Statistical investigation summons: material mootness due to subsequent re-issuance of identical order without executing threatened sanction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) declared the administrative appeal moot and dismissed the proceedings, ordering the respondent agency to pay the appellant EUR 1,326.40 in litigation costs. The dispute concerned the legality of a summons issued by the Federal Public Service Authority to compel the appellant's personal attendance for the initiation of an investigation under the Federal Statistics Act (FSG), which had attached a coercive fine for non-compliance. The court found the original summons moot because the agency subsequently issued a second, identical summons without executing the previously threatened sanction, thereby implicitly waiving the enforcement of the first order and rendering the initial act legally ineffective. Applying § 33(1) of the Administrative Court Act (VwGG) and established case law on material mootness, the court entered a dispositive judgment; it further noted that a parallel decision simultaneously annulled the second summons for lack of sufficient specificity in defining the subject matter, confirming that the appellant’s challenge would have succeeded had it been decided on the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 AVG, § 33 Abs. 1 VwGG, § 58 Abs. 2 VwGG, § 43 Abs. 2 VwGG; Statistical investigation summons: material mootness due to subsequent re-issuance of identical order without executing threatened sanction: Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 8. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer für den 20. Jänner 2009 vorgeladen. Als zu bearbeitende Angelegenheit, an der der Beschwerdeführer "als PARTEI" mitzuwirken ersucht wurde, ist auf dem Bescheidformular "Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach dem FSG" angegeben. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen solle, und ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung eine Zwangsstrafe von EUR 150,-- angedroht.
Nachdem der Beschwerdeführer dieser Ladung nicht Folge geleistet hatte, erließ die belangte Behörde ohne Vollzug des angefochtenen Bescheides einen wörtlich gleichlautenden Ladungsbescheid vom 21. Jänner 2009 mit Ladungstermin am 17. Februar 2009.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt ist.
Diese Bestimmung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch eine Änderung maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse an der Entscheidung verliert.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Durch die Erlassung des späteren Ladungsbescheides vom 21. Jänner 2009 verzichtete die belangte Behörde implizit auf den Vollzug der in der ersten Ladung angedrohten Zwangsfolge. Durch die Erlassung des zweiten Ladungsbescheides wurde der erste gegenstandslos, womit die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid wegfiel (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 79 und E 80 zu § 19 AVG, zitierte hg. Judikatur).
Die Beschwerde war daher - nach Anhörung des Beschwerdeführers - wegen nachträglicher materieller Klaglosstellung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde den Gegenstand des angefochtenen Ladungsbescheides nicht ausreichend konkret bezeichnet. Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2009/11/0019, zu verweisen, mit dem der dem angefochtenen Bescheid wörtlich gleichende zweite Ladungsbescheid vom 21. Jänner 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung Erfolg gehabt hätte.
Wien, am 29. März 2011