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2009/10/0202 ECLI:AT:VWGH:2011:2009100202.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal as inadmissible because the contested decision did not decide on the student's study termination.

Geschäftsnummer 2009/10/0202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal as inadmissible because the contested administrative decision merely revoked a previous order declaring the student's studies prematurely ended without making a new decision on the matter. The student argued this violated his right to continue studies, but the court found the decision did not address whether the studies were actually terminated. Consequently, the court ruled the appeal lacked legal standing and was procedurally invalid.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1, 3 VwGG; An appeal is inadmissible if the contested administrative decision does not decide on the substantive legal issue raised by the appellant, thereby failing to affect the appellant's rights.

Schlagwörter

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inadmissible appeal procedural defect study termination administrative decision legal standing revocation of order VwGG procedure Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG
Die sich somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig erweisende Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
September 2009, B 166/09-9, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
§ 66 Abs. 4 AVG
September 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
§ 59 Abs. 2 Z. 6 Hochschulgesetz 2005
§ 16 Abs. 2 Z. 7 Akademien-Studiengesetz 1999
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde von der Vizerektorin der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich bescheidmäßig festgestellt, dass das Studium des Beschwerdeführers für das Lehramt zum Sonderschullehrer gemäß § 16 Abs. 2 Z. 7 Akademien-Studiengesetz 1999 mit 8.
§ 10 Akademien-Studiengesetz 1999
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Immatrikulation nach § 10 Akademien-Studiengesetz 1999 verletzt.

Zitierte Rechtsprechung

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B 166/09-9
September 2009, B 166/09-9, abgelehnt hatte, gemäß Art.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 18. Dezember 2008 wurde der Bescheid der Vizerektorin für allgemein bildende Studien der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 18. September 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, ein Studium gelte gemäß § 59 Abs. 2 Z. 6 Hochschulgesetz 2005 als vorzeitig beendet, wenn Studierende in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurden; diesfalls sei das Studium ex lege beendet, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung hierüber bedürfe. Die vorzeitige Beendigung des Studiums sei dem Studierenden lediglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. An Stelle dieser Bekanntgabe habe die Vizerektorin jedoch einen Bescheid erlassen, mit dem festgestellt worden sei, dass das Studium des Beschwerdeführers mit 8. September 2008 als vorzeitig beendet gelte, weil er in der verpflichtend vorgesehenen schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt worden sei. Weil dieser Bescheid gar nicht hätte erlassen werden dürfen, sei er über Berufung des Beschwerdeführers ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2009, B 166/09-9, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde von der Vizerektorin der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich bescheidmäßig festgestellt, dass das Studium des Beschwerdeführers für das Lehramt zum Sonderschullehrer gemäß § 16 Abs. 2 Z. 7 Akademien-Studiengesetz 1999 mit 8. September 2008 als vorzeitig beendet gelte. Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Immatrikulation nach § 10 Akademien-Studiengesetz 1999 verletzt. Er habe das Recht, sein Studium ordnungsgemäß fortzusetzen.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit dem angefochtenen Bescheid weder über eine Fortsetzung seines Studiums, noch über dessen vorzeitige Beendigung abgesprochen wurde. Vielmehr wurde die ihn belastende bescheidmäßige Feststellung der Erstbehörde, sein Studium gelte als vorzeitig beendet, aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Frage, ob das Studium des Beschwerdeführers beendet sei bzw. als beendet gelte, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden. Der Beschwerdeführer kann daher im geltend gemachten Recht durch den angefochtenen Bescheid auch nicht verletzt sein.

Die sich somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig erweisende Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 14. Juli 2011