Administrative criminal liability of legal entities under § 9 Abs. 7 VStG and the requirement to join the liable party as a procedural party in the underlying offense proceeding.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice annulled the appealed decision due to procedural irregularities, ordering the respondent to reimburse the complaining party's legal costs of EUR 1,326.40. The case concerned a labor law administrative criminal proceeding where the first-instance authority dropped charges against a legal representative for failing to timely report three employees for social insurance purposes; following an appeal by the tax office, the higher instance authority reinstated the charges, imposed fines totaling EUR 5,700, and asserted the legal entity's joint and several liability under § 9 (7) of the Act on Administrative Criminal Offences (VStG). The decisive legal issue was the procedural violation arising from the failure to join the liable legal entity as a party during the first-instance and appeal proceedings, as required by established case law to protect the entity's right to a hearing under Article 6 of the European Convention on Human Rights; although the entity's statutory liability arises directly from law without needing a specific normative statement in the penalty order, the authority was obliged to explicitly invite the entity to participate, and the omission rendered the decision void despite the entity having been served with the final decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§9 Abs.7VStG; §42 Abs.2 Z.3 lit.cVwGG: The legal entity represented by a person must be explicitly summoned to proceedings; failure to do so renders the decision void regardless of the representative's participation.
Schlagwörter
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KI-generiertLegal basis cited in the operative part for annulling the appealed decision due to procedural irregularities.
Legal basis cited in the operative part for the decision on costs and reimbursement of expenses.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführende Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wienvom 11.Februar2009 wurde von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, JozefZ., hinsichtlich des Vorwurfs, er habe es zu verantworten, dass die beschwerdeführende Partei der ihr als Dienstgeberin nach dem ASVG obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an die Dienstnehmer insofern nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, als drei näher genannte, vom 23. bis zum 24.Oktober2008 beschäftigten Arbeitnehmer nicht vor Beginn ihrer Tätigkeit "weder Voll- noch Teilzeitbeschäftigt versichert" gemeldet worden sind, gemäß §45 Abs.1 Z.2VStG abgesehen und die Einstellung verfügt.
Dieser Bescheid wurde -wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt- JozefZ. und dem Finanzamt W, nicht aber der beschwerdeführenden Partei zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob das Finanzamt W Berufung mit dem Antrag, die belangte Behörde möge den Einstellungsbescheid beheben und über JozefZ. eine tat- und tätergerechte Strafe im Sinn des ASVG verhängen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Jozef Z. aufgehoben und diesen für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass die beschwerdeführende Partei der ihr als Dienstgeberin nach dem ASVG obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an die Dienstnehmer insofern nicht nachgekommen ist, als drei näher genannte, am 23.Oktober 2008 beschäftigte Arbeitnehmer nicht vor Beginn ihrer Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemeldet worden sind. Gegen Josef Z. wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen drei Geldstrafen von jeweils EUR1.700,--, sohin insgesamt von EUR5.700,--, verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von EUR570,-- auferlegt.
Des Weiteren hat die belangte Partei im Spruch des angefochtenen Bescheides darauf "hingewiesen", dass die beschwerdeführende Partei gemäß §9 Abs.7VStG zur ungeteilten Hand für die über ihren zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer verhängten Geldstrafen in der Gesamthöhe von EUR5.700,-- und die angeführten Verfahrenskosten in Höhe von EUR570,--, sohin für einen Gesamtbetrag in der Höhe von EUR6.270,-- haftet.
Der angefochtene Bescheid wurde neben JozefF. auch der -nach Ausweis der Verwaltungsakten zuvor in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens zugezogenen- beschwerdeführenden Partei zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof ist im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21.November2000, VwSlg.15527/A, von seiner älteren Rechtsprechung zur gesetzlichen Solidarhaftung nach §9 Abs.7VStG abgegangen, wonach die Haftung der betreffenden juristischen Person für die gegen ihren gesetzlichen Vertreter verhängte Strafe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens durch einen eigenen Bescheid ausgesprochen werden dürfe und der Haftungspflichtige im Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung habe. Er schloss sich nunmehr der Auffassung von Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz780, an, wonach eine auch dem Art.6EMRK gerecht werdende Lösung der dargestellten Problematik nur in der Bejahung der Parteistellung des Haftungspflichtigen im Verwaltungsstrafverfahren gegen das Organ gefunden werden könne.
Es sei daher zu fordern, dass der Haftungspflichtige im Sinne der §24VStG und §8AVG bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen ist und in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben kann. Nur so sei es dem Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise möglich, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern. Die bisherige Rechtsprechung, die eine etwaige Bekämpfungsmöglichkeit des Haftungspflichtigen ausschloss, widerstreite dem Art.6MRK.
Wer den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung nicht verfahrensrechtlich in Frage stellen könne, weil eine Bindung an eine andere Entscheidung aus einem Verfahren vorliege, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang gehabt habe, dessen rechtlicher Anspruch auf Gehör sei nicht erfüllt. Gegen die Lösung der älteren Judikatur und Lehre spreche insbesondere, dass sie es dem Haftungspflichtigen nicht ermögliche, gegen den Strafbescheid andere Gründe geltend zu machen als jene, "die die Haftung als solche ausschließen würden".
