Administrative court denies suspension of tax assessment due to lack of specific financial proof of disproportionate hardship.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the applicant's request for suspensive effect on a tax assessment order. The applicant argued that enforcing the order would cause a disproportionate financial burden of approximately EUR 111,000 due to the need for immediate repayment. However, the court found the application insufficient because it lacked concrete numerical data regarding the applicant's income, assets, and debts. Consequently, the court ruled that without specific financial evidence, it cannot determine if the enforcement would result in an unreasonable disadvantage.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court may grant suspensive effect only upon a credible, specifically quantified demonstration of disproportionate hardship, rejecting general claims of financial strain without precise asset and liability data.
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KI-generiertVolltext
Gemäß §30 Abs.2VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß §30 Abs.2VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl.den hg.Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.Februar1981, Slg.Nr.10.381/A).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter -tunlichst ziffernmäßiger- Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung einer sich durch abgeleitete Bescheide allenfalls ergebenden Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl.weiters z.B.den hg.Beschluss vom 11.März1996, Zl.AW95/17/0071, oder vom 27.Juni1996, Zl.AW96/17/0028).
Die Antragstellerin trägt vor, die Gemeinde Weitendorf vertrete unter Berufung auf Lehrmeinungen, u.a.Taucher, Kommunalsteuer-Kommentar, die Auffassung, dass der Kommunalsteuerfestsetzungsbescheid - ohne Rücksicht auf den Eintritt der Rechtskraft des Zerlegungsbescheides - anzupassen sei. Der angefochtene Bescheid könnte somit Rechtswirkungen entfalten, die für die Antragstellerin sehr erhebliche finanzielle Belastungen, "und zwar von rund EUR111.000,--, durch die nachträgliche Rückzahlung bereits vereinnahmter Kommunalsteuer nach sich ziehen". Aufgrund der derzeit angespannten Finanzlage der Antragstellerin würde dies einen umfangreichen Finanzierungsaufwand bedeuten, der die Antragstellerin in eine finanztechnische Zwangslage brächte. Es liege daher im höchsten Interesse der Beschwerdeführerin, die Rechtskraftwerdung - auch hinsichtlich der formellen Rechtskraft - der angefochtenen Zerlegungsentscheidung hintanzuhalten.
Eine ziffernmäßige Konkretisierung der Liquiditätslage des Antragstellers ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entnehmen. Der Antrag enthält somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte. Abgesehen davon reicht die Behauptung, dass eine allfällige Zahlung nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital leistbar wäre, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst dann nicht aus, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl.etwa den hg.Beschluss vom 13.Dezember 2002, AW2002/17/0056, mit weiteren Nachweisen).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 1.März2010