September 2000 für 1997 und 1998 und vom 12. Juni 2001 für 1999 abgeschlossenen Verfahren über die gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte Festsetzung der Getränkesteuer für diese Zeiträume wieder auf und setzte für das Jahr 1999 die Getränkesteuer neu fest. Sie wies mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Berufungen gegen die erstinstanzliche Getränkesteuerfestsetzung für 1997 und 1998 ab und setzte im Instanzenzug die Getränkesteuer für 1998 neu fest. Die belangte Behörde sah in einem erst durch das Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Hermann) den bescheiderlassenden Behörden bekannt gewordenen Fehlen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung der Getränkesteuer auf "Alkoholumsätze im Rahmen der Gastronomie" eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 226 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO). (Auch) auf Grund der Bestimmung des § 226a TLAO über die Wiederaufnahme von Verfahren bei geänderter Auslegung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes stehe einer Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren nichts entgegen.

Weiters wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug Anträge des Beschwerdeführers auf Rückzahlung oder Verrechnung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1999 ab, weil "auf Grund der nunmehrigen Rechtslage (durchgeführte Abgabenprüfung sowie aktuelle Urteile des EuGH) kein Guthaben auf dem Abgabenkonto" der Beschwerdeführerin bestehe.

Mit Spruchpunkt IV. hob die belangte Behörde den Bescheid vom 22. Juni 2001, mit welchem dem Beschwerdeführer die überwälzte und nicht entrichtete Getränkesteuer zur Nachzahlung vorgeschrieben worden sei, zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer gerade noch ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass eine Wiederaufnahme der Verfahren und eine Neufestsetzung der Getränkesteuer unterbleibe und dass ihm die beantragte Rückzahlung der Getränkesteuer gewährt werde.

Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2009, A 2009/0007, gem. Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrags den § 226a TLAO mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der von der belangten Behörde (alternativ) herangezogene § 226a TLAO wurde mit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009 aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefall bildet einen Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof § 226a TLAO nicht mehr anzuwenden hat.

Soweit sich die belangte Behörde auf § 226 TLAO stützte, gleicht der Beschwerdefall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem zum inhaltsgleichen § 235 der Wiener Abgabenordnung ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0148, entschieden hat. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich deshalb in seinen Spruchpunkten I. und II. (betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und die Neufestsetzung der Getränkesteuer) als inhaltlich rechtswidrig und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Zufolge dieser Aufhebung leben aber die erstinstanzlichen Bescheide über die Wiederaufnahme und die Festsetzung der Getränkesteuer wieder auf (§ 42 Abs. 3 VwGG), weshalb die Begründung der mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug ausgesprochenen Abweisung des Rückzahlungsantrages, es bestehe kein rückzahlbares Guthaben, durch den Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, auf Grund der Festsetzung der Getränkesteuer mit null bestünde ein Guthaben, nicht erfolgreich bekämpft werden kann.

Durch die Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2001 in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der beiden letztgenannten Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. September 2009