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2009/10/0203 ECLI:AT:VWGH:2011:2009100203.X00 KI-generiert

VwGH allows hospital cost reimbursement claim by rejecting social aid authority's reliance on subsequent insurance coverage.

Geschäftsnummer 2009/10/0203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria revoked the social aid authority's decision denying hospital cost reimbursement to a medical society. The authority had rejected the claim because the patient later obtained insurance coverage via a back payment, arguing that social aid is subsidiary. The court held that the authority erred by ignoring the claimant's explicit assertion of financial need at the time of the application, which was supported by the investigation findings.

Legislator-Regeste

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§ 31 Abs. 1 Stmk. SHG; Social aid is subsidiary and only granted when no other statutory benefits exist, but the authority must assess the claimant's actual financial need at the time of application rather than relying on subsequent insurance coverage.

Schlagwörter

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social aid subsidiarity hospital cost reimbursement financial need assessment subsequent insurance coverage administrative procedure error Pflegezulage individuelle Prämienverbilligung Rückerstattung von Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 31 Abs. 1 Stmk. SHG
Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat,
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. August 2009 wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Krankenanstaltengesellschaft auf Rückersatz der durch die stationäre Behandlung der Patientin J vom 30. Juli bis 5. August 2007 entstandenen und nicht gedeckten Behandlungskosten in Höhe von EUR 3.283,70 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Patientin J habe sich vom 30. Juli bis 5. August 2007 zur Geburt ihres Kindes stationär im Landeskrankenhaus Hartberg aufgehalten. Die Patientin habe bei der Aufnahme im Krankenhaus angegeben, bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert zu sein. Ein Versicherungsanspruch sei aber laut SVA per 30. April 2006 nicht mehr gegeben gewesen, weil die Patientin mit diesem Zeitpunkt ihre Versicherung beendet habe.

Die Beschwerdeführerin habe am 5. November 2007 an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg, Sozialhilfeverband, einen Antrag auf Spitalskostenrückersatz gestellt. Sie habe darauf hingewiesen, dass auf Grund der durchgeführten Erhebungen laut Beilagen das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit schlüssig anzunehmen sei.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 habe die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag an die Oberbehörde gestellt.

Auf Grund eines in den Verwaltungsakten enthaltenen Schreibens der Patientin vom 13. Februar 2009 an das Landeskrankenhaus Hartberg, worin die Patientin ausgeführt habe, dass die SVA für den Krankenhausaufenthalt vom 30. Juli bis 5. August 2007 die Kostenübernahmeerklärung abgegeben habe, sei seitens der belangten Behörde Kontakt mit der SVA aufgenommen worden. Mit Antwortschreiben vom 21. Juli 2009 habe die SVA bekannt gegeben, dass die Patientin in der Zwischenzeit durch eine Beitragsnachzahlung einen Anspruch nach dem GSVG - Krankenversicherung ab 17. Juli 2007 bis laufend - hergestellt habe. Dieser nachträglich festgestellte Leistungsanspruch sei am 12. Februar 2009 der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Kontaktaufnahme mit der SVA habe erhoben werden könne, dass im Nachhinein ein Versicherungsanspruch ab 17. Juli 2007 bis laufend durch die Beitragsnachzahlung der Patientin habe erwirkt werden können. Sozialhilfe werde nach dem Grundsatz der Subsidiarität geleistet, der besage, dass "Leistungen aus der Sozialhilfe nur ersatzweise zustehen, wenn keine anderen Pflichtleistungen zur Verfügung stehen".

Im Beschwerdefall brauche nicht weiter auf die Voraussetzungen gemäß § 31 Stmk. SHG eingegangen werden.

Zusammenfassend gelange die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass im Beschwerdefall für die Kostenübernahme des Krankenhausaufenthaltes ein Versicherungsanspruch bei der SVA bestehe. Der Antrag auf Spitalskostenrückersatz sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Beschwerdeabweisung und stellte einen Antrag auf Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat,

Rückersatz zu leisten, wenn: