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2009/10/0199 ECLI:AT:VWGH:2011:2009100199.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal; hospital costs reimbursement denied due to unproven financial need of Romanian patient.

Geschäftsnummer 2009/10/0199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against the rejection of a hospital costs reimbursement claim. The complainant, representing Steiermärkische Krankenanstalten, sought repayment for a two-year-old Romanian patient's hospital stay, arguing the patient's family lacked financial means. The court held that the mere absence of health insurance for the patient and his parents did not automatically prove financial need under the State of Styria Social Assistance Act, as the complainant failed to provide concrete evidence of the family's actual income or assets.

Legislator-Regeste

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§ 31 Abs. 1 Stmk. SHG; The mere fact that a patient and their parents were uninsured does not constitute proof of financial need for social assistance reimbursement; the applicant must substantiate the actual financial situation of the liable party.

Schlagwörter

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social assistance reimbursement financial need proof health insurance status Romanian nationals administrative burden of proof Unterstützungskosten Lebenshaltungskosten Heilungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 31 Abs. 1 Stmk. SHG
Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsträgerin der Steiermärkischen Krankenanstalten. Am 6. Februar 2009 beantragte sie beim Magistrat der Stadt Graz, Sozialamt, unter Hinweis auf das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1998 den Rückersatz von Spitalskosten für den stationären Aufenthalt des ca. zweijährigen Patienten C in der Zeit vom 15. bis 17. Jänner 2009 in der Höhe von EUR 2.148,30.

Begründend wurde Folgendes dargelegt:

"Auf Grund der durchgeführten Erhebungen lt. Beilage ist das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Zahlungsverpflichteten schlüssig anzunehmen und wird somit der Spitalskostenrückersatz aus den Mitteln der Sozialhilfe begehrt."

Dem in den Verwaltungsakten erliegenden Erhebungsblatt für den Antrag auf Spitalskostenrückersatz sind der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort und eine Adresse in Graz, an der der Patient (bei seiner Mutter) polizeilich gemeldet ist, sowie der Umstand, dass der Patient über keine Versicherungsnummer verfüge, zu entnehmen. Als Zahlungspflichtige war die Mutter des Patienten angeführt, dass diese an derselben Adresse wie der Patient wohne und verheiratet sei. Zum Kindesvater finden sich keine Eintragungen, ebenso wenig zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des/der Zahlungspflichtigen.

Mit Verbesserungsauftrag vom 11. Februar 2009 trug der Magistrat der Stadt Graz der Beschwerdeführerin auf, den Antrag auf Spitalskostenrückersatz durch Präzisierung der Angaben zur Hilfsbedürftigkeit des Patienten binnen Monatsfrist zu präzisieren.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 wurde bekannt gegeben, dass laut Erhebungen des Bezirksamtes bekannt sei, dass die Bewohner der angegebenen Wohnadresse mehrere rumänische Familien seien, die keiner geregelten Arbeit nachgingen und vorwiegend von Gelegenheitsarbeiten lebten.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 wies der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Familie des Patienten zwar in Graz polizeilich gemeldet sei, sich an der Meldeadresse jedoch nicht aufhalte. Weiters wäre es für neue EU-Bürger notwendig, sich bei der Stmk. Landesregierung eine Bestätigung zu besorgen, um den Aufenthalt zu legalisieren. Die Mutter des Patienten habe bei der Aufnahme in das Krankenhaus angegeben, verheiratet zu sein, doch fehlten sämtliche Angaben zum Kindesvater und könnten diesbezüglich auch keine weiteren Erhebungen der Behörde erfolgen. Eine Abklärung bezüglich der Kosten sei nicht erfolgt, auch nicht der Hinweis, dass bei Nichtvorliegen einer Versicherung ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen sei. Die Hilfsbedürftigkeit sei nicht schlüssig glaubhaft gemacht worden, weil die tatsächlichen Einkommensverhältnisse mangels Vorliegens von Namen und Geburtsdatum des Vaters nicht hätten eruiert werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Die belangte Behörde beauftragte im Rahmen eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens den Magistrat der Stadt Graz über das zuständige Bezirksamt Erhebungen durch Befragung der Mutter des Patienten durchzuführen, wie die Familie ihren Lebensunterhalt finanziere, und ob der Vater des Patienten noch hier lebe, angeblich solle er mit 7. April 2009 abgemeldet worden sein.

Das Bezirksamt teilte mit Schreiben vom 21. Juli 2009 mit, dass die Familie des Patienten laut Auskunft von Hausparteien wieder in Rumänien sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, die alleinige Tatsache, dass der Patient und seine Eltern im Zeitpunkt des stationären Krankenhausaufenthaltes nicht krankenversichert gewesen seien, stelle noch keinen Beweis für das Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Stmk. SHG dar, andere Fakten seien auch seitens der Beschwerdeführerin nicht angeführt bzw. erhoben worden. Eine genauere Erhebung habe nach Gewährung der Hilfeleistung im vorliegenden Fall nicht mehr durchgeführt werden können. Eine solche Befragung hätte schon bei der Aufnahme des Kindes im Krankenhaus gemacht werden müssen, weil die Mutter des Patienten die fehlende Krankenversicherung angegeben habe. Auch der Umstand, dass es sich bei den Eltern des Patienten um rumänische Staatsbürger handle, lasse nicht auf eine Hilfsbedürftigkeit schließen.

In der Folge werden mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit des Patienten zitiert.

Weiters führt die belangte Behörde unter Zitierung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, die Beschwerdeführerin hätte den Sozialhilfeträger rechtzeitig verständigen müssen.

Zusammenfassend gelange die Behörde zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialhilfegesetzes zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Hilfeleistung nicht gegeben gewesen sei und rechtzeitig ein Antrag beim Sozialhilfeträger hätte gestellt werden müssen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Beschwerdeabweisung und stellte einen Antrag auf Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

Zuspruch von Schriftsatzaufwand kam nicht Betracht, weil eine Gegenschrift inhaltlich nicht ausgeführt wurde.

Wien, am 14. Juli 2011