Dem Haftungspflichtigen wäre es mangels rechtzeitiger Anhörung somit nicht möglich, den Nachweis zu führen, dass sein Organ (oder sein verantwortlicher Beauftragter) nicht oder nicht in einem bestimmten Ausmaß bestraft werden dürfe. Eine rechtlich einwandfreie Lösung der Problematik biete nach der nunmehrigen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nur die volle Einbindung des Haftungspflichtigen als Partei in jenes Verfahren, in welchem die Grundlage und der Umfang seiner Haftung ermittelt und festgesetzt werde. Der Erlassung eines eigenen Haftungsbescheides in einem besonderen Verfahren bedürfe es nicht.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:
Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes ist nämlich von Amts wegen der Umstand aufzugreifen, dass -entgegen der in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21.November2000, VwSlg.15527/A, aufgezeigten Rechtslage- der haftungsbeteiligten beschwerdeführenden Partei weder der erstinstanzliche Bescheid zugestellt noch sie am Berufungsverfahren beteiligt wurde; sie wurde insbesondere auch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen. Es wurde ihr lediglich der angefochtene Bescheid zugestellt.
Die Beiziehung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Partei war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der erstinstanzliche Bescheid keinen Ausspruch über die Haftung der Gesellschaft im Sinne des §9 Abs.7VStG enthielt. Eine solche Haftung ergibt sich nämlich -wie der verstärkte Senat im genannten Erkenntnis vom 21.November2000 entschieden hat- unmittelbar kraft Gesetzes aus §9 Abs.7VStG. Wenn -wie der verstärkte Senat weiters entschieden hat- ein gesonderter Bescheid über diese Haftung entbehrlich ist, dann ist konsequenterweise auch ein normativer Abspruch im Strafbescheid entbehrlich.
Maßgebend in rechtlicher Hinsicht ist vielmehr, dass die gesetzlich angeordnete Haftung einen normativen Ausspruch in einem Bescheid entbehrlich macht, sodass die Haftungsfrage nicht eigener Gegenstand des Strafverfahrens ist (zutreffend daher Wilfert, Die Haftung juristischer Personen gemäß §9 Abs.7VStG, UVSaktuell2009, 12 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vertretene Gesellschaft, welcher die Tat zuzurechnen ist, wegen deren Begehung der gesetzliche Vertreter in Anspruch genommen wurde, neben der Bezeichnung des Bestraften im Spruch des Bescheides zu nennen (vgl.Walter/Thienel, VerwaltungsverfahrenII2, §9VStG, E268ff). Der Strafbescheid ist sodann kraft §9 Abs.7VStG in Bezug auf die "verhängten Geldstrafen, sonstige(n) in Geld bemessene(n) Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten" unmittelbar gegen jene GesmbH vollstreckbar, als deren Vertreter der Beschuldigte nach dem Spruch dieses Bescheides bestraft worden ist. Es ist daher weder erforderlich, die Haftung der Gesellschaft in den Strafbescheid aufzunehmen (so schon die Erkenntnisse vom 21.Oktober1994, Zl.94/11/0261, und vom 28.Juli1999, Zl.97/09/0335), noch ist ein solcher Abspruch -auch wenn er erstmals im Berufungsbescheid erfolgt- rechtswidrig, weil er die nach §9 Abs.7VStG ohnehin gegebene Rechtslage nicht zu verändern vermag.
Die belangte Behörde hatte die beschwerdeführende Partei im Berufungsverfahren daher ungeachtet dessen beizuziehen, dass der erstinstanzliche Bescheid keinen Abspruch über die Haftung nach §9 Abs.7VStG enthalten hat. Eine solche Beiziehung hat ausdrücklich durch Ladung der beschwerdeführenden Partei zu Handen eines ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei dem Verfahren in seiner Eigenschaft als Beschuldigter beigezogen war, vermag die ausdrückliche Ladung der juristischen Person nicht entbehrlich zu machen (vgl.dazu nochmals das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21.November2000).
Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid schon wegen der daraus resultierenden Verletzung der beschwerdeführenden Partei im Recht auf eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde rechtswidrig ist, konnte die im Verwaltungsstrafverfahren übergangene beschwerdeführende Partei ohne gegen das Neuerungsverbot zu verstoßen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals alle ihre Einwendungen gegen den angefochtenen Bescheid vorbringen (vgl.zu diesem Recht bei Verletzung des Parteiengehörs z.B.das hg.Erkenntnis vom 19.September1996, Zl.95/19/0305, und aus jüngerer Zeit jenes vom 28.August2008, Zl.2008/22/0374, uva). Da dieses Vorbringen -würde man es in tatsächlicher Hinsicht für erwiesen erachten- zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens führen könnte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß §42 Abs.2 Z.3 lit.cVwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden musste.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß §42 Abs.2 Z.3 lit.cVwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§47ffVwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.II Nr.455/2008.
Wien, am 14.April2010