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2009/11/0053 ECLI:AT:VWGH:2009:2009110053.X00 KI-generiert

2009/11/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2009/11/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 2008, Zl. 2006/11/0262, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Beschwerdeführer für einen Zeitraum von vier Monaten die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und ein Lenkverbot verhängt wurden sowie begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG angeordnet wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Legislator-Regeste

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§ 24 Abs. 3 FSG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 42 Abs. 3 VwGG, § 5 Abs. 2 StVO, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; 2009/11/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass auf Grund ihres Berufungsbescheides zur Zl. 2003/23/0240 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 vorliege. Diese entfalte Bindungswirkung für das Entziehungsverfahren.

Schlagwörter

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§ 24 Abs. 3 FSG § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG § 42 Abs. 3 VwGG § 5 Abs. 2 StVO § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 24 Abs. 3 FSG
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde neuerlich für einen Zeitraum von vier Monaten dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und ein Lenkverbot verhängt sowie begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG angeordnet.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 42 Abs. 3 VwGG
Diese Aufhebung hat im Lichte des § 42 Abs. 3 VwGG zu Folge, dass eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen § 99 Abs.
§ 5 Abs. 2 StVO
b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht mehr vorliegt (vgl.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 2008, Zl. 2006/11/0262, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Beschwerdeführer für einen Zeitraum von vier Monaten die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und ein Lenkverbot verhängt wurden sowie begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG angeordnet wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde neuerlich für einen Zeitraum von vier Monaten dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und ein Lenkverbot verhängt sowie begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG angeordnet.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass auf Grund ihres Berufungsbescheides zur Zl. 2003/23/0240 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 vorliege. Diese entfalte Bindungswirkung für das Entziehungsverfahren.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2008/02/0353, ist der eben genannte Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2008, Zl. uvs-2003/23/240-27, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Diese Aufhebung hat im Lichte des § 42 Abs. 3 VwGG zu Folge, dass eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht mehr vorliegt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. September 2008). Davon ausgehend besteht keine Bindungswirkung des genannten Bescheides, weshalb sich der von einer Bindungswirkung ausgehende nunmehr angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist.

Er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Über das Begehren des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wurde bereits im zitierten Erkenntnis vom 26. Mai 2009 entschieden.

Wien, am 17. Juni 2009