VwGH dismisses complaint; school district change makes students guest students triggering guest fees under StPEG 2004.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a regional government order requiring guest school fees. The court found that following a school district boundary change, sixteen students residing in the complainant's area were legally classified as guest students on the specific date of October 1, 2006. The court rejected the argument that a student's status should be determined by their enrollment date rather than the statutory reference date, ruling that the law provides no basis for such an interpretation.
Legislator-Regeste
KI-generiertStmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, § 31 Abs. 2; § 35 Abs. 1: In cases of school district boundary changes, students are classified as guest students based on their residence status at the statutory reference date, not the date of enrollment.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 2008 wurden der mitbeteiligten Partei für das Jahr 2007 Gastschulbeiträge an die beschwerdeführende Partei für 16 Schüler in der Höhe von insgesamt EUR 17.019,84 vorgeschrieben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2006 sei der Schulsprengel der Hauptschule Bad Radkersburg geändert worden. Mit Wirkung vom 1. September 2006 gehöre die mitbeteiligte Partei zum Schulsprengel St. Anna am Aigen. Auf Grund dieser Sprengeländerung seien 16 Schüler der Hauptschule Bad Radkersburg zum Stichtag 1. Oktober 2006 nicht mehr im Schulsprengel der Hauptschule Bad Radkersburg wohnhaft gewesen und somit als Gastschüler anzusehen. Für diese Schüler seien der mitbeteiligten Partei Gastschulbeiträge in der erwähnten Höhe vorzuschreiben gewesen. Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, es könnten lediglich jene Schüler als Gastschüler angesehen werden, die nach Inkrafttreten der Verordnung in die (nunmehr sprengelfremde) Hauptschule Bad Radkersburg eingeschult worden seien, sei unzutreffend.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser sie mit Erkenntnis vom 18. Juni 2009, B 815/08, abgewiesen hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71/2004 idF LGBl. Nr. 102/2006, (StPEG 2004) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 14
Schulsprengel (Pflicht und Berechtigungssprengel)
(1) Als Sprengel von Pflichtschulen werden im Folgenden jene örtlichen Gebiete bezeichnet, die das Einzugsgebiet einer Pflichtschule bilden. Durch die Sprengel wird der räumliche Umfang der Schulerhaltungspflicht der gesetzlichen Schulerhalter begrenzt.
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§ 17
Hauptschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Hauptschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Hauptschule in Betracht kommen.
(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Hauptschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
...
§ 20
Behördenzuständigkeit und Verfahren
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) eines Schulsprengels einer von einer Gemeinde erhaltenen Pflichtschule sowie die Erweiterung des Sprengels einer Sonderschulklasse gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder von Amts wegen durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften sowie des Landeschulrates.
...
§ 21
Sprengelangehörigkeit
(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
...
§ 25
Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volks- und Hauptschulen sowie der Polytechnischen Schulen
(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volks- und Hauptschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.
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§ 27
Kostentragung
Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen aufzukommen.
...
§ 29
Schulerhaltungsbeiträge
(1) Sofern eine oder mehrere Gemeinden mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu einem Schulsprengel gehören, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein, haben sie zur Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des § 30 zu leisten, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Gemeinde, die selbst Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören.
(2) Falls eine Gemeinde oder Teile derselben durch Sprengeländerung einem anderen Schulsprengel zugewiesen werden, ist die Gemeinde in diesem von der Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für einen Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden in dem Ausmaß befreit, als sie Beiträge für denselben Zweck in den letzten 10 Jahren in früheren Schulsprengeln bereits entrichtet hat.
...
§ 31
Berechnung der Bevölkerungs- und Schülerzahl
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(2) Für die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 1. Oktober des laufenden Jahres maßgebend.
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§ 35
Beiträge für Gastschüler
(1) Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages gemäß Abs. 2 verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.
(2) Die Beiträge für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtschülerzahl (einschließlich der Gastschüler) geteilt wird.
...
§ 37
Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, durch die Änderung des Schulsprengels der Hauptschule Bad Radkersburg seien 16 Schüler dieser Schule mit Wohnsitz im Gebiet der mitbeteiligten Partei nicht mehr als dem Schulsprengel der Hauptschule Bad Radkersburg angehörig anzusehen. Vielmehr seien sie am Stichtag, dem 1. Oktober 2006, Gastschüler iSd § 35 Abs. 1 StPEG 2004 gewesen, sodass der mitbeteiligten Partei (nicht mehr Schulerhaltungsbeiträge iSd § 29 Abs. 1 StPEG 2004, sondern) Gastschulbeiträge vorzuschreiben gewesen seien.
Die beschwerdeführende Partei bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Beurteilung der Sprengelzugehörigkeit eines Schülers habe sich nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Schülers in die betreffende Schule zu richten. Sprengelfremde Schüler könnten nämlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters aufgenommen werden, eine Aufnahme sprengelfremder Schüler ohne Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters sei nicht vorgesehen. Bei einer Sprengeländerung könne sich daher der "Status" des Schulpflichtigen nicht ändern. Soweit das StPEG 2004 diesen Gesichtspunkt keiner ausdrücklichen Regelung zugeführt habe, handle es sich allenfalls um eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke. Keineswegs habe der Gesetzgeber jedoch die von der belangten Behörde getroffene Auslegung bezweckt.
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2006 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule Bad Radkersburg (politischer Bezirk Radkersburg), kundgemacht in der Grazer Zeitung vom 12. Mai 2006, Stück 19, Nr. 141, wurde der Schulsprengel der Hauptschule Bad Radkersburg dahin geändert, dass er die Gemeinde Tieschen nicht mehr umfasst. Diese Verordnung trat am 1. September 2006 in Kraft.
Mangels Gegenteiliges anordnender Bestimmungen wurden ab Wirksamkeit der Sprengeländerung die (nunmehr) außerhalb des Sprengels wohnenden Schüler der Hauptschule Bad Radkersburg - dies trifft unbestrittenermaßen auf die 16 Schüler, die im Gebiet der mitbeteiligten Partei wohnen, zu - zu "sprengelfremden", dem Schulsprengel nicht angehörigen Schülern. Sie waren daher zum gemäß § 31 Abs. 2 StPEG 2004 maßgeblichen Stichtag (1. Oktober 2006) als Gastschüler anzusehen, für die gemäß § 35 Abs. 1 StPEG 2004 Gastschulbeiträge vorzuschreiben waren.
Für die Annahme, im Falle einer Sprengeländerung komme es für die Frage der Sprengelangehörigkeit nicht auf die Verhältnisse zum Stichtag gemäß § 31 Abs. 2 StPEG 2004, sondern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schülers in die Schule an, besteht nach dem Gesetz keine Grundlage; das Vorliegen einer "unbeabsichtigten Gesetzeslücke" hat bereits der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis verneint.
Die belangte Behörde hat die in Rede stehenden 16 Schüler der Hauptschule Bad Radkersburg daher zu Recht als Gastschüler behandelt und der mitbeteiligten Partei Gastschulbeiträge vorgeschrieben.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Juli 2011