Retroactive lapsed pension contributions bound by prior mandatory insurance finding under § 39a BSVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the social insurance institution’s appeal as unfounded, upholding the lower administrative authority’s decision to grant the insured person’s application for retroactive payment of lapsed pension insurance contributions for the period of June 1975 to January 1978 and ordering the institution to pay EUR 381.90 in procedural costs. The dispute centered on whether the insured person was mandatorily enrolled in agricultural pension insurance and whether expired contributions under § 39a BSVG could be demanded by the insurer; the appellate authority had previously reversed the initial denial, finding mandatory insurance existed and granting the retroactive claim. The Court held that the appeal was inadmissible regarding the main issue of contribution liability because, under established case law, the appellate authority is bound by its own prior determination of mandatory insurance status (Spruchpunkt 1), which was not challenged in this proceeding, and therefore the subsequent decision on contributions (Spruchpunkt 2) could not be attacked on the ground that no insurance liability existed; additionally, the failure to specify the exact amount of contributions did not adversely affect the appellant, rendering the appeal without merit under § 42 Abs. 1 VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 39a Abs. 1 BSVG; § 42 Abs. 1 VwGG: Where an administrative authority has previously determined the existence of mandatory insurance coverage, it is bound by that finding when deciding on backdated contributions, rendering a challenge to the contribution order based on the absence of insurance coverage inadmissible.
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KI-generiertThe provision cited as the basis for dismissing the appeal as unfounded.
The provisions governing the order for the reimbursement of procedural costs to the opposing party.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Mitbeteiligte beantragte am 22. Jänner 2009 bei der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für den Zeitraum Juni 1975 bis Jänner 1978; sie habe in jenem Zeitraum im Betrieb ihrer Eltern mitgearbeitet.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2009 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, die Mitbeteiligte sei vom 1. Juni 1975 bis 31. Jänner 1978 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert (Spruchpunkt 1), und wies den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ab (Spruchpunkt 2).
Die belangte Behörde gab dem dagegen erhobenen Einspruch der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 3. September 2009 Folge, stellte fest, dass die Mitbeteiligte vom 1. Juni 1975 bis 31. Jänner 1978 gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 B-PVG in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert (gewesen) sei (Spruchpunkt 1), und gab dem Antrag der Mitbeteiligten auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 1. Juni 1975 bis 31. Jänner 1978 statt (Spruchpunkt 2).
Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid (gemeint: dessen Spruchpunkt 2) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39a Abs. 1 BSVG können - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.
In den Beschwerdegründen wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht. Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann aber, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, VwSlg 13.399 A/1991; zuletzt das Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0259). Der Abspruch über die Beiträge kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe keine Pflichtversicherung bestanden.
Dadurch, dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2 über die nachzuentrichtenden Beiträge nur dem Grunde nach entschieden, diese aber - rechtswidrig - nicht ziffernmäßig vorgeschrieben hat, ist die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt nicht belastet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 43 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. April 2